Sozialhilfe: Miete an die eigenen Kinder oder Eltern kann trotzdem übernommen werden

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Wer im Haus der eigenen Kinder oder Eltern wohnt und dafür Miete zahlen muss, verliert nicht automatisch den Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten durch das Sozialamt. Auch Mietverträge zwischen nahen Angehörigen können sozialhilferechtlich wirksam sein und einen Bedarf für Unterkunft und Heizung auslösen.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat diesen Grundsatz mit Urteil vom 25. März 2026 erneut bestätigt. Im konkreten Verfahren erhielt der Kläger seine verlangte Miete allerdings nicht anerkannt, weil das Gericht zu der Überzeugung gelangte, dass gegenüber seinem Sohn keine ernsthaft gelebte Mietzahlungspflicht bestand.

Sozialamt darf Angehörigenmiete nicht allein wegen Verwandtschaft ablehnen

Nach § 35 SGB XII werden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, soweit sie angemessen sind. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht danach, ob der Vermieter ein fremder Eigentümer, die eigene Mutter, der Vater, ein Sohn oder eine Tochter ist.

Entsteht durch ein wirksames Mietverhältnis tatsächlich eine Zahlungspflicht, kann deshalb auch die Miete an Angehörige Bestandteil des Sozialhilfebedarfs sein. Allein die familiäre Beziehung reicht nicht aus, um die Kosten abzulehnen.

Das ist besonders für Rentner mit Grundsicherung im Alter sowie für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen bedeutsam. Viele von ihnen wohnen in Einliegerwohnungen oder Immobilien ihrer Kinder und zahlen dafür eine vereinbarte Miete.

LSG Baden-Württemberg entschied über Mietvertrag mit dem eigenen Sohn

Im Verfahren vor dem LSG Baden-Württemberg ging es um einen Mann, der gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Wohnung im Haus seines Sohnes bewohnte. Vereinbart war eine Warmmiete von monatlich 1.288,25 Euro.

Der Mann bezog später Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Er verlangte, dass das Sozialamt seinen Anteil an den Unterkunftskosten bei der Berechnung berücksichtigt.

Das Gericht lehnte dies für den strittigen Zeitraum jedoch ab. Nicht die Verwandtschaft zwischen Vater und Sohn war dafür ausschlaggebend, sondern die tatsächliche Durchführung des Mietverhältnisses.

Mietvertrag allein reicht nicht immer aus

Nach Auffassung des LSG muss eine wirkliche Verpflichtung bestehen, die vereinbarte Miete zahlen zu müssen. Ein unterschriebenes Papier genügt nicht, wenn sich aus dem Verhalten der Beteiligten ergibt, dass die Zahlung tatsächlich gar nicht erwartet wird.

Im entschiedenen Fall waren über einen langen Zeitraum praktisch keine Mietzahlungen erfolgt. Lediglich für Juni und Juli 2024 stellte das Gericht Zahlungen in Höhe der vereinbarten Warmmiete fest.

Besonders problematisch war aus Sicht des Gerichts, dass die Miete auch in Monaten nicht gezahlt worden war, in denen der Kläger über Einkommen oder größere Geldzuflüsse verfügte. Dadurch entstand der Eindruck, dass die Mietforderung nicht wie eine echte Verbindlichkeit behandelt wurde.

Mehr als 41.000 Euro Mietrückstand ohne Konsequenzen

Nach den Angaben im Verfahren sollen sich zwischen Oktober 2022 und Juni 2025 Mietrückstände von insgesamt 41.224 Euro angesammelt haben. Trotzdem hatte der Sohn als Vermieter über mehr als zweieinhalb Jahre keine Schritte wegen der ausstehenden Miete eingeleitet.

Das LSG stellte ausdrücklich klar, dass Familienangehörige bei Zahlungsproblemen nicht sofort kündigen oder vor Gericht ziehen müssen. Gerade zwischen Eltern und Kindern ist es nachvollziehbar, vorübergehend Rücksicht zu nehmen und Zahlungsaufschub zu gewähren.

Bei sehr hohen Rückständen über mehrere Jahre kann völlige Untätigkeit jedoch gegen eine ernsthafte Forderung sprechen. Das gilt besonders dann, wenn der Vermieter zugleich erklärt, selbst auf die Miete zur Finanzierung der Immobilie angewiesen zu sein.

Angehörigenvertrag muss keinen steuerrechtlichen Fremdvergleich bestehen

Für Sozialhilfeempfänger ist ein weiterer Punkt des Urteils besonders wichtig. Ein Mietvertrag innerhalb der Familie muss nicht genauso ausgestaltet sein wie ein Mietvertrag zwischen völlig fremden Personen.

