Wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II bezieht und krankgeschrieben wird, darf sich derzeit nicht darauf verlassen, dass das Jobcenter die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse abruft. Für reine SGB-II-Fälle fehlt diese Abrufmöglichkeit noch bis zum 31. Dezember 2026.
Betroffene müssen die Arbeitsunfähigkeit deshalb sofort melden und die ärztliche Bescheinigung weiterhin selbst an das Jobcenter übermitteln. Erst am 1. Januar 2027 wird das Verfahren auch für die Jobcenter umgestellt.
Die eAU erreicht zunächst die Krankenkasse, nicht automatisch das Jobcenter
Vertragsarztpraxen schicken die Daten einer Krankschreibung elektronisch an die gesetzliche Krankenkasse. Arbeitgeber können diese Daten seit 2023 abrufen, die Bundesagentur für Arbeit nutzt das Verfahren bei Arbeitslosengeld nach dem SGB III seit 2024.
Jobcenter bearbeiten Leistungen der Grundsicherung dagegen nach dem SGB II. Die aktuelle eAU-Weisung der Bundesagentur für Arbeit stellt ausdrücklich klar, dass Personen aus diesem Rechtskreis bis zum 1. Januar 2027 im papiergebundenen Verfahren bleiben.
Die elektronische Meldung der Arztpraxis an die Krankenkasse erfüllt die heutige Vorlagepflicht beim Jobcenter daher noch nicht. Das erklärt, weshalb ein Beschäftigter keinen gelben Schein mehr beim Arbeitgeber abgeben muss, ein Grundsicherungs-Bezieher aber weiterhin selbst tätig werden muss.
Was § 56 SGB II derzeit verlangt
Nach § 56 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen. Zusätzlich muss die ärztliche Bescheinigung spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beim Jobcenter eingegangen sein.
„Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Die bloße Mitteilung, man sei krank, ersetzt bis Ende 2026 nicht den ärztlichen Nachweis.
Das Jobcenter darf die Bescheinigung im Einzelfall auch früher verlangen. Dauert die Erkrankung länger als zunächst attestiert, ist eine Folgebescheinigung erforderlich und ebenfalls selbst einzureichen.
So wird die Dreitagesfrist richtig berechnet
Die Frist wird häufig zu streng oder zu großzügig berechnet. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur zu § 56 SGB II wird der Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit eintritt, nicht mitgerechnet.
Erkrankt eine Person beispielsweise an einem Montag, endet die reguläre Frist mit Ablauf des Donnerstags. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.
Das ist etwas anderes als die Pflicht zur sofortigen Anzeige. Wer bereits am Montag weiß, dass er arbeitsunfähig ist, sollte das Jobcenter noch an diesem Tag informieren und nicht bis zum Ende der Nachweisfrist warten.
In der Arztpraxis ausdrücklich um den passenden Ausdruck bitten
Viele Praxen händigen nur noch einen Ausdruck für die eigenen Unterlagen aus oder stellen die Information in die elektronische Patientenakte ein. Für das Jobcenter wird bis Ende 2026 jedoch ein geeigneter Nachweis benötigt.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung weist darauf hin, dass Praxen Arbeitslosen bei Bedarf weiterhin eine Ausfertigung für die Vorlage bei einer Behörde ausdrucken. Die Kosten dafür sind bereits mit den ärztlichen Pauschalen abgegolten.
Betroffene sollten in der Praxis sagen, dass der Ausdruck für das Jobcenter bestimmt ist. So lässt sich vermeiden, dass lediglich eine persönliche Ausfertigung mit medizinischen Angaben weitergegeben wird, die die Behörde nicht benötigt.
Die Diagnose muss dem Jobcenter nicht mitgeteilt werden
Für die Krankmeldung genügen die Information über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer. Nach den Fachlichen Weisungen darf die Anzeige ausdrücklich ohne Angabe der Diagnose erfolgen.
Wer nur einen Patientenausdruck erhält, sollte prüfen, ob darauf Diagnosen oder andere Gesundheitsdaten stehen. Solche Angaben sollten nicht ungeprüft hochgeladen oder per Post versandt werden; hilfreiche Hinweise bietet auch der Beitrag zur ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Jobcenter.
Zweifelt das Jobcenter an der Krankschreibung, darf es nicht selbst eine Diagnose verlangen und medizinisch bewerten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann es eine Prüfung über die Krankenkasse und den Medizinischen Dienst anstoßen.
Ein Upload kann die eigene Übermittlungspflicht erfüllen
„Selbst einreichen“ bedeutet nicht zwingend, dass das Original auf Papier persönlich abgegeben werden muss. Ein gut lesbarer Scan oder ein Foto kann über den vorgesehenen digitalen Zugang des Jobcenters übermittelt werden, sofern die angebotene Funktion dafür freigeschaltet ist.
Daneben kommen der Postweg, der Hausbriefkasten des Jobcenters oder eine persönliche Abgabe nach den örtlichen Regeln in Betracht. Auch ohne funktionierendes Onlinekonto müssen Behörden erreichbar bleiben, wie der Beitrag zu den analogen Kontaktwegen des Jobcenters erläutert.
Bei zeitkritischen Unterlagen empfiehlt sich ein Weg, dessen Zugang später belegt werden kann. Uploadbestätigung, Sendebericht, abgestempelte Kopie oder eine dokumentierte Briefkasteneinlage können bei einem Streit über die Frist sehr wichtig werden.
Eine verspätete AU führt nicht automatisch zur Kürzung
Der Verstoß gegen die Anzeige- oder Vorlagepflicht ist nach den Fachlichen Weisungen für sich genommen kein eigener Kürzungs- oder Bußgeldtatbestand. Das Jobcenter darf den Regelbedarf daher nicht allein deshalb mindern, weil die Bescheinigung verspätet eingegangen ist.
Gefährlich wird die Verspätung, wenn die Erkrankung zugleich erklären soll, weshalb ein Meldetermin, eine Maßnahme, ein Vorstellungsgespräch oder eine andere Pflicht nicht wahrgenommen wurde. Fehlt ein rechtzeitiger und überzeugender Nachweis, kann das Jobcenter den wichtigen Grund bestreiten und ein gesondertes Minderungsverfahren beginnen.
Eine AU-Bescheinigung entschuldigt außerdem nicht in jeder Lage automatisch das Fernbleiben von einem Meldetermin. Was Erkrankte zusätzlich beachten müssen, zeigt der Ratgeber zur Arbeitsunfähigkeit und zu Kürzungen in der Grundsicherung.
Jobcenter können Krankschreibungen seit Juli 2026 genauer prüfen lassen
Seit dem 1. Juli 2026 nennt das Gesetz wiederholte Krankschreibungen rund um Meldetermine oder Termine bei möglichen Arbeitgebern ausdrücklich als Anlass für Zweifel. Die ärztliche Bescheinigung behält zunächst einen hohen Beweiswert, sie ist aber nicht jeder Prüfung entzogen.
Das Jobcenter muss konkrete Zweifel dokumentieren und kann bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse einschalten. Näheres zu den neuen Prüfmöglichkeiten steht im Beitrag über die Überprüfung von Krankschreibungen ab Juli 2026.
Normale Alltagsaktivitäten widerlegen eine Arbeitsunfähigkeit nicht von selbst. Einkaufen, Spazierengehen oder ein notwendiger Bankbesuch beweisen nach der Weisung der Bundesagentur noch nicht, dass jemand arbeitsfähig ist.
Für Aufstocker mit Arbeitslosengeld gilt eine Ausnahme
Wer neben Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld ergänzende SGB-II-Leistungen erhält, fällt nicht unter die Anzeige- und Bescheinigungspflicht des § 56 Absatz 1 SGB II. Für diesen Personenkreis läuft die Krankmeldung über die Regeln des SGB III.
Gesetzlich Versicherte müssen die Arbeitsunfähigkeit der Agentur für Arbeit weiterhin unverzüglich mitteilen. Die Agentur kann die eAU-Daten grundsätzlich seit 2024 bei der Krankenkasse abrufen, während in bestimmten Sonderfällen weiterhin ein eigener Nachweis nötig bleibt.
Das Jobcenter kann Leistungsberechtigte außerdem im Einzelfall von der Pflicht befreien. Eine solche Befreiung sollte nicht vermutet, sondern möglichst schriftlich bestätigt werden.
Diese Pflichten gelten bis Ende 2026 und ab Januar 2027
| Situation | Bis 31. Dezember 2026 | Ab 1. Januar 2027 |
|---|---|---|
| Reiner SGB-II-Bezug, gesetzlich versichert, reguläre eAU | Krankheit sofort anzeigen und Bescheinigung selbst fristgerecht übermitteln | Krankheit sofort anzeigen; eigener Nachweis entfällt, wenn die AU-Daten elektronisch an die Kasse übermittelt werden |
| Folgebescheinigung bei regulärer eAU | Neue Bescheinigung selbst an das Jobcenter schicken | Keine eigene Vorlage, sofern die Daten elektronisch abrufbar sind |
| Privatversicherung oder anderer Fall ohne elektronische Übermittlung | Anzeige und eigener ärztlicher Nachweis erforderlich | Eigener Nachweis bleibt erforderlich, soweit keine eAU-Daten an eine Krankenkasse übermittelt werden |
| Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld plus ergänzende SGB-II-Leistung | § 56 Absatz 1 SGB II gilt nicht; Krankmeldung nach den Regeln des SGB III | Weiterhin Krankmeldung nach den Regeln des SGB III |
Ab 1. Januar 2027 entfällt nur der Papiernachweis
Zum Jahreswechsel wird § 56 SGB II um das elektronische Verfahren erweitert. Die Vorlagepflicht entfällt dann insbesondere, wenn die ärztlichen AU-Daten, die Daten einer stationären Behandlung oder bestimmte Daten der gesetzlichen Unfallversicherung elektronisch an die Krankenkasse übermittelt werden.
Die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige bleibt bestehen. Das Jobcenter darf die Daten erst abrufen, nachdem es von der Erkrankung oder der stationären Behandlung erfahren hat.
Auch nach dem 1. Januar 2027 bleibt Papier in Sonderfällen nötig, in denen keine elektronischen Daten vorliegen. Dazu können etwa eine private Krankenversicherung, eine Bescheinigung aus dem Ausland oder eine Behandlung außerhalb des regulären Kassenverfahrens gehören.




