Mietschulden und Kündigung: Wer zu spät beantragt, verliert die Wohnung endgültig

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Wer wegen Mietschulden die Kündigung erhält, hat einen Rechtsanspruch auf Hilfe vom Sozialamt – das steht in § 67 SGB XII und klingt nach Rettung. Aber der Paragraph verpflichtet das Amt zu etwas anderem, als die meisten erwarten: nicht zur Wohnung, nicht zur Übernahme der Schulden, sondern zu Beratung, Betreuung und Unterstützung.

Wer das nicht weiß, verpasst die Ansprüche, die wirklich weiterhelfen – und die daran geknüpften Fristen, nach deren Ablauf auch das Gericht nichts mehr retten kann.

Was § 67 SGB XII wirklich bedeutet – und die Erwartungsfalle

Der Paragraph steht im achten Kapitel des SGB XII, das Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten regelt. Die Formulierung des Gesetzes ist weit: Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen – wenn sie das aus eigener Kraft nicht schaffen. Keine Kann-Regelung, kein Ermessen beim Ob. Das Sozialamt muss tätig werden.

Der entscheidende Satz steht aber im Leistungskatalog der Folgenorm. Danach umfassen die Hilfen vor allem Beratung und persönliche Betreuung, Hilfen zur Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Das klingt gut – ist aber vorrangig eine Dienstleistung.

Das Sozialamt schickt einen Sozialarbeiter, koordiniert eine Schuldnerberatung, begleitet den Antragstellenden zum Gespräch mit dem Vermieter. Eine Wohnung vermittelt es nicht. Mietschulden zahlt es nicht aus dem Budget dieses Paragrafen.

Was dieser Anspruch konkret leistet: Beratung zur Schuldenregulierung und Verweisung an kostenlose Schuldnerberatungsstellen, Begleitung zu Gesprächen mit Vermieter oder Gericht, Unterstützung bei der Antragstellung für andere Leistungen, ambulante oder stationäre Betreuung in einer Übergangseinrichtung.

Was er nicht leistet: die direkte Übernahme von Mietrückständen, eine neue Wohnung, eine Barleistung zur Schuldenbegleichung. Wer genau das erwartet, verliert wertvolle Wochen.

Heidi K., 51, aus Dortmund, hatte das so nicht verstanden. Als der Räumungsklage-Brief kam, beantragte sie sofort Hilfe beim Sozialamt. Das Amt schickte ihr eine Einladung zu einem Gespräch – in drei Wochen. Was sie brauchte, war eine verbindliche Einstandserklärung gegenüber dem Vermieter. Die kam zu spät.

Wer unter diese Vorschrift fällt – und welche Voraussetzungen gelten

Der Personenkreis ist enger als viele annehmen. Die Durchführungsverordnung zu den einschlägigen Paragrafen des SGB XII konkretisiert: Besondere Lebensverhältnisse liegen vor bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen oder nach Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung.

Hinzukommen müssen soziale Schwierigkeiten – also eine wesentliche Einschränkung der gesellschaftlichen Teilhabe, etwa durch Straffälligkeit, Sucht, psychische Erkrankung oder lange Isolation.

Wer ausschließlich Mietschulden hat, weil das Jobcenter die Miete zu spät überwiesen hat oder weil eine Trennung die Haushaltskasse zerrissen hat, fällt damit nicht automatisch darunter.

Die Vorschrift richtet sich an Menschen mit multiplen, oft langjährigen Problemlagen – Wohnungslosigkeit plus Sucht, Entlassung plus Schulden, Isolation plus Arbeitslosigkeit. Wer nur in einer akuten finanziellen Notlage steckt, wird von anderen Regelungen des Sozialrechts besser aufgefangen.

Für Geld- und Sachleistungen im Rahmen dieser Hilfe gilt eine weitere Besonderheit: Das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten selbst wird geprüft – nicht das der unterhaltspflichtigen Angehörigen, wenn deren Einbeziehung den Erfolg der Hilfe gefährden würde.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe hat im November 2025 ermittelt, dass im Verlauf des Jahres 2024 mehr als eine Million Menschen in Deutschland wohnungslos waren. Das Statistische Bundesamt zählte zum Stichtag 31. Januar 2025 rund 474.700 untergebrachte wohnungslose Personen – acht Prozent mehr als im Vorjahr. Die meisten von ihnen haben nie die Leistungen beantragt, auf die sie Anspruch gehabt hätten.

