Trotz höherer Miete kein höheres Wohngeld: Gericht bestätigt die Grenze

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Steigt Ihre Miete während eines laufenden Wohngeld-Bewilligungszeitraums, führt das nicht automatisch zu mehr Wohngeld. Eine Neuberechnung gibt es nach dem Wohngeldgesetz erst, wenn sich die berücksichtigungsfähige Miete um mehr als zehn Prozent erhöht. Eine Steigerung um 8,16 Prozent reicht nicht aus, entschied das Verwaltungsgericht Bayreuth. (Az. B 8 K 25.1190)

Damit scheiterte ein Wohngeldempfänger, dessen Nettokaltmiete und Betriebskostenvorauszahlung gestiegen waren. Er verlangte statt bisher 245 Euro monatlich künftig 269 Euro Wohngeld. Die Behörde lehnte den Antrag ab, und das Gericht bestätigte die Ablehnung.

Nicht die gesamte Miete zählt beim Wohngeld

Der Kläger zahlte zunächst eine Bruttomiete von 408,83 Euro. Für die ursprüngliche Wohngeldberechnung zog die Behörde davon die Heiz- und Warmwasserkosten ab und berücksichtigte eine Miete von 327,60 Euro.

Später stieg die Nettokaltmiete um 19,54 Euro. Zusätzlich erhöhte die Vermieterin die Betriebskostenvorauszahlung um fünf Euro. Die neue Bruttomiete betrug damit 433,37 Euro.

Für das Wohngeld durfte die Behörde jedoch nicht die gesamte Bruttomiete ansetzen. Heizkosten und Kosten für Warmwasser gehören grundsätzlich nicht zur berücksichtigungsfähigen Miete. Aus der Heizkostenabrechnung ergaben sich monatlich 79,03 Euro. Nach deren Abzug blieben 354,34 Euro.

Gegenüber den zuvor berücksichtigten 327,60 Euro entsprach dies nur einer Erhöhung um 8,16 Prozent. Für eine Neuberechnung wären jedoch mehr als zehn Prozent erforderlich gewesen. Die maßgebliche Miete hätte sich also um mehr als 32,76 Euro erhöhen müssen.

Pauschaler Heizkostenabzug war nicht zulässig

Der Kläger wollte stattdessen einen pauschalen Betrag für Heiz- und Warmwasserkosten abziehen. Auf diese Weise kam er rechnerisch auf eine Steigerung von 15,53 Prozent und damit über die gesetzliche Grenze.

Das Gericht folgte dieser Berechnung nicht. Ein Pauschalabzug kommt nicht in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Heiz- und Warmwasserkosten aus geeigneten Unterlagen ermitteln lassen. Dabei muss der Betrag nicht ausdrücklich im Mietvertrag stehen.

Als Nachweis kann nach dem Urteil jeder Beleg genügen, der einen zuverlässigen Rückschluss auf die Kosten erlaubt. Dazu zählen eine Heizkostenabrechnung, eine Betriebskostenabrechnung oder eine schriftliche Auskunft des Vermieters. Auch ein Jahresbetrag reicht aus, wenn sich daraus durch Division durch zwölf ein monatlicher Wert berechnen lässt.

Alte Abrechnung kann trotz neuer Vorauszahlung gelten

Die Heizkostenabrechnung stammte aus dem Vorjahr. Trotzdem durfte die Wohngeldbehörde sie verwenden. Dass die Vermieterin die Betriebskostenvorauszahlung inzwischen erhöht hatte, machte die Abrechnung nicht automatisch unbrauchbar.

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Entscheidend war, dass sich aus der Unterlage die warmen Betriebskosten hinreichend bestimmt ableiten ließen. Die Vermieterin hatte den Monatsbetrag von 79,03 Euro zudem bestätigt. Ob sie in ihren Schreiben selbst zwischen kalten und warmen Nebenkosten unterschied, spielte daher keine entscheidende Rolle.

Für Wohngeldempfänger bedeutet das: Eine höhere Gesamtmiete allein genügt nicht. Maßgeblich ist die wohngeldrechtlich berücksichtigungsfähige Miete nach Abzug der nicht anrechenbaren Kosten.

Erst wenn dieser Betrag im laufenden Bewilligungszeitraum um mehr als zehn Prozent steigt, muss die Behörde das Wohngeld auf Antrag neu berechnen.

Antrag trotzdem frühzeitig stellen

Nach einer Mieterhöhung sollten Sie der Wohngeldstelle das Mieterhöhungsschreiben und aktuelle Betriebs- oder Heizkostenabrechnungen vorlegen. Bitten Sie um eine nachvollziehbare Berechnung, welche Kosten berücksichtigt und welche abgezogen wurden.

Liegt die Steigerung knapp unter der Zehn-Prozent-Grenze, besteht während des laufenden Bewilligungszeitraums regelmäßig kein Anspruch auf höheres Wohngeld nach dieser Vorschrift. Beim nächsten regulären Weiterleistungsantrag fließt die neue Miete jedoch grundsätzlich in die Berechnung ein.

FAQ zum Wohngeld nach einer Mieterhöhung

Reicht eine Mieterhöhung um zehn Prozent?

Nein. Das Gesetz verlangt eine Erhöhung der berücksichtigungsfähigen Miete um mehr als zehn Prozent.

Zählen Heizkosten bei der Zehn-Prozent-Grenze mit?

Nein. Heiz- und Warmwasserkosten werden grundsätzlich herausgerechnet, wenn sie sich zuverlässig bestimmen lassen.

Kann die Wohngeldstelle eine ältere Heizkostenabrechnung verwenden?

Ja. Sie bleibt verwertbar, wenn sie eine tragfähige Prognose der aktuellen Heiz- und Warmwasserkosten ermöglicht.

Quellenverzeichnis

Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 25. März 2026, Az. B 8 K 25.1190.