Eine schwerbehinderte Frau mit Rollstuhlpflicht und dem Merkzeichen „aG“ wollte von der Arbeitsagentur einen Zuschuss zur Anschaffung eines behindertengerechten Autos – inklusive Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung.
Sie argumentierte: Ohne eigenes Fahrzeug könne sie ihren Job und vor allem Außendienst- und Botengänge nicht zuverlässig erledigen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg lehnte den Anspruch jedoch ab. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts ein Punkt, der vielen Betroffenen erst im Verfahren klar wird: Kraftfahrzeughilfe gibt es nicht „automatisch“ – selbst dann nicht, wenn im Schwerbehindertenausweis „aG“ steht.
Maßgeblich ist, ob der konkrete Arbeitsplatz ohne Auto zumutbar erreichbar ist. (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2014 – L 8 AL 1006/13)
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es bei der Kraftfahrzeughilfe nach der KfzHV?
Die Klägerin beantragte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Kraftfahrzeughilfe (KfzHV). Gemeint war ein Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs sowie zu einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung. Kraftfahrzeughilfe soll schwerbehinderten Menschen helfen, einen Arbeitsplatz zu erreichen oder zu behalten – aber nur, wenn das Auto dafür tatsächlich erforderlich ist.
Genau darüber stritten die Beteiligten: War die Klägerin wegen ihrer Behinderung wirklich auf ein eigenes Auto angewiesen – oder konnte sie ihren Arbeitsplatz auch ohne Kfz erreichen?
Der konkrete Fall: Schwerbehindert, Rollstuhl, „aG“ – und trotzdem kein Zuschuss
Die 1983 geborene Klägerin leidet an einer angeborenen Störung des Hirnflüssigkeitssystems und ist dadurch erheblich körperlich beeinträchtigt. Sie ist dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen.
Das Versorgungsamt stellte bei ihr einen Grad der Behinderung von 100 fest und erkannte die Merkzeichen „G“, „B“ und „aG“ an. Zusätzlich besitzt sie einen Führerschein der Klasse B mit mehreren Schlüsselzahlen für ein behindertengerecht angepasstes Fahrzeug (u. a. Bremsen, Bedienung, Lenkung, Sitz).
Beruflich hatte sie sich qualifiziert: Hauptschulabschluss, später Realschulabschluss, anschließend erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Bürokauffrau. Seit dem 09.11.2009 war sie – nach ihrem Vortrag – in einem Bestattungsinstitut beschäftigt, das zunächst im Umfeld der Familie stand.
Die Klägerin begründete ihren Antrag damit, dass sie ein Auto für eine unbefristete Beschäftigung benötige, insbesondere für Außendiensttätigkeiten wie Behördengänge und Kundenberatung.
Außerdem könne sie öffentliche Verkehrsmittel wegen der Schwere ihrer Behinderung nicht nutzen; im Umfeld fehle es zudem an Barrierefreiheit. Ohne Auto sei sie auf Eltern und Freunde angewiesen.
Ablehnung durch die Arbeitsagentur: „ÖPNV zumutbar“ und Arbeitsplatz nur 90 Meter entfernt
Die Arbeitsagentur lehnte den Antrag ab. Ihre Begründung war für das Verfahren zentral: Die Klägerin sei nicht wegen ihrer Behinderung auf ein Auto angewiesen. Nach den Feststellungen sei ihr die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Vor allem aber stand ein Punkt im Raum, der später das gesamte Verfahren prägte: Die Klägerin wohne im Betriebsgebäude bzw. jedenfalls in unmittelbarer Nähe und könne den Arbeitsplatz mit dem Rollstuhl erreichen. Die Entfernung betrug nach den Angaben, die im Verfahren herausgearbeitet wurden, rund 90 Meter.
Damit stellte sich die Frage: Wofür genau soll das Auto finanziert werden, wenn der Weg zum Arbeitsplatz faktisch kaum länger ist als ein kurzer Hof- oder Gehweg?
Streit schon im Widerspruch: Formfehler statt Sachprüfung
Als die Klägerin Widerspruch einlegte, verwarf die Behörde den Widerspruch zunächst als unzulässig – nicht wegen der Sache, sondern wegen des Bevollmächtigten. Der Widerspruch war von einem Rentenberater eingelegt worden; die Arbeitsagentur meinte, dieser sei dazu nicht befugt. Es kam zur Klage.
Das Sozialgericht Stuttgart stellte später klar: An der Wirksamkeit der Vertretung bestünden im gerichtlichen Verfahren keine Bedenken. Inhaltlich blieb die Klage aber erfolglos.
Entscheidung des Sozialgerichts: Kein Anspruch, weil Arbeitsplatz ohne Auto erreichbar
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Es sah die Voraussetzungen der Kraftfahrzeughilfe nach der KfzHV nicht erfüllt. Der Kern: Ein Auto sei nicht erforderlich, um den Arbeitsort zu erreichen. Außendiensttätigkeiten und wechselnde Wege (z. B. zu Behörden oder Kunden) begründeten nach Auffassung des Gerichts keinen „Arbeitsort“ im Sinn der KfzHV.
Es gehe bei der Kraftfahrzeughilfe nicht um allgemeine Mobilität oder Selbstständigkeit, sondern um die gesicherte Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes. Zusätzlich äußerte das Sozialgericht Zweifel, ob die beruflichen Gründe tatsächlich im Vordergrund standen.
Berufung beim LSG: „aG“ reicht nicht – Einzelfall entscheidet
Die Klägerin ging in Berufung. Sie argumentierte, bei Merkzeichen „aG“ müsse man grundsätzlich von einer Abhängigkeit vom Auto ausgehen. Außerdem trug sie nun vor, dass sie wegen Witterung (Regen, Hagel, Schnee, Graupel) über viele Monate im Jahr nicht mit dem Rollstuhl zur Arbeitsstelle kommen könne. Sie legte dazu eine Wetterauskunft mit Niederschlagsdaten vor.
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Warum das Gericht das Wetter-Argument nicht akzeptierte
Das LSG hielt das neue Vorbringen für nicht überzeugend. Die Wetterdaten zeigten zwar einzelne Tage mit höheren Niederschlagsmengen, belegten aber nicht, dass die Klägerin dadurch tatsächlich regelmäßig daran gehindert war, die kurze Strecke zur Arbeitsstelle zurückzulegen.
Zudem fehlten konkrete Erinnerungen oder nachvollziehbare Beispiele der Klägerin, wann sie wegen Wetters zuletzt nicht zur Arbeit habe gelangen können. Für das Gericht passte das nicht zusammen: Wer tatsächlich über Monate regelmäßig nicht zur Arbeit kommen kann, kann meist konkrete Ausfälle benennen.
Außendienst und Zweigstelle: Warum wechselnde Einsatzorte nicht ausreichen
Ein weiterer Schwerpunkt war die Behauptung, die Klägerin müsse auch in einem Standort „N.“ arbeiten. Nach ihrer Darstellung sei sie dort „Springerin“ bei Bedarf. Später legte sie Beschäftigungsnachweise und Arbeitsverträge vor – teils unterschrieben, teils nicht unterschrieben, mit unterschiedlichen Stundenverteilungen zwischen den Standorten.
Das Gericht stellte letztlich darauf ab, dass keine klare arbeitsvertragliche Verpflichtung belegt war, regelmäßig in „N.“ tätig zu sein. Wenn Einsätze dort überhaupt anfielen, seien sie nicht so verbindlich dokumentiert, dass daraus eine Pflicht zur Kraftfahrzeughilfe folgt.
Hinzu kam: Wenn ein Arbeitgeber Tätigkeiten an einem Ort verlangt, den die Arbeitnehmerin ohne Auto nicht zumutbar erreichen kann, muss der Arbeitgeber zunächst angemessene Lösungen schaffen (z. B. Transport organisieren oder ein Fahrzeug bereitstellen). Daraus folgt nicht automatisch ein Anspruch gegen die Arbeitsagentur.
Das LSG kritisierte außerdem, dass das Vorbringen der Klägerin im Verfahren mehrfach wechselte: erst Außendienst als Hauptgrund, dann Wetter, dann Tätigkeit in „N.“. Diese Inkonsistenzen schwächten nach Ansicht des Gerichts die Glaubhaftigkeit der behaupteten beruflichen Notwendigkeit.
Was bedeutet das Merkzeichen „aG“?
Das Merkzeichen „aG“ steht für „außergewöhnliche Gehbehinderung“. Es wird anerkannt, wenn die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr außergewöhnlich stark eingeschränkt ist.
Praktisch hat das Merkzeichen erhebliche Nachteilsausgleiche zur Folge – etwa im Bereich Parkerleichterungen (z. B. besondere Parkberechtigungen) und regelmäßig auch Vorteile bei der Kfz-bezogenen Nutzung im Alltag.
Wichtig ist aber: „aG“ ist kein Automatismus für Kraftfahrzeughilfe nach der KfzHV. Das Gericht hat zwar betont, dass „aG“ in der Regel dafür spricht, dass jemand grundsätzlich auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Trotzdem bleibt die KfzHV eine Einzelfallprüfung: Entscheidend ist der konkrete Weg zum Arbeitsplatz und ob dieser ohne Auto zumutbar bewältigt werden kann. Genau daran scheiterte es hier.
Ergebnis: Kein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe trotz „aG“
Das LSG Baden-Württemberg wies die Berufung zurück. Die Klägerin konnte ihren Arbeitsort in „W.“ in zumutbarer Weise mit dem Rollstuhl erreichen – bei nur etwa 90 Metern Entfernung. Außendienst- oder Botengänge seien kein „Arbeitsort“ im Sinne der KfzHV.
Die Tätigkeit in „N.“ sei nicht hinreichend verbindlich belegt, zudem sei das Vorbringen insgesamt wechselhaft. Damit fehlten die persönlichen Voraussetzungen für die Kraftfahrzeughilfe im konkreten Fall.
FAQ: Kraftfahrzeughilfe, Merkzeichen aG und Arbeitsplatz-Erreichbarkeit
1. Bekomme ich mit Merkzeichen „aG“ automatisch Kraftfahrzeughilfe?
Nein. „aG“ ist ein starkes Indiz, ersetzt aber nicht die Einzelfallprüfung. Entscheidend bleibt, ob Sie den konkreten Arbeitsplatz ohne Auto zumutbar erreichen können.
2. Zählt Außendienst (Kunden, Behörden) als „Arbeitsort“ für die KfzHV?
In der Regel nicht. Wechselnde Orte wie Kundenbesuche oder Behördengänge gelten nicht als fester Arbeitsort im Sinne der KfzHV. Maßgeblich ist vor allem die Erreichbarkeit des regelmäßigen Arbeitsplatzes.
3. Was ist, wenn ich den Arbeitsplatz zwar erreichen kann, aber nur bei gutem Wetter?
Dann kommt es auf belastbare Nachweise an: konkrete Ausfalltage, nachvollziehbare Hinderungsgründe, tatsächliche Unzumutbarkeit. Pauschale Wetterargumente reichen oft nicht.
4. Was ist, wenn mein Arbeitgeber mich an einen zweiten Standort schickt, den ich ohne Auto nicht erreiche?
Das kann relevant sein – aber nur, wenn eine klare arbeitsvertragliche Verpflichtung besteht und die Tätigkeit dort dauerhaft und wesentlich ist. Außerdem muss geprüft werden, ob zunächst innerbetriebliche Lösungen möglich sind.
5. Wofür ist Kraftfahrzeughilfe eigentlich gedacht?
Sie soll die Teilhabe am Arbeitsleben sichern – typischerweise durch Ermöglichung der Arbeitsaufnahme oder des Arbeitswegs. Sie ist keine allgemeine Mobilitätsförderung.
Fazit: „aG“ hilft – aber ohne konkrete Notwendigkeit gibt es keinen Zuschuss
Der Fall zeigt, wie streng Gerichte bei der Kraftfahrzeughilfe auf den Zweck der Leistung schauen: Es geht nicht um ein „Mehr an Selbstständigkeit“, sondern um die objektive Notwendigkeit für den Arbeitsweg und die nachhaltige Sicherung des Arbeitsplatzes.
Selbst mit Rollstuhlpflicht und Merkzeichen „aG“ kann der Anspruch scheitern, wenn der Arbeitsplatz – wie hier – praktisch direkt vor der Tür liegt und zusätzliche Gründe (Außendienst, Zweigstelle, Wetter) nicht klar, verbindlich und glaubhaft nachgewiesen werden.




