Sozialhilfe: Neue 150-Prozent-Grenze kann trotz Karenzzeit die Miete kürzen

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Wer neu Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, kann sich bei hohen Wohnkosten nicht mehr uneingeschränkt auf die einjährige Karenzzeit verlassen.

Seit dem 1. Juli 2026 gilt in § 35 SGB XII eine zusätzliche Begrenzung: Unterkunftskosten oberhalb von 150 Prozent der örtlich angemessenen Aufwendungenwerden grundsätzlich nicht mehr als Bedarf anerkannt.

Damit kann bereits im ersten Jahr des Leistungsbezugs eine Lücke zwischen der tatsächlichen Miete und der Zahlung des Sozialamtes entstehen. Besonders betroffen sind Menschen, die in Regionen mit hohen Mieten wohnen oder wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht ohne Weiteres umziehen können.

Die Karenzzeit wurde nicht abgeschafft

Grundsätzlich bleibt es bei einer Karenzzeit von einem Jahr. Während dieses Zeitraums werden die tatsächlichen Unterkunftskosten normalerweise auch dann anerkannt, wenn sie über der gewöhnlichen örtlichen Angemessenheitsgrenze liegen.

Dieser Schutz hat seit Juli 2026 jedoch eine obere Grenze. Übersteigen die tatsächlichen Unterkunftskosten das Eineinhalbfache des abstrakt angemessenen Betrags, muss der darüberliegende Anteil grundsätzlich nicht als Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden.

Die 150-Prozent-Grenze ist dabei keine neue allgemeine Mietobergrenze. Sie begrenzt vielmehr den besonderen Schutz während der Karenzzeit.

Wie unterschiedlich die kommunalen Werte ausfallen können und warum Betroffene die aktuellen Richtwerte ihres Sozialhilfeträgers prüfen sollten, zeigt auch unser Beitrag zu den veränderten Mietobergrenzen bei der Grundsicherung.

So funktioniert die neue 150-Prozent-Grenze

Entscheidend ist zunächst der Betrag, den der zuständige Sozialhilfeträger für einen Haushalt der jeweiligen Größe abstrakt als angemessen ansieht. Dieser Wert wird mit 1,5 multipliziert.

Liegt beispielsweise die örtliche Angemessenheitsgrenze bei 600 Euro, reicht der besondere Schutz während der Karenzzeit grundsätzlich bis 900 Euro. Kostet die Unterkunft tatsächlich 960 Euro, können 60 Euro monatlich ungedeckt bleiben.

Örtlich angemessene Unterkunftskosten 150-Prozent-Grenze Tatsächliche Unterkunftskosten Grundsätzlich berücksichtigungsfähig während der Karenzzeit
500 Euro 750 Euro 650 Euro 650 Euro
500 Euro 750 Euro 800 Euro 750 Euro
600 Euro 900 Euro 940 Euro 900 Euro
700 Euro 1.050 Euro 1.180 Euro 1.050 Euro

Die Beispiele unterstellen, dass keine Besonderheiten des Einzelfalls oder andere gesetzliche Ausnahmen vorliegen. Auch örtliche Vorgaben zum Quadratmeterpreis können zu einem anderen Ergebnis führen.

Quadratmeter-Obergrenze kann zusätzlich Probleme bereiten

Die 150-Prozent-Regel ist nicht die einzige neue Beschränkung. § 35 SGB XII bestimmt außerdem, dass tatsächliche Unterkunftskosten als unangemessen gelten können, wenn der zuständige Träger für sein Gebiet eine Obergrenze für die tatsächlichen Kosten je Quadratmeter festgelegt hat und die Wohnung diesen Wert überschreitet.

Das kann gerade bei kleinen, aber teuren Wohnungen relevant werden. Eine Wohnung kann insgesamt noch unterhalb der 150-Prozent-Grenze liegen und trotzdem wegen eines sehr hohen Quadratmeterpreises aus dem besonderen Schutz der Karenzregel herausfallen.

Deshalb reicht es bei einem Kürzungsbescheid nicht aus, ausschließlich die Gesamtmiete mit dem Eineinhalbfachen des örtlichen Richtwerts zu vergleichen. Auch die Berechnungsgrundlagen des Sozialamtes und mögliche örtliche Quadratmeterwerte sollten geprüft werden.

Sozialamt muss Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigen

Eine Überschreitung der 150-Prozent-Grenze bedeutet nicht automatisch, dass jede höhere Miete endgültig ausgeschlossen ist. Das Gesetz erlaubt während der Karenzzeit ausdrücklich die Anerkennung höherer Unterkunftskosten, wenn diese im Einzelfall unabweisbar sind oder wenn sie bei einer Haushaltsgemeinschaft mit Kindern anfallen.

Gerade bei älteren Menschen oder Personen mit Behinderungen können besondere Wohnbedürfnisse gegen eine schematische Kürzung sprechen. Benötigt jemand beispielsweise zwingend eine barrierefreie Wohnung, einen Aufzug oder ausreichend Bewegungsfläche für einen Rollstuhl, sollte dies gegenüber dem Sozialamt ausführlich nachgewiesen werden.

Auch eine erfolglose Suche nach einer günstigeren geeigneten Wohnung kann für die Prüfung wichtig sein. Ärztliche Unterlagen, Wohnungsanzeigen, Absagen von Vermietern und dokumentierte Suchbemühungen können deshalb hilfreich sein.

Dass gesundheitliche Einschränkungen auch bei der Beurteilung unangemessener Unterkunftskosten berücksichtigt werden müssen, zeigt beispielsweise der Fall eines älteren Ehepaares, über den wir im Beitrag „Sozialamt muss auch unangemessene Unterkunftskosten übernehmen“ berichtet haben.

Haushalte mit Kindern erhalten zusätzlichen Spielraum

Der Gesetzgeber hat Haushaltsgemeinschaften mit Kindern ausdrücklich in die Ausnahmeregelung aufgenommen. Auch wenn die Unterkunft das Eineinhalbfache des abstrakten Richtwerts überschreitet, können höhere Aufwendungen deshalb während der Karenzzeit berücksichtigt werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede beliebig hohe Familienmiete automatisch übernommen werden muss. Das Sozialamt muss den konkreten Fall prüfen und entscheiden, ob eine weitergehende Anerkennung gerechtfertigt ist.

Auch eine überhöhte Vertragsmiete kann den Schutz kosten

Eine weitere Einschränkung betrifft Wohnungen, deren vereinbarte Miete gegen die gesetzlichen Vorgaben der Mietpreisbremse nach §§ 556d bis 556g BGB verstößt. In einem solchen Fall sieht § 35 SGB XII vor, dass die Unterkunftskosten insoweit als unangemessen gelten.

Das Sozialamt darf den Betroffenen damit allerdings nicht einfach alleinlassen. Es muss den Mieter auffordern, den angenommenen Verstoß gegen die mietrechtlichen Vorschriften gegenüber dem Vermieter zu rügen.

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Für Leistungsbezieher kann sich deshalb künftig Sozialrecht und Mietrecht stärker überschneiden. Wird eine Kürzung mit einer angeblich unzulässig hohen Vertragsmiete begründet, sollte geprüft werden, ob tatsächlich die Voraussetzungen der Mietpreisbremse erfüllt sind.

Heizkosten sind von der 150-Prozent-Grenze zu unterscheiden

Die neue 150-Prozent-Grenze bezieht sich ausdrücklich auf die Aufwendungen für die Unterkunft. Heizkosten folgen eigenen Regeln und werden nicht einfach zusammen mit der gesamten Warmmiete mit 1,5 multipliziert.

Auch die einjährige Karenzzeit schützt Heizkosten nicht in gleicher Weise wie die Unterkunftskosten. Bei hohen Heizkosten ist deshalb eine gesonderte Prüfung erforderlich.

Warum die Karenzzeit bei Heizkosten anders funktioniert, haben wir ausführlicher im Beitrag „Für Heizkosten gilt die Schutzfrist nicht mehr“ erläutert.

Nach der Karenzzeit kann die Miete noch weiter sinken

Die Grenze von 150 Prozent darf nicht mit der dauerhaft angemessenen Miete verwechselt werden. Eine Wohnung mit Unterkunftskosten von beispielsweise 850 Euro kann während der Karenzzeit vollständig berücksichtigt werden, wenn der örtliche Richtwert 600 Euro beträgt.

Nach Ablauf der Karenzzeit liegt die Wohnung mit 850 Euro aber weiterhin deutlich über dem gewöhnlichen Richtwert von 600 Euro. Dann kann das Sozialamt ein Kostensenkungsverfahren einleiten.

Nach § 35 SGB XII müssen unangemessene Aufwendungen nach dem Ende der Karenzzeit zunächst weiter anerkannt werden, solange eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Außerdem muss keine Absenkung verlangt werden, wenn ein Wohnungswechsel unter Berücksichtigung der damit verbundenen Leistungen unwirtschaftlich wäre.

Das Sozialamt muss bereits zu Beginn auf zu hohe Kosten hinweisen

Der Sozialhilfeträger soll die Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten bereits zu Beginn der Karenzzeit prüfen. Sind die Kosten zu hoch, muss er die leistungsberechtigte Person mit dem ersten Bewilligungsbescheid darüber informieren und auch über die Karenzzeit sowie das spätere Verfahren aufklären.

Betroffene sollten deshalb nicht nur auf den ausgezahlten Betrag schauen. Wichtig ist auch, welche örtliche Angemessenheitsgrenze das Sozialamt angesetzt hat und wie es diesen Betrag berechnet.

Ein Kürzungsbescheid kann beispielsweise angreifbar sein, wenn eine falsche Haushaltsgröße verwendet wurde, der örtliche Richtwert nicht korrekt angesetzt ist oder besondere Wohnbedürfnisse nicht geprüft wurden. Weitere Hinweise dazu enthält unser Beitrag über mögliche Fehler bei Mietkürzungen durch das Sozialamt.

Wechsel vom Jobcenter zum Sozialamt kann die Karenzzeit verkürzen

Auch beim Wechsel zwischen den Leistungssystemen sollte genau gerechnet werden. Wer in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Sozialhilfe Leistungen nach dem SGB II erhalten hat, bekommt die dort bereits verbrauchte Karenzzeit grundsätzlich angerechnet.

Ein Wechsel vom Jobcenter zur Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung führt deshalb nicht automatisch zu zwölf neuen Monaten mit erhöhtem Mietschutz. Eine vollständig neue Karenzzeit entsteht grundsätzlich erst nach einer längeren leistungsfreien Phase.

Beispiel aus der Praxis: 70 Euro fehlen jeden Monat

Herr K. ist 72 Jahre alt und erhält erstmals Grundsicherung im Alter. Seine tatsächlichen Unterkunftskosten betragen 970 Euro, während der örtliche Richtwert für einen Einpersonenhaushalt bei 600 Euro liegt.

Die neue Grenze während der Karenzzeit beträgt damit 900 Euro. Ohne Ausnahme könnte das Sozialamt 70 Euro der tatsächlichen Unterkunftskosten nicht als Bedarf berücksichtigen.

Herr K. benötigt allerdings wegen einer erheblichen Gehbehinderung eine barrierearme Wohnung mit Aufzug. Er sollte deshalb nicht nur die Kürzung hinnehmen, sondern dem Sozialamt seine gesundheitlichen Anforderungen nachweisen und darlegen, weshalb eine günstigere geeignete Wohnung derzeit nicht verfügbar ist.

Häufige Fragen zur neuen Mietgrenze bei der Sozialhilfe

Gilt die Karenzzeit bei der Sozialhilfe weiterhin?

Ja. Die Karenzzeit beträgt weiterhin grundsätzlich ein Jahr. Seit dem 1. Juli 2026 schützt sie die tatsächlichen Unterkunftskosten aber nicht mehr uneingeschränkt, wenn diese über 150 Prozent der abstrakt angemessenen Aufwendungen liegen.

Bedeutet die 150-Prozent-Grenze, dass diese Miete dauerhaft angemessen ist?

Nein. Die 150-Prozent-Grenze begrenzt den besonderen Schutz während der Karenzzeit. Nach deren Ablauf kann wieder die gewöhnliche örtliche Angemessenheitsgrenze für die Unterkunftskosten entscheidend werden.

Was passiert, wenn meine Miete nur knapp über 150 Prozent liegt?

Grundsätzlich bleibt der Teil oberhalb der Grenze unberücksichtigt. Liegt der örtliche Richtwert beispielsweise bei 600 Euro und die Unterkunft kostet 920 Euro, beträgt die rechnerische Differenz 20 Euro.

Können auch mehr als 150 Prozent übernommen werden?

Ja, das ist möglich. § 35 SGB XII erlaubt während der Karenzzeit höhere Unterkunftskosten insbesondere dann, wenn sie im Einzelfall unabweisbar sind oder bei einer Haushaltsgemeinschaft mit Kindern anfallen.

Kann die Miete trotz Einhaltung der 150-Prozent-Grenze beanstandet werden?

Ja. Besteht örtlich eine wirksame Obergrenze für Unterkunftskosten je Quadratmeter und wird diese überschritten, kann die besondere Karenzregel ebenfalls eingeschränkt sein. Auch eine nach den Regeln der Mietpreisbremse unzulässig hohe Vertragsmiete kann Auswirkungen haben.

Was sollten Betroffene bei einer Mietkürzung tun?

Sie sollten zuerst prüfen, welchen örtlichen Angemessenheitswert das Sozialamt verwendet und ob die 150-Prozent-Grenze richtig berechnet wurde. Ebenso sollten gesundheitliche Einschränkungen, notwendige Barrierefreiheit, Kinder im Haushalt und erfolglose Bemühungen um günstigeren Wohnraum gegenüber dem Sozialamt belegt werden.