Die richtigen Ansprüche bei drohender Wohnungslosigkeit: Schuldenübernahme und Fristen

Wenn es ums Geld geht – also um die Übernahme von Mietrückständen, damit die Kündigung unwirksam wird – sind andere Vorschriften zuständig. Für Menschen im Bürgergeld-Bezug ist das die Schuldenübernahmeregelung in § 22 Abs. 8 SGB II, für Menschen im Sozialhilfebezug die entsprechende Vorschrift zur Wohnungssicherung des SGB XII. Beide Normen verpflichten die zuständige Stelle unter bestimmten Voraussetzungen zur Übernahme der Schulden.

Der entscheidende Unterschied: Bei drohender Wohnungslosigkeit wandelt sich die Kann-Leistung zur Soll-Leistung. Das bedeutet nach der Rechtsprechung: Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist keine andere Entscheidung als die Übernahme rechtmäßig. Das Ermessen des Amtes ist auf null reduziert.

In der Praxis versuchen Sachbearbeiter trotzdem, Wege zu finden, warum die Wohnung ohnehin verloren sei oder die Schuldenübernahme nicht geeignet sei – solche Ablehnungen sind anfechtbar.

Voraussetzungen im Überblick: Die Mietschulden müssen den angemessenen Wohnraum gefährden, Selbsthilfemöglichkeiten dürfen nicht ausreichen, die Übernahme muss die Wohnung tatsächlich sichern können, der Vermieter muss das Mietverhältnis bei Schuldübernahme fortführen.

Die Kosten der Unterkunft müssen außerdem angemessen sein – wer in einer zu teuren Wohnung wohnt, riskiert eine Teilablehnung. Auch wer keine laufenden Sozialleistungen bezieht, kann beim Sozialamt einen solchen Antrag stellen.

Das Mietrecht gibt dem Amt ein enges Zeitfenster.

Hat ein Vermieter wegen Mietrückständen von mindestens zwei Monatsmieten fristlos gekündigt und ist Räumungsklage bereits anhängig, kann die Kündigung nur noch durch eine Einstandserklärung des Leistungsträgers gegenüber dem Vermieter unwirksam gemacht werden – und das nur, wenn diese Erklärung dem Vermieter innerhalb von zwei Monaten nach Anhängigkeit der Räumungsklage vorliegt (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

Nach Ablauf dieser Frist ist die fristlose Kündigung nicht mehr durch Schuldentilgung zu heilen.

Die Konsequenz: Sobald eine Kündigung wegen Mietrückständen eingeht – nicht erst bei der Räumungsklage – muss unverzüglich Antrag gestellt werden. Das Amt braucht Unterlagen, muss die Lage prüfen, eine Einstandserklärung abgeben. Jede Woche Zögern verkürzt das Fenster.

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Auch eine bereits anhängige Räumungsklage schließt die Schuldenübernahme nicht aus – solange die zwei Monate noch nicht abgelaufen sind und der Vermieter zur Fortführung bereit ist.

Schritt für Schritt: Was jetzt konkret zu tun ist

Wer eine Kündigung wegen Mietrückständen erhalten hat, muss sofort handeln. Der erste Schritt ist die schriftliche Antragstellung auf Übernahme der Mietschulden beim Jobcenter (Bürgergeld-Bezug) oder Sozialamt (Sozialhilfebezug oder kein laufender Leistungsbezug). Ein formloser Antrag mit Datum und Unterschrift reicht – das Datum sichert den Beginn der Hilfepflicht.

Im zweiten Schritt sind dem Amt unverzüglich das Kündigungsschreiben und die Mietrückstandsaufstellung vorzulegen. Wer eine Räumungsklage erhält, muss das ebenfalls sofort melden – die Zwei-Monats-Frist läuft ab Zugang der Klageschrift.

Dritter Schritt: Schriftlich und per Einschreiben beim Amt verlangen, dass eine Einstandserklärung gegenüber dem Vermieter abgegeben wird. Das dokumentiert die Kenntnis des Amts und setzt eine Bearbeitungspflicht in Gang. Wer nur mündlich vorspricht, hat keinen Nachweis.

Wenn das Amt ablehnt oder nicht reagiert: Widerspruch gegen eine ablehnende Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bescheiddatum. Bei Untätigkeit ist nach drei Monaten Klage beim Sozialgericht zulässig.

Bei akuter Gefährdung kann das Gericht das Amt im Eilverfahren zur sofortigen Einstandserklärung verpflichten – in dringenden Fällen entscheidet es innerhalb weniger Tage.

Parallel dazu: Schuldnerberatungsstellen des Diakonischen Werks, der Caritas, der AWO oder kommunaler Träger können die Kommunikation mit dem Vermieter übernehmen und Ratenzahlungsangebote koordinieren. Diese Beratung ist kostenlos und kann neben dem Behördenweg genutzt werden.

Was nach dem Wohnungsverlust noch möglich ist

Ist die Wohnung bereits verloren, beginnt derselbe Rechtsanspruch in einem anderen Sinn. Wer auf der Straße lebt oder in einer Notunterkunft untergebracht ist und dort von keiner anderen Stelle ausreichend betreut wird, hat einen eigenständigen Anspruch auf ambulante, teilstationäre oder stationäre Hilfen.

Das Sozialamt kann dann eine Begleitung in betreuten Wohnformen oder Übergangseinrichtungen organisieren und finanzieren.

Die BAG Wohnungslosenhilfe weist seit Jahren auf regionale Unterschiede bei diesen Angeboten hin. In Großstädten gibt es ein dichtes Netz von anerkannten Trägern. In ländlichen Regionen fehlen entsprechende Einrichtungen teils vollständig.

Das Sozialamt ist aber auch dort verpflichtet, geeignete Hilfen zu organisieren – notfalls durch Beauftragung von Trägern in anderen Gemeinden.

Befristung gilt auch hier: Ambulante Hilfen werden in Abschnitten von bis zu sechs Monaten bewilligt, stationäre Maßnahmen sind auf maximal 18 Monate angelegt. Eine Verlängerung ist möglich, wenn das Hilfeziel noch nicht erreicht ist – aber sie muss beantragt und begründet werden. Wer nichts beantragt, bekommt nichts verlängert.

Häufige Fragen zu § 67 SGB XII und Wohnungslosigkeit

Kann das Sozialamt einen Antrag auf diese Hilfe einfach ablehnen?
Nicht ohne Grund. Der Paragraph räumt dem Sozialamt kein freies Ermessen ein, ob es tätig wird. Liegen die Voraussetzungen vor – besondere Lebensverhältnisse plus soziale Schwierigkeiten, die aus eigener Kraft nicht überwunden werden können – ist Hilfe zu erbringen. Beim Wie gibt es Spielraum; beim Ob nicht. Eine pauschale Ablehnung ist rechtswidrig und im Widerspruchsverfahren anfechtbar.

Gilt die Zwei-Monats-Frist auch bei ordentlicher Kündigung?
Nein. Die Frist aus dem Mietrecht gilt nur für die fristlose Kündigung wegen Mietrückständen. Bei einer ordentlichen Kündigung gibt es keine entsprechende Heilungsmöglichkeit über eine Einstandserklärung. Hier ist der Weg über den Mietrechtsschutz zu prüfen – Widerspruch gegen die Kündigung, Härtefall-Einwand – ebenfalls mit engen Fristen.

Muss ich Einkommen angeben, wenn ich Hilfe nach § 67 SGB XII beantrage?
Für Dienstleistungen wie persönliche Betreuung grundsätzlich nicht – diese werden einkommensunabhängig erbracht. Für Geld- oder Sachleistungen wird das eigene Einkommen und Vermögen geprüft. Das Einkommen unterhaltspflichtiger Angehöriger bleibt außer Ansatz, wenn dessen Heranziehung den Hilfeerfolg gefährden würde.

Kann ich gleichzeitig Hilfe nach § 67 SGB XII und Mietschuldenübernahme beantragen?
Ja. Beide Anträge sind gleichzeitig möglich und schließen sich nicht aus. Die Schuldenübernahme ist für die direkte Geldleistung zuständig, der Paragraph setzt daneben eine Betreuungspflicht in Gang. In der Praxis empfiehlt es sich, beide Rechtsgrundlagen im selben Schreiben zu benennen.

Was ist zu tun, wenn das Sozialamt keine geeigneten Hilfsangebote vor Ort kennt?
Das Sozialamt kann sich nicht mit fehlenden lokalen Angeboten herausreden. Es ist verpflichtet, geeignete Hilfen zu organisieren – auch durch Träger in anderen Gemeinden. Wer eine pauschale Absage mit dem Hinweis auf mangelnde Kapazitäten erhält, sollte schriftlich auf die gesetzliche Pflicht hinweisen und Widerspruch einlegen.

Quellen:

Gesetze im Internet: § 67 SGB XII – Leistungsberechtigte

Gesetze im Internet: § 68 SGB XII – Leistungen

Gesetze im Internet: § 36 SGB XII – Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (DVO zu §§ 67–69 SGB XII)

Statistisches Bundesamt: 474 700 untergebrachte wohnungslose Personen Ende Januar 2025, Pressemitteilung 8.7.2025