400 Euro mehr eigene Rente – und nach dem Tod des Partners trotzdem 480 Euro weniger im Monat: Ein vereinfachtes Rechenbeispiel zeigt, weshalb Rentensplitting für Hinterbliebene ein teurer Tausch sein kann. Die eigenen Rentenansprüche steigen, dafür entfällt die Witwen- oder Witwerrente aus derselben Ehe.
Das Modell wird als mögliche Alternative zur bisherigen Hinterbliebenenversorgung diskutiert. Eine Abschaffung der Witwenrente oder ein verpflichtendes Rentensplitting ist jedoch nicht beschlossen. Die Alterssicherungskommission empfiehlt bislang lediglich, Reformmöglichkeiten zu prüfen.
Für Betroffene sind deshalb zwei Fragen auseinanderzuhalten: Welche Änderungen werden politisch diskutiert? Und welche Folgen hätte eine freiwillige Entscheidung für das Rentensplitting nach dem bereits geltenden Recht?
Witwenrente abschaffen: Hinter der Schlagzeile steht noch kein Gesetz
Der aktuelle Bericht von Finanz.de vom 11. Oktober 2026 greift die Debatte unter der Überschrift „Aus für Witwenrente – Abschaffung soll kommen“ auf. Im Artikel stellt das Portal allerdings selbst klar, dass weder die Abschaffung noch ein verpflichtender Wechsel zum Rentensplitting beschlossen sind.
Der amtliche Bericht der Alterssicherungskommission enthält in Empfehlung 11 einen Prüfauftrag. Untersucht werden sollen Reformmöglichkeiten, die die Hinterbliebenenversorgung an veränderte gesellschaftliche Verhältnisse anpassen.
Die Kommission nennt unter anderem die Einkommensanrechnung und die Berücksichtigung von Sorgearbeit als Themen. Sie erklärt zugleich, dass sie die Auswirkungen einer Reform in der verfügbaren Zeit nicht ausreichend untersuchen konnte.
Ein konkretes Ersatzmodell, betroffene Jahrgänge oder ein Abschaffungstermin werden damit nicht festgelegt. Eine politische Empfehlung allein verändert keinen bestehenden Rentenbescheid.
Die Hintergründe erläutert unser Beitrag zur Reformprüfung bei der Witwenrente und den bislang offenen Änderungen.
Rentensplitting erhöht eigene Ansprüche – nicht die gemeinsame Rentensumme
Rentensplitting gibt es bereits heute als freiwillige Möglichkeit. Unter den Voraussetzungen des § 120a SGB VI können Ehepaare die während der maßgeblichen Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche untereinander aufteilen.
Verglichen werden die erworbenen Entgeltpunkte. Der Partner mit den niedrigeren Ