Bürgergeld: Mietschulden und Schrottimmobilie – Gerichte prüfen, ob das Jobcenter ab Juli zahlen muss

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Eine Familie aus Bulgarien kommt nach Deutschland, nimmt einen Minijob an und landet in einer Wohnung, die diesen Namen kaum verdient: Die Heizung funktioniert nicht, in jedem Zimmer gibt es Kakerlaken, Mäuse, Ratten und Bettwanzen.

Die Miete liegt trotzdem über dem, was das Jobcenter als angemessen anerkennt. Irgendwann türmen sich Mietschulden auf. Der Antrag auf Übernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II kommt – und wird abgelehnt. Das Jobcenter hat in diesem Fall formal recht.

Was zunächst wie eine weitere behördliche Härte wirkt, ist tatsächlich eine gefestigte Rechtsposition. Die Landessozialgerichte in Nordrhein-Westfalen und Berlin-Brandenburg haben die Linie in den vergangenen Jahren mehrfach bestätigt:

Wer in einer sogenannten Schrottimmobilie lebt, hat keinen Anspruch auf Übernahme von Mietschulden durch das Jobcenter. § 22 Abs. 8 SGB II schützt Wohnraum – aber nur solchen, der es wert ist, gesichert zu werden. Und ab dem 1. Juli 2026 wird diese Logik gesetzlich noch deutlicher verankert.

Was § 22 Abs. 8 SGB II tatsächlich leistet – und was nicht

Die Norm erlaubt dem Jobcenter, Mietschulden zu übernehmen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist und Wohnungslosigkeit droht. Das klingt großzügig. Es ist aber an eine entscheidende Voraussetzung geknüpft: Grundsätzlich ist für die Übernahme der Schulden zu fordern, dass die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind.

Und noch wichtiger: Ist die mit der Übernahme der Schulden bezweckte langfristige Sicherung der Wohnung nicht zu erreichen, ist die Schuldenübernahme in der Regel nicht gerechtfertigt.

Der Gesetzgeber hat § 22 Abs. 8 SGB II nicht geschaffen, um Mietverhältnisse in Gebäuden zu retten, die elementaren Wohnbedürfnissen nicht genügen.

Eine Erhaltungswürdigkeit liegt nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht vor, wenn die Wohnung baulich so beschaffen ist, dass ein dauerhafter Erhalt als angemessener Wohnraum unrealistisch ist. Fehlende Heizung, massiver Ungezieferbefall, struktureller Verfall – das sind keine Mängel, die das Jobcenter mit Steuermitteln konservieren soll.

Was die Landessozialgerichte entschieden haben

Das LSG NRW hat diese Linie in mehreren Eilbeschlüssen bestätigt. Im Beschluss vom 21.05.2025 (L 7 AS 487/25 B ER) sowie im Beschluss vom 26.08.2025 (L 7 AS 706/25 B ER) wurde die Übernahme von Mietschulden jeweils abgelehnt, weil die betroffene Unterkunft als nicht erhaltenswert eingestuft wurde. Das LSG Berlin-Brandenburg schloss sich dieser Beurteilung an – Beschluss vom 02.12.2025, L 1 AS 1163/25 B ER.

In einem der NRW-Fälle hatten die Antragsteller die bewilligten Mietzahlungen aus verschiedenen Gründen nicht weitergeleitet – unter anderem aus gesundheitlichen Gründen –, sodass erhebliche Mietschulden entstanden. Die Unterkunft: Heizung dauerhaft defekt, in allen Zimmern Kakerlaken, Mäuse, Ratten und Bettwanzen.

Das Gericht sah keine Grundlage für eine Schuldenübernahme. Eine langfristige Sicherung von Wohnraum, der diesen Namen kaum verdient, ist kein schutzwürdiges Ziel im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II. Bereits mit Beschluss vom 06.12.2017 (L 7 AS 2132/17 B ER) hatte das LSG NRW diese Grundsätze formuliert – die aktuellen Entscheidungen bestätigen sie.

Ab 1. Juli 2026: Neue Obergrenzen machen die Lage für Betroffene noch enger

Mit der Reform zur Neuen Grundsicherung, die zum 1. Juli 2026 in Kraft tritt, verschärft sich die Situation für alle, die in überteuerten oder maroden Unterkünften leben. Die Bundesregierung führt neue Obergrenzen für Wohnkosten ein:

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs wird nur noch bis zum Eineinhalbfachen der Angemessenheitsgrenze übernommen. Wer in einer Schrottimmobilie wohnt, zahlt häufig bereits jetzt überhöhte Mieten – weil das Geschäftsmodell genau darauf ausgelegt ist. Ab Juli 2026 wird auch dieser Restschutz enger.

Die Konsequenz ist absehbar: Einerseits übersteigt die Miete die Angemessenheitsgrenze, andererseits entfällt bei nicht erhaltenswerter Bausubstanz der einzige Schutzmechanismus, den § 22 Abs. 8 SGB II theoretisch bieten könnte. Die Schuldenübernahme scheidet aus, und die laufenden Kosten werden absehbar nicht mehr vollständig gedeckt. Wer dann noch abwartet, hat keine guten Optionen mehr.

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Das Geschäftsmodell, das dahintersteckt

Was juristisch abstrakt klingt, hat ein sehr konkretes Gesicht. Schrottimmobilien sind in Deutschland weiterhin ein lukratives Geschäft. Das Schema ist bekannt: EU-Bürgerinnen und -Bürger, häufig aus Rumänien oder Bulgarien, werden mit Jobangeboten nach Deutschland gelockt, erhalten Minijobs – und werden anschließend in heruntergekommenen Gebäuden zu weit überhöhten Mieten untergebracht.

Die Kosten trägt bislang häufig der Staat, also die Grundsicherungsträger und Jobcenter. Allein im vergangenen Jahr registrierten die Jobcenter Hunderte Fälle bandenmäßigen Missbrauchs beim Bürgergeld.

Die aktuelle Rechtsprechungslinie ist insofern kein Angriff auf schutzbedürftige Mieter, sondern ein Riegel gegen ein Geschäftsmodell, das auf Staatskosten funktioniert. Dass die Betroffenen dabei zwischen die Mühlsteine geraten, ist das eigentliche Problem – und es liegt in erster Linie bei den Vermietern, nicht bei den Gerichten.

Die reale Gefahr: Obdachlosigkeit ist keine Theorie

Das ändert nichts an der Lage der Betroffenen. Mietschulden bedeuten in Deutschland regelmäßig Kündigung, und Kündigung bedeutet Wohnungslosigkeit.

Wer in einer Schrottimmobilie wohnt, hat in der Regel keine Rücklagen und keinen einfachen Zugang zum regulären Wohnungsmarkt. Obdachlosigkeit ist in solchen Konstellationen kein theoretisches Risiko – sie ist eine realistische Gefahr.

Politisch wird gern betont, dass in Deutschland grundsätzlich niemand obdachlos wird. Das mag formell stimmen: Die ordnungsrechtliche Unterbringung steht als letztes Netz bereit. Was sie bedeutet, weiß jeder, der sie kennt – Notunterkünfte, fehlende Privatsphäre, kein dauerhafter Schutz. Es ist kein Ergebnis, das jemand anstreben sollte.

Was Betroffene jetzt tun müssen

Wer sich in einer solchen Situation befindet, muss handeln, bevor die Schulden die Entscheidung abnehmen. Der erste Schritt ist, das Jobcenter frühzeitig und schriftlich über die tatsächliche Wohnungssituation zu informieren – mit vollständiger Dokumentation der Mängel. Fotos, schriftliche Mängelanzeigen an den Vermieter, gegebenenfalls ein Bericht des Gesundheitsamts oder der zuständigen Wohnaufsicht.

Das dient nicht nur als Grundlage für mietrechtliche Schritte gegen den Vermieter, sondern kann im sozialgerichtlichen Verfahren erhebliche Bedeutung haben.

Zweiter Schritt: Die Wohnungssuche ernsthaft und belegbar angehen. Ein Umzug in angemessenen Wohnraum ist das einzige verlässliche Mittel, um aus dieser Spirale herauszukommen. Das Jobcenter kann dabei unterstützen – auch durch Übernahme der Umzugskosten, wenn der Umzug zur Kostensenkung führt. Wer diesen Weg aktiv verfolgt, hat eine weitaus bessere Ausgangslage als jemand, der einfach abwartet.

Und wer eine Ablehnung der Mietschuldenübernahme erhält: Widerspruch einlegen – innerhalb der Monatsfrist nach Bekanntgabe des Bescheids. Die Frage der Erhaltungswürdigkeit ist keine Formalität, die das Jobcenter einfach behaupten kann.

Die Gerichte prüfen das differenziert. Nicht jede sanierungsbedürftige Wohnung ist automatisch eine Schrottimmobilie im Rechtssinn – es kommt auf die konkrete Beurteilung der Substanz und die Prognose zur langfristigen Bewohnbarkeit an. Wer diese Frage nicht stellt, verschenkt möglicherweise seinen Anspruch.

Fazit

Die Rechtsprechung der Landessozialgerichte ist in dieser Frage eindeutig, und die Reform zum 1. Juli 2026 verstärkt den Druck weiter. § 22 Abs. 8 SGB II ist kein Instrument zur Rettung von Mietverhältnissen in nicht erhaltenswerter Bausubstanz.

Die Übernahme von Mietschulden setzt voraus, dass die langfristige Sicherung angemessenen Wohnraums tatsächlich möglich ist. Das Jobcenter finanziert keine Schrottimmobilien auf Dauer – und nach dem Willen der Gerichte soll es das auch nicht. Wer in einer solchen Unterkunft steckt, hat nur eine vernünftige Option: raus, und zwar bevor die Schulden jede Handlungsfähigkeit untergraben.

Quellen:
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2025 – L 1 AS 1163/25 B ER
LSG NRW, Beschluss v. 26.08.2025 – L 7 AS 706/25 B ER
LSG NRW, Beschluss vom 21.05.2025 – L 7 AS 487/25 B ER
LSG NRW, Beschluss vom 06.12.2017 – L 7 AS 2132/17 B ER