Eigentlich sind die Sozialleistungen Bürgergeld und Wohngeld so aufeinander abgestimmt, dass man keinen Anspruch auf Wohngeld hat, solange man Anspruch auf Bürgergeld hat. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es aber doch möglich, Wohngeld statt Bürgergeld zu beziehen.
Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, muss man ein regelmäßiges Einkommen haben, welches mindestens 80 Prozent des Bedarfes nach SGB II/XII deckt.
Der Grund für dieser Voraussetzungen liegt darin, dass im Wohngeldgesetz geregelt ist, dass das Wohngeld ausschließlich zur Bezahlung der Miete und bei Eigentum, dann wird das Wohngeld Lastenzuschuss genannt, zur Bezahlung der Betriebskosten verwendet werden darf.
Die Wohngeldbehörde prüft deshalb bei jedem Antrag auch, ob diese Zweckbindung eingehalten werden kann. Das nennt sich Plausibilitätsprüfung.
Beträgt der monatliche Bedarf lt. Berechnung des Jobcenters beispielsweise 1050 Euro und hat man ein regelmäßiges Netto-Einkommen von 950 Euro, würde die Plausibilitätsprüfung positiv ausfallen, da mit diesem Einkommen über 90 Prozent des SGB II Bedarfes gedeckt werden können. Somit könnte man auf Bürgergeld verzichten und stattdessen Wohngeld beziehen.
Doch lohnt sich das?
Vergleich Wohngeld vs. Bürgergeld
Beispiel 1:
Beim derzeitigen Regelsatz von 563 Euro und einer angenommenen Miete von 487 Euro (davon 150 Euro Heizkosten) beträgt der SGB II Bedarf 1.050 Euro.
Bei einem Einkommen von 1.200 Euro Brutto und ca. 950 Euro Netto würde ein Restanspruch auf Bürgergeld von 448 Euro bestehen.
Bei diesen Zahlen würde in einer Stadt mit Mietstufe 3 lt. dem Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ein monatlicher Anspruch auf ca. 262 Euro Wohngeld bestehen.
Mit dem Wechsel zum Wohngeld hätte man hier jeden Monat 186 Euro weniger im Geldbeutel.
Beispiel 2:
Beim derzeitigen Regelsatz von 563 Euro und einer angenommenen Miete von 355 Euro (davon 50 Euro Heizkosten) beträgt der SGB II Bedarf 918 Euro.
Bei einem Einkommen von 1.020 Euro Brutto und ca. 900 Euro Netto würde ein Restanspruch auf Bürgergeld von 348 Euro bestehen.
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Bei diesen Zahlen würde in einer Stadt mit Mietstufe 3 lt. dem Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ein monatlicher Anspruch auf ca. 282 Euro Wohngeld bestehen.
Mit dem Wechsel zum Wohngeld hätte man hier jeden Monat 66 Euro weniger im Geldbeutel.
Diese Beispiele machen klar, dass der Unterschied zwischen Wohngeld und Bürgergeld von verschiedenen Faktoren abhängig ist und individuell ermittelt werden muss.
Ebenso, dass der Anspruch auf Wohngeld niemals so hoch sein kann, wie der Anspruch auf Bürgergeld.
Entscheidet man sich dafür, statt Bürgergeld lieber Wohngeld zu beziehen, hat man damit generell weniger im Geldbeutel. Allerdings wird sich der Wegfall des massiven psychischen Drucks, den Jobcenter ausüben, zweifelsohne positiv auf die seelische und damit auch körperliche Gesundheit auswirken.
Ergänzender Hinweis:
Mit dem geplanten Umbau des Bürgergeldes zum Grundsicherungsgeld sollen sich ab 01.07.2026 die Freibeträge deutlich verringern, womit sich die in den o.g. Beispielen ermittelte Differenz zwischen Bürgergeld und Wohngeld ebenfalls verringert.
Anspruch auf eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag besteht weiter
Der beim Bürgergeldbezug bestehende Anspruch auf eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag bestände bei Verzicht auf Bürgergeld zugunsten von Wohngeld weiter in Form einer Härtefallbefreiung.
Da der Online-Befreiungsantrag des Rundfunkbeitragsservice den Verzicht auf eine Sozialleistung als Befreiungsgrund nicht kennt, muss man über die Punkte Befreiung aus „sozialen Gründen“ und „weitere Leistungen“ auswählen, dass man wegen Einkommensüberschreitung, die unterhalb des Rundfunkbeitrages liegt, keine Leistungen erhält.
Dem Befreiungsantrag fügt man zum Nachweis den letzten Bürgergeld-Bewilligungsbescheid und die Verzichtserklärung bzw. den infolge dessen erhaltenen Aufhebungsbescheid in Kopie bei.



