Darlehen von Bruder als Einkommen gezählt: Frau muss Wohngeld zurückzahlen

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Eltern, Geschwister oder erwachsene Kinder helfen häufig finanziell aus, wenn Rente oder Einkommen nicht reichen. Beim Wohngeld kann diese Unterstützung jedoch zum Problem werden. Wer das Geld nur als Darlehen bezeichnet, verhindert damit noch keine Anrechnung.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht verlangt nachvollziehbare Vereinbarungen und eine ernsthafte Rückzahlungspflicht (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2025 – 2 PA 182/25).

Im konkreten Fall behandelte die Wohngeldbehörde Zahlungen von Angehörigen nicht als Darlehen, sondern als Zuschüsse zum Lebensunterhalt. Dadurch zählten die Beträge zum wohngeldrechtlichen Einkommen. Gleichzeitig musste die Frau zu viel erhaltenes Wohngeld zurückzahlen.

Bruder zahlte monatlich 1.000 Euro

Die Klägerin bezog nur eine geringe Erwerbsminderungsrente und erhielt zusätzlich finanzielle Hilfe aus ihrer Familie. Zunächst unterstützten ihr Bruder und dessen Ehefrau sie mit monatlich 1.000 Euro.

Die Beteiligten bezeichneten diese Zahlungen als Kredit. Der Vertrag überzeugte die Gerichte jedoch nicht. Er legte weder eindeutig fest, über welchen Zeitraum das Geld fließen sollte, noch bestimmte er eine konkrete Gesamtsumme. Auch bei der Rückzahlung blieben entscheidende Fragen offen.

Die Rückzahlung sollte unter anderem davon abhängen, dass die Frau eine kleinere Wohnung findet. Wann das geschehen würde, stand nicht fest. Auch die Höhe der späteren Rückzahlungsraten regelten die Beteiligten zunächst nicht konkret.

Auch Geld vom Neffen wertete die Behörde als Unterstützung

Später half der Neffe der Klägerin. Ab November 2022 zahlte er monatlich 500 Euro. Zusätzlich gab er ihr 609,89 Euro für einen Backofen. Rechnerisch ging es bei dieser Vereinbarung um insgesamt 7.609,89 Euro.

Hier gab es zwar einen Vertrag. Die Rückzahlung sollte aber erst beginnen, wenn die Frau „ausreichend Wohngeld“ erhält. Für das OVG blieb damit völlig offen, wann überhaupt eine Rückzahlungspflicht einsetzen würde.

Das Gericht sah noch ein weiteres Problem: Niemand konnte sicher sagen, ob die Klägerin jemals das erwartete höhere Wohngeld erhalten würde. Damit hing die Rückzahlung von einem Ereignis ab, das möglicherweise nicht eintreten würde.

Ein echter Darlehensvertrag muss Rückzahlung ernsthaft erwarten lassen

Das OVG stellt nicht die Regel auf, dass private Darlehen unter Angehörigen grundsätzlich nicht zählen. Auch Familienmitglieder dürfen sich gegenseitig Geld leihen.

Entscheidend ist vielmehr, ob ein zivilrechtlich wirksamer Darlehensvertrag im Sinne des § 488 BGB zustande kommt und ob der Wohngeldbezieher das nachweist. Bei einem Darlehen verpflichtet sich der Empfänger dazu, das erhaltene Geld zurückzuzahlen.

Das Gericht verlangt dabei keinen perfekten Bankvertrag. Weder Zinsen noch Sicherheiten entscheiden für sich allein darüber, ob ein Darlehen vorliegt. Die Gesamtumstände müssen aber erkennen lassen, dass beide Seiten tatsächlich eine Rückzahlung wollen und ernsthaft damit rechnen.

Diese Punkte machten das Gericht misstrauisch

Im Fall der Klägerin passten mehrere Umstände nicht zu einem ernsthaft rückzahlbaren Kredit. Die Verträge ließen teilweise die Gesamthöhe offen, knüpften die Rückzahlung an unsichere zukünftige Ereignisse und enthielten kaum belastbare Rückzahlungsmodalitäten.

Hinzu kam die finanzielle Situation der Frau. Sie verfügte nur über eine geringe Erwerbsminderungsrente. Gleichzeitig erhielt sie hohe monatliche Beträge von Familienmitgliedern. Das Gericht bezweifelte deshalb, dass sie die Summen tatsächlich in überschaubarer Zeit zurückzahlen konnte.

Das OVG betonte allgemein, dass Zahlungen von Verwandten für den Lebensunterhalt besonders genau geprüft werden können. Befindet sich der Empfänger dauerhaft in einer finanziell schwierigen Lage, kann eher eine Unterstützung als ein rückzahlbarer Kredit vorliegen.

20 Euro monatliche Rückzahlung überzeugten nicht

Die Klägerin legte später Kontoauszüge vor. Unter anderem zahlte sie ihrem Bruder 20 Euro. An ihren Neffen überwies sie ebenfalls einzelne Beträge.

Auch das überzeugte das Gericht nicht. Nach ihren Angaben sollte sie allein die 12.000 Euro von Bruder und Schwägerin mit monatlich 20 Euro zurückzahlen. Ohne weitere Zahlungen hätte die Rückzahlung damit 50 Jahre gedauert. Beim Neffen hätte sich die Rückzahlung nach Einschätzung des Gerichts über rund 30 Jahre erstreckt.

Hinzu kam ein ungünstiger Zeitpunkt: Die belegten Rückzahlungen erfolgten erst nach Beginn des gerichtlichen Verfahrens. Teilweise überzog die Frau dafür sogar ihr Konto. Das wertete das OVG nicht als überzeugenden Nachweis dafür, dass von Anfang an eine ernsthafte Rückzahlungsverpflichtung bestanden hatte.

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Ein schriftlicher Vertrag allein schützt das Wohngeld nicht

Ein Blatt Papier mit der Überschrift „Darlehensvertrag“ genügt nicht. Die Wohngeldstelle darf prüfen, ob die Beteiligten die Vereinbarung tatsächlich wie ein Kredit handhaben.

Ein überzeugender Vertrag sollte deshalb klar festlegen, wer welchen Betrag leiht, wann die Auszahlung erfolgt und wann der Empfänger das Geld zurückzahlen muss. Bei Raten sollte die Vereinbarung außerdem eine realistische Höhe und einen nachvollziehbaren Beginn der Rückzahlung enthalten.

Wer beispielsweise 10.000 Euro leiht und lediglich verspricht, irgendwann Geld zurückzuzahlen, „wenn es finanziell wieder besser geht“, riskiert eine Anrechnung beim Wohngeld.

Keine Zinsen sind unter Angehörigen nicht automatisch schädlich

Familien vereinbaren häufig keine Zinsen. Das macht einen Kredit nicht automatisch zur Schenkung. Auch § 488 BGB ermöglicht grundsätzlich zinslose Darlehen. Fehlende Zinsen, fehlende Sicherheiten oder familiäre Nähe können Hinweise liefern, entscheiden aber nicht jeweils für sich allein.

Problematisch wird es, wenn mehrere Punkte zusammenkommen und eine echte Rückzahlung wirtschaftlich kaum vorstellbar erscheint.

Betroffene müssen das Darlehen nachweisen

Wer Wohngeld beansprucht und behauptet, regelmäßige Geldzahlungen seien nur Kredite, muss die entscheidenden Tatsachen nachvollziehbar darlegen. Bleiben entscheidende Zweifel aus dem persönlichen Lebensbereich des Antragstellers bestehen, können diese zulasten des Wohngeldbeziehers gehen.

Deshalb sollten Betroffene Verträge, Überweisungen und tatsächliche Rückzahlungen aufbewahren. Barzahlungen ohne Quittung erschweren einen späteren Nachweis erheblich.

Wohngeldstelle kann bereits gezahltes Geld zurückfordern

Im entschiedenen Fall ging es nicht nur um künftiges Wohngeld. Die Behörde hatte für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2023 neu gerechnet und verlangte zu viel gezahltes Wohngeld zurück.

Damit kann eine falsch eingeordnete Familienhilfe doppelt treffen: Die Behörde kann das Einkommen höher ansetzen und dadurch den laufenden Wohngeldanspruch reduzieren. Hat sie bereits zu viel gezahlt, kann zusätzlich eine Rückforderung entstehen.

Der Beschluss des OVG betraf unmittelbar die beantragte Prozesskostenhilfe. Das Gericht verweigerte sie, weil es der Klage gegen die wohngeldrechtliche Neuentscheidung keine hinreichende Erfolgsaussicht gab. Die rechtliche Bewertung der angeblichen Familiendarlehen bildete dafür den entscheidenden Punkt.

Nicht jede kleine Unterstützung zählt vollständig

Das aktuelle Wohngeldgesetz enthält für bestimmte Leistungen von Personen außerhalb des Haushalts Ausnahmen. Bei freiwilliger Unterstützung durch eine natürliche Person, die nicht vorrangig gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist oder war, bleiben nach der aktuellen Fassung unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 480 Euro jährlich außer Ansatz. Darüber hinaus können Zahlungen jedoch wohngeldrechtlich relevant werden.

Bei regelmäßigen größeren Beträgen sollte deshalb niemand darauf vertrauen, dass Familienhilfe automatisch unbeachtlich bleibt. Entscheidend sind Zweck, rechtliche Ausgestaltung und die tatsächliche Durchführung.

Wer sich Geld leiht, sollte vorher klare Regeln schaffen

Wer wegen finanzieller Engpässe Unterstützung von Angehörigen benötigt und das Geld tatsächlich zurückzahlen will, sollte die Vereinbarung möglichst vor der ersten Zahlung treffen. Eine erst Monate später erstellte Vereinbarung kann Zweifel hervorrufen.

Besonders hilfreich sind eine konkrete Darlehenssumme oder ein klar bestimmbarer Höchstbetrag, ein realistischer Rückzahlungsbeginn und nachvollziehbare Raten. Auch Überweisungen mit eindeutigen Verwendungszwecken erleichtern später den Nachweis.

FAQ zu Angehörigen-Darlehen beim Wohngeld

Zählt ein echtes Darlehen als Wohngeld-Einkommen?

Ein tatsächlich rückzahlbares Darlehen stellt nicht einfach eine dauerhafte finanzielle Unterstützung dar. Der Betroffene muss den Darlehenscharakter aber überzeugend nachweisen.

Reicht ein schriftlicher Darlehensvertrag?

Nein. Die Wohngeldstelle darf auch prüfen, ob die Rückzahlung realistisch vereinbart wurde und ob die Beteiligten den Vertrag tatsächlich umsetzen.

Was passiert, wenn die Behörde die Zahlungen als Zuschuss wertet?

Dann können die Zahlungen das wohngeldrechtliche Einkommen erhöhen. Dadurch kann das Wohngeld sinken und bereits gezahltes Wohngeld zurückgefordert werden.

Quellenverzeichnis

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht: Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 PA 182/25
Verwaltungsgericht Braunschweig: Beschluss vom 22. Oktober 2025 – 3 A 203/24
Gesetze im Internet: § 14 Wohngeldgesetz – Jahreseinkommen
Gesetze im Internet: § 488 Bürgerliches Gesetzbuch – Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 4. September 2008 – 5 C 30.07, Kriterien für Darlehensvereinbarungen unter Angehörigen