Beim Wohngeld droht zum 1. Januar 2027 eine Verschärfung. Obwohl das Wohngeldgesetz eigentlich eine Anpassung an die Entwicklung von Mieten und Verbraucherpreisen vorsieht, möchte die Bundesregierung diese Erhöhung einmalig aussetzen.
Zusätzlich soll die dauerhafte Heizkostenkomponente halbiert und die Berechnungsformel verändert werden. Ein bereits 2026 beginnender Bewilligungszeitraum kann deshalb finanziell günstiger sein als ein neuer Anspruch, der erst im Januar 2027 entsteht.
Entscheidend ist allerdings nicht allein der Tag, an dem der Antrag abgegeben wird. Es kommt auch darauf an, wann der Bewilligungszeitraum beginnt, ob die Behörde bereits entschieden hat und ob während des laufenden Bezugs eine Neuberechnung erforderlich wird.
Die angekündigte Wohngelderhöhung 2027 soll ausfallen
Nach § 43 Wohngeldgesetz werden wichtige Berechnungswerte alle zwei Jahre fortgeschrieben. Nach der Anpassung zum 1. Januar 2025 wäre die nächste reguläre Fortschreibung Anfang 2027 vorgesehen.
Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf verfolgt jedoch einen anderen Weg. Nach den Angaben der Bundesregierung soll die Fortschreibung ausgesetzt, die Heizkostenkomponente reduziert und die Wohngeldformel verändert werden.
Damit ist eine allgemeine Wohngelderhöhung zum 1. Januar 2027 nach dem derzeitigen politischen Stand gerade nicht zu erwarten. Der Gesetzentwurf befindet sich allerdings noch im Gesetzgebungsverfahren und kann von Bundestag und Bundesrat verändert werden.
Wie viele Haushalte ihren Anspruch durch die geplanten Verschärfungen verlieren könnten, zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag „Wohngeld 2027: 381.000 Haushalte verlieren ihren Anspruch“.
Drei Änderungen könnten das Wohngeld gleichzeitig verringern
Die geplante Reform enthält nicht nur die Aussetzung der Fortschreibung. Bei einer Neuberechnung nach dem geplanten Recht können mehrere Änderungen zusammenwirken.
Die dauerhafte Heizkostenkomponente soll halbiert werden. Bei einem Einpersonenhaushalt würde dieser Bestandteil von derzeit 96 Euro auf 48 Euro sinken, während der zusätzliche CO₂-Betrag von 14,40 Euro erhalten bleiben soll.
Außerdem soll der Parameter „c“ in der Wohngeldformel für sämtliche Haushaltsgrößen um 58 Prozent erhöht werden. Dadurch würde vorhandenes Einkommen den Wohngeldanspruch stärker vermindern.
Mehr zu den Auswirkungen auf unterschiedliche Haushaltsgrößen steht im Beitrag „Wohngeld: Heizkosten-Zuschuss soll 2027 halbiert werden“.
| Geplante Änderung ab 2027 | Voraussichtliche Auswirkung |
|---|---|
| Aussetzung der Fortschreibung | Kein regulärer Ausgleich für gestiegene Mieten und Verbraucherpreise |
| Halbierung der dauerhaften Heizkostenkomponente | Geringere Wohnkosten werden in die Berechnung einbezogen |
| Verschärfung der Wohngeldformel | Einkommen vermindert den Anspruch stärker |
| Neue Berechnung nach Ablauf eines Bescheids | Wohngeld kann sinken oder vollständig entfallen |
Die Verringerung der Heizkostenkomponente bedeutet nicht, dass die monatliche Auszahlung um denselben Betrag sinkt. Der Betrag fließt lediglich in die weitere Wohngeldberechnung ein.
Bereits bewilligtes Wohngeld soll zunächst geschützt bleiben
Für Wohngeldbezieher mit einem laufenden Bescheid enthält der Regierungsentwurf eine Übergangsregelung. Wurde das Wohngeld vor dem 1. Januar 2027 bewilligt und reicht der Bewilligungszeitraum in das Jahr 2027 hinein, soll der bisherige Betrag grundsätzlich bis zum Ende dieses Zeitraums weitergezahlt werden.
Läuft ein Bescheid beispielsweise bis zum 31. August 2027, soll die Wohngeldstelle die Leistung nicht allein wegen der neuen gesetzlichen Werte bereits im Januar kürzen. Erst für den anschließenden Zeitraum würde nach dem neuen Recht gerechnet.
Wohngeld wird nach § 25 Wohngeldgesetz normalerweise für zwölf Monate bewilligt. Bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen kann die Behörde einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten festlegen.
Unter welchen Voraussetzungen bisherige Beträge länger erhalten bleiben können, erklärt Gegen-Hartz im Beitrag „Wohngeld-Kürzung 2027: Wer die bisherigen Sätze bis 2028 behalten kann“.
Ein Antrag im Jahr 2026 kann sich deshalb lohnen
Wer schon nach den Vorschriften des Jahres 2026 einen Wohngeldanspruch haben könnte, sollte den Antrag nicht allein wegen der erwarteten Reform bis Januar aufschieben. Der Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
Wird der Antrag beispielsweise am 20. November 2026 eingereicht, beginnt ein später bewilligter Anspruch regelmäßig am 1. November 2026. Das gilt auch dann, wenn die Wohngeldstelle erst im Jahr 2027 über den Antrag entscheidet.
Nach dem Regierungsentwurf soll bei solchen noch offenen Anträgen zunächst getrennt gerechnet werden. Für die Monate bis Dezember 2026 gilt das bisherige Recht, während ab Januar 2027 grundsätzlich die neuen Vorschriften herangezogen werden.
Ergibt die Berechnung nach neuem Recht einen niedrigeren Betrag als für Dezember 2026, soll nach der Übergangsregel trotzdem der höhere Dezemberbetrag für den restlichen Bewilligungszeitraum erhalten bleiben. Der Antragsteller soll damit nicht allein deshalb schlechter behandelt werden, weil die Wohngeldstelle lange für die Bearbeitung benötigt.
Der Antrag muss nicht zwingend vor Jahresende entschieden sein
Der finanzielle Schutz hängt nach dem Entwurf somit nicht in jedem Fall davon ab, dass der Wohngeldbescheid noch 2026 erlassen wird. Auch ein rechtzeitig gestellter, aber erst 2027 entschiedener Antrag kann von der Übergangsregel profitieren.
Voraussetzung ist regelmäßig, dass der Bewilligungszeitraum noch im Jahr 2026 beginnt. Ein erstmaliger Antrag, dessen Anspruch erst am 1. Januar 2027 einsetzt, wird dagegen grundsätzlich vollständig nach den dann geltenden Vorschriften berechnet.
Das bedeutet: Wer bereits 2026 die Voraussetzungen erfüllt, sollte nicht auf vermeintlich höhere Leistungen im Januar warten. Nach den Regierungsplänen könnte genau dieses Warten zu einer ungünstigeren Berechnung führen.
Warum ein vorsorglicher Antrag sinnvoll sein kann
Viele Betroffene wissen nicht genau, ob ihr Einkommen bereits niedrig genug für Wohngeld ist. Die zulässigen Einkommensbeträge hängen unter anderem von der Haushaltsgröße, der Miete, der örtlichen Mietenstufe und möglichen Freibeträgen ab.
Eine erste Orientierung bietet der Gegen-Hartz-Ratgeber „Bis zu welchem Einkommen bekommt man das Wohngeld gezahlt?“. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch immer die zuständige Wohngeldstelle.
Wer nur knapp oberhalb der vermuteten Einkommensgrenze liegt, sollte einen Antrag nicht vorschnell ausschließen. Werbungskosten, Unterhaltszahlungen, Freibeträge wegen Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit und bestimmte Abzüge können das anzurechnende Einkommen vermindern.
Wird ein Antrag für 2026 abgelehnt, entsteht dadurch kein dauerhafter Ausschluss. Ändern sich Einkommen, Miete oder Haushaltsgröße, kann später erneut Wohngeld beantragt werden.
Wann ein laufender Bescheid seinen Schutz verlieren kann
Der Schutz eines bereits bewilligten Betrags gilt nicht uneingeschränkt. Ändern sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich, kann eine neue Entscheidung während des laufenden Bewilligungszeitraums erforderlich werden.
Das kann beispielsweise bei einem deutlichen Einkommensanstieg, dem Auszug eines Haushaltsmitglieds oder einer anderen für die Berechnung wichtigen Veränderung geschehen. Ab Januar 2027 müsste die Behörde bei einer solchen Neuberechnung nach dem Entwurf das neue Recht anwenden.
Auch ein Erhöhungsantrag kann eine vollständige Neuberechnung auslösen. Wer wegen einer gestiegenen Miete oder eines gesunkenen Einkommens mehr Wohngeld beantragt, sollte deshalb bedenken, dass die Behörde nicht ausschließlich den günstigen Einzelpunkt betrachtet.
Das bedeutet nicht, dass berechtigte Veränderungen verschwiegen werden dürfen. Gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben bestehen, und falsche oder unvollständige Angaben können Rückforderungen auslösen.
Der Weiterbewilligungsantrag sollte früh vorbereitet werden
Ein bestehender Wohngeldanspruch verlängert sich nicht automatisch über das Ende des Bewilligungszeitraums hinaus. Wer weiterhin auf die Leistung angewiesen ist, muss rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag stellen.
Ein Vorlauf von ungefähr zwei Monaten kann sinnvoll sein. Dadurch erhält die Wohngeldstelle Zeit für die Bearbeitung, und fehlende Unterlagen können noch nachgereicht werden.
Endet der bisherige Bescheid beispielsweise am 31. Dezember 2026, beginnt der neue Bewilligungszeitraum erst im Januar 2027. In diesem Fall werden voraussichtlich die neuen und ungünstigeren Berechnungsregeln angewendet, sofern der Gesetzentwurf in dieser Form beschlossen wird.
Endet der Bescheid dagegen erst im Sommer 2027, bleibt der bisher bewilligte Betrag nach der Übergangsregel zunächst geschützt. Das Enddatum auf dem aktuellen Wohngeldbescheid wird deshalb für viele Haushalte besonders wichtig.
Diese Fälle sind rund um den Jahreswechsel zu unterscheiden
| Situation | Voraussichtliche Behandlung nach dem Regierungsentwurf |
|---|---|
| Wohngeld wurde 2026 bewilligt und der Bescheid läuft 2027 weiter | Der bewilligte Betrag bleibt grundsätzlich bis zum Ende des Zeitraums bestehen |
| Antrag wurde 2026 gestellt, ist am Jahresende aber noch nicht entschieden | Bis Dezember gilt altes Recht; bei einer niedrigeren Berechnung ab Januar soll der Dezemberbetrag weitergelten |
| Erstantrag wird im Januar 2027 gestellt und der Anspruch beginnt im Januar | Berechnung vollständig nach dem neuen Recht |
| Weiterbewilligungszeitraum beginnt am 1. Januar 2027 | Berechnung grundsätzlich nach dem neuen Recht |
| Während eines laufenden Bescheids wird eine neue Entscheidung notwendig | Ab Januar 2027 können die neuen Vorschriften angewendet werden |
Die Tabelle beschreibt den derzeitigen Regierungsentwurf. Verbindlich werden die Regelungen erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.
Wohngeldbescheide sollten sorgfältig geprüft werden
Rund um den Jahreswechsel können Fehler besonders schwer zu erkennen sein. Betroffene sollten prüfen, für welchen Zeitraum der Bescheid gilt und ob die Wohngeldstelle das richtige Recht angewendet hat.
Bei einem bereits 2026 beginnenden Bewilligungszeitraum ist außerdem zu prüfen, ob der höhere Dezemberbetrag für die folgenden Monate geschützt wurde. Auch Einkommen, Miete, Haushaltsmitglieder, Freibeträge und die örtliche Mietenstufe müssen richtig erfasst sein.
Typische Berechnungsfehler beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag „Wohngeld zu niedrig: 4 häufige Fehler der Wohngeldstelle“.
Gegen einen fehlerhaften Wohngeldbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid enthält dazu eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Was passiert, wenn der Wohngeldanspruch entfällt?
Fällt der Wohngeldanspruch bei einer Neuberechnung 2027 weg, bedeutet das nicht automatisch, dass der Haushalt ohne Unterstützung bleiben muss. Bei sehr niedrigem Einkommen kann ein Anspruch auf Grundsicherungsgeld nach dem SGB II oder auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bestehen.
Ein Wechsel erfolgt allerdings nicht automatisch. Die andere Sozialleistung muss gesondert beantragt und anhand der dort geltenden Einkommens-, Vermögens- und Unterkunftsregeln geprüft werden.
Eine erste Orientierung bietet der Beitrag „Wohngeld oder Grundsicherungsgeld beantragen?“.
Betroffene sollten nicht warten, bis Mietrückstände entstehen. Steht bereits fest, dass der Wohngeldbescheid endet oder der Anspruch voraussichtlich entfällt, sollte die anschließende Absicherung frühzeitig geklärt werden.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine alleinstehende Rentnerin erhält 110 Euro Wohngeld im Monat. Ihr aktueller Bescheid endet am 31. Oktober 2026, weshalb sie im September einen Weiterbewilligungsantrag stellt.
Die Wohngeldstelle entscheidet erst im Februar 2027 und bewilligt den neuen Zeitraum rückwirkend ab November 2026. Nach dem bisherigen Recht stehen ihr für November und Dezember weiterhin 110 Euro monatlich zu.
Ergibt die Berechnung nach den geplanten Vorschriften ab Januar nur noch 75 Euro, soll nach der Übergangsregel trotzdem der höhere Dezemberbetrag von 110 Euro bis zum Ende des neuen Bewilligungszeitraums gezahlt werden. Hätte die Rentnerin dagegen erst im Januar 2027 einen Erstantrag mit einem Anspruchsbeginn im Januar gestellt, würde der Schutz des Dezemberbetrags nicht greifen.
Das Beispiel zeigt, warum ein rechtzeitig gestellter Antrag mehrere Monate lang einen höheren Anspruch sichern kann. Wie die Wohngeldstelle tatsächlich entscheiden muss, hängt jedoch vom endgültig beschlossenen Gesetz und den persönlichen Verhältnissen ab.
Fragen und Antworten zum Wohngeld 2027
1. Wird das Wohngeld zum 1. Januar 2027 erhöht?
Nach dem derzeit geltenden Wohngeldgesetz wäre eine Fortschreibung vorgesehen. Die Bundesregierung möchte diese Anpassung jedoch einmalig aussetzen und gleichzeitig weitere Verschärfungen einführen. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
2. Sollte ein möglicher Anspruch noch 2026 beantragt werden?
Wer bereits 2026 die Voraussetzungen erfüllen könnte, sollte den Antrag nicht unnötig aufschieben. Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung bewilligt, und ein noch 2026 beginnender Zeitraum kann unter die geplante Übergangsregel fallen.
3. Muss die Wohngeldstelle noch 2026 über den Antrag entscheiden?
Nicht zwingend. Beginnt der beantragte Bewilligungszeitraum bereits 2026, soll der höhere Wohngeldbetrag für Dezember nach dem Regierungsentwurf auch dann geschützt werden, wenn die Behörde erst 2027 entscheidet.
4. Wird ein laufender Wohngeldbescheid im Januar 2027 automatisch gekürzt?
Nach dem Regierungsentwurf grundsätzlich nicht. Ein bereits bewilligter Betrag soll bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums weitergezahlt werden, sofern keine neue Entscheidung wegen veränderter Verhältnisse erforderlich wird.