Das LSG beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Bereits das BSG hatte entschieden, dass die aus dem Steuerrecht bekannten strengen Anforderungen eines sogenannten Fremdvergleichs nicht einfach auf Grundsicherungsleistungen übertragen werden dürfen.

Eine günstige Miete für die eigenen Eltern oder Kinder ist deshalb nicht verdächtig. Angehörige dürfen Wohnraum bewusst unterhalb des normalen Marktpreises vermieten, ohne dass dadurch automatisch der Anspruch auf Unterkunftskosten entfällt.

Über einen vergleichbaren Fall im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende berichtet Gegen-Hartz ausführlicher im Beitrag „Mietvertrag mit dem eigenen Sohn – Jobcenter verweigert Zahlung und Gericht gibt recht“.

Auch ein mündlicher Mietvertrag kann ausreichen

Selbst ein schriftlicher Mietvertrag ist nicht in jedem Fall zwingende Voraussetzung. Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass auch eine mündliche Vereinbarung zwischen Angehörigen Grundlage für die Übernahme von Unterkunftskosten sein kann.

Voraussetzung ist jedoch, dass beide Seiten sich rechtlich binden wollten. Es muss also tatsächlich vereinbart sein, dass für die Nutzung des Wohnraums Geld geschuldet wird.

In der Praxis ist eine schriftliche Vereinbarung trotzdem dringend sinnvoll. Sie erleichtert den Nachweis gegenüber dem Sozialamt erheblich und verhindert Streit über Miethöhe, Nebenkosten, Zahlungszeitpunkt und vermietete Räume.

Entscheidend ist, ob die Miete wirklich geschuldet wird

Für das Sozialamt und später gegebenenfalls für ein Sozialgericht ergibt sich das Gesamtbild aus mehreren Umständen. Besonders überzeugend sind regelmäßig nachvollziehbare Mietzahlungen, klare Vereinbarungen über Miethöhe und Nebenkosten sowie übereinstimmende Angaben der Beteiligten.

Auch Zahlungsrückstände schließen einen Anspruch nicht automatisch aus. Gerade Menschen, die erst wegen fehlenden Einkommens Sozialhilfe beantragen, können die Miete möglicherweise gerade deshalb nicht mehr zahlen.

Dann sollte jedoch erkennbar sein, dass die Forderung weiterhin besteht. Eine schriftliche Stundungsvereinbarung, Zahlungsaufforderungen, dokumentierte Mietschulden oder spätere Teilzahlungen können zeigen, dass der Vermieter nicht dauerhaft auf die Forderung verzichtet hat.

Eine Stundung unter Angehörigen kann zulässig sein

Das LSG betonte ausdrücklich, dass familiäre Rücksichtnahme nicht automatisch gegen einen echten Mietvertrag spricht. Ein Sohn darf seinem Vater beispielsweise mehrere Monate Zeit geben, offene Mietforderungen auszugleichen.

Problematisch wird es erst, wenn das Verhalten der Beteiligten erkennen lässt, dass die vereinbarte Miete eigentlich nur dann verlangt werden soll, wenn das Sozialamt sie finanziert. Das Gericht bezeichnete eine solche Konstruktion im entschiedenen Fall sinngemäß als fehlenden ernsthaften rechtsgeschäftlichen Bindungswillen.

Eine Vereinbarung nach dem Prinzip „Du musst die Miete nur zahlen, falls das Amt dafür aufkommt“ dürfte deshalb kaum genügen. Die Zahlungspflicht muss unabhängig davon bestehen, ob Sozialhilfe bewilligt wird.

Darauf kann es bei einem Angehörigen-Mietvertrag ankommen

Sachverhalt Bedeutung für die Prüfung
Klare Vereinbarung über Wohnung und Miethöhe spricht für eine echte Mietverpflichtung
Regelmäßige Überweisungen belegen die tatsächliche Durchführung besonders gut
Miete wird auch gezahlt, wenn eigenes Geld vorhanden ist spricht für einen ernsthaften Zahlungswillen
Vorübergehende Stundung wegen Geldmangels kann auch unter Angehörigen zulässig sein
Über Jahre keine Zahlung trotz Zahlungsfähigkeit kann erhebliche Zweifel auslösen
Hohe Mietschulden ohne Reaktion des Vermieters kann gegen eine ernsthafte Forderung sprechen
Widersprüchliche Angaben über Wohnung oder Vertragsinhalt können die Glaubwürdigkeit beeinträchtigen
Miete soll ausschließlich bei Zahlung durch das Sozialamt fällig sein spricht gegen eine unabhängige Mietverpflichtung

Besondere Vorschriften bei gemeinsamem Wohnen mit Eltern oder Kindern

Wer nicht lediglich eine separate Wohnung von Angehörigen mietet, sondern gemeinsam mit Eltern, volljährigen Kindern oder Geschwistern in einer Wohnung lebt, sollte zusätzlich § 42a SGB XII beachten. Dort gibt es eigene Regeln zur Berechnung der Unterkunftskosten.

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Das Gesetz unterscheidet unter anderem danach, ob überhaupt eine vertragliche Beteiligung an den Wohnkosten besteht. Besteht eine solche Verpflichtung, können die zu tragenden Unterkunfts- und Heizkosten grundsätzlich innerhalb der dort vorgesehenen Grenzen als Bedarf berücksichtigt werden.

Selbst ohne Mietvertrag kann bei bestimmten Mehrpersonenhaushalten ein Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden. Ob eine klassische Miete, eine Kostenbeteiligung oder eine gemeinsame Haushaltsführung vorliegt, sollte deshalb immer anhand der konkreten Wohnsituation geprüft werden.

Sozialamt kann seit Juli 2026 direkt beim Angehörigen nachfragen

Seit dem 1. Juli 2026 besitzt das Sozialamt außerdem weitergehende Möglichkeiten, Angaben zu einem Mietverhältnis unmittelbar beim Unterkunftsgeber zu überprüfen. Nach § 117 Absatz 5 SGB XII können beispielsweise Informationen über Entgelte, Dauer des Mietverhältnisses, Bewohner und Abrechnungsmodalitäten verlangt werden.

Das gilt auch dann, wenn der Vermieter der eigene Sohn oder die eigene Tochter ist. Angaben im Sozialhilfeantrag, im Mietvertrag und gegenüber dem Vermieter sollten deshalb widerspruchsfrei sein.

Mehr zu dieser neuen Befugnis lesen Betroffene bei Gegen-Hartz im Beitrag „Sozialhilfe: Das Sozialamt geht jetzt an die Vermieter und verlangt direkte Daten“.

Auch eine echte Angehörigenmiete muss grundsätzlich angemessen sein

Ist die Mietzahlungspflicht nachgewiesen, ist die Prüfung noch nicht beendet. Nach § 35 SGB XII muss anschließend geklärt werden, in welcher Höhe die Unterkunftskosten berücksichtigt werden können.

Das betrifft insbesondere Fälle, in denen die vereinbarte Miete deutlich oberhalb der örtlichen Angemessenheitsgrenze liegt. Seit Juli 2026 gelten zudem geänderte Vorgaben zur Anerkennung hoher Unterkunftskosten.

Gegen-Hartz erläutert die aktuellen Grenzen im Beitrag „Sozialhilfe: Sozialamt zahlt Miete seit Juli 2026 auch in der Karenzzeit oft nicht mehr vollständig“. Die Frage, ob überhaupt eine echte Mietforderung besteht, ist jedoch von der späteren Prüfung der Höhe zu unterscheiden.

Sozialamt darf nicht pauschal sagen: „Das ist doch Ihr Sohn“

Lehnt ein Sozialamt Unterkunftskosten lediglich mit der Begründung ab, Vermieter und Mieter seien miteinander verwandt, greift diese Begründung zu kurz. Nach der Rechtsprechung sind Angehörigenmietverträge ausdrücklich möglich.

Betroffene sollten deshalb genau prüfen, was der Ablehnungsbescheid tatsächlich feststellt. Bestreitet das Amt die rechtliche Zahlungspflicht, sind Mietvertrag, Kontoauszüge, Schriftverkehr über Mietrückstände und gegebenenfalls eine Stundungsvereinbarung wichtige Nachweise.

Auch tatsächliche Zahlungen aus der Zeit vor dem Sozialhilfebezug können hilfreich sein. Sie zeigen besonders deutlich, dass das Mietverhältnis nicht erst für den Leistungsantrag geschaffen wurde.

Das LSG-Urteil ist deshalb auch für andere Familien wichtig

Das Urteil vom 25. März 2026 ist nicht als generelle Warnung vor Mietverträgen mit den eigenen Kindern zu verstehen. Im Gegenteil bestätigt das Gericht ausdrücklich, dass Angehörige wirksame Mietverträge miteinander schließen können.

Der konkrete Kläger verlor lediglich deshalb, weil die tatsächlichen Umstände nach Auffassung des Senats gegen eine ernsthafte Mietforderung sprachen. Insbesondere die jahrelange Nichtzahlung, die enormen Rückstände und das Ausbleiben nachvollziehbarer Reaktionen des Sohnes belasteten seinen Fall.

Für andere Sozialhilfeempfänger kann das Ergebnis deshalb genau anders ausfallen. Wer wirklich Miete schuldet und dies nachvollziehbar belegen kann, darf nicht allein deshalb schlechtergestellt werden, weil das Geld an ein Familienmitglied geht.

Praxisbeispiel: Tochter vermietet Einliegerwohnung an ihre Mutter

Eine 74-jährige Rentnerin zieht in eine abgeschlossene Einliegerwohnung im Haus ihrer Tochter. Beide vereinbaren schriftlich eine monatliche Kaltmiete von 420 Euro sowie 130 Euro Betriebskosten und Heizkosten.

Die Mutter überweist die vereinbarten 550 Euro mehrere Monate regelmäßig an ihre Tochter. Nachdem ihre Ersparnisse aufgebraucht sind, beantragt sie Grundsicherung im Alter und kann die Miete für zwei Monate nur teilweise bezahlen.

Die Tochter erklärt schriftlich, dass die offenen Beträge weiterhin geschuldet werden und zunächst gestundet sind. Unter solchen Umständen spricht vieles dafür, dass eine echte Mietzahlungspflicht besteht; anschließend muss das Sozialamt noch prüfen, in welcher Höhe die Unterkunftskosten nach den SGB-XII-Regeln anerkannt werden.

Häufige Fragen zur Sozialhilfe und Miete an Angehörige

1. Darf meine Tochter mir eine Wohnung vermieten, wenn ich Grundsicherung erhalte?

Ja. Die Verwandtschaft schließt die Übernahme der Miete durch das Sozialamt nicht aus. Voraussetzung ist insbesondere, dass tatsächlich eine ernsthafte Verpflichtung zur Mietzahlung besteht und die weiteren gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.

2. Muss die Miete genauso hoch sein wie bei fremden Mietern?

Nein. Angehörige können beispielsweise bewusst eine günstigere Miete vereinbaren. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein steuerrechtlicher Fremdvergleich für die Anerkennung der Unterkunftskosten nicht erforderlich.

3. Muss ein Angehörigen-Mietvertrag schriftlich abgeschlossen werden?

Nicht zwingend. Auch eine mündliche Vereinbarung kann ausreichen, wenn ein echter rechtlicher Bindungswille besteht und die Vereinbarung nachgewiesen werden kann.

Ein schriftlicher Mietvertrag ist in der Praxis dennoch erheblich leichter nachzuweisen. Miethöhe, Nebenkosten, vermietete Räume und Zahlungszeitpunkt sollten darin eindeutig beschrieben werden.

4. Wird die Miete sofort abgelehnt, wenn ich meinem Sohn mehrere Monate nichts zahlen konnte?

Nein. Zahlungsrückstände bedeuten nicht automatisch, dass kein wirksames Mietverhältnis besteht.

Das Gericht berücksichtigt die Gründe, die Dauer und das Verhalten beider Seiten. Eine nachvollziehbare Stundung wegen finanzieller Not kann etwas völlig anderes sein als jahrelange Nichtzahlung, obwohl ausreichend Geld vorhanden war.

5. Muss mein Kind mich bei Mietrückständen verklagen oder kündigen?

Nein. Das LSG erkennt ausdrücklich an, dass Familienangehörige Zahlungsprobleme vorübergehend tolerieren können.

Je länger sehr hohe Schulden jedoch ohne Mahnung, Zahlungsvereinbarung oder sonstige Reaktion bestehen bleiben, desto eher kann das Sozialamt Zweifel daran haben, dass die Miete wirklich eingefordert wird.

6. Was kann ich tun, wenn das Sozialamt die Angehörigenmiete nicht anerkennt?

Zunächst sollte genau geprüft werden, weshalb die Unterkunftskosten gestrichen wurden. Wird lediglich auf das verwandtschaftliche Verhältnis verwiesen, kann ein Widerspruch gute Argumente haben, weil Angehörigenmietverträge nicht generell von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen sind.

Hilfreich sind insbesondere Nachweise über die tatsächliche Zahlungspflicht und deren Durchführung. Besteht ein ernsthaftes Mietverhältnis und lässt sich dieses belegen, muss das Sozialamt anschließend prüfen, welche Unterkunftskosten nach dem SGB XII berücksichtigt werden können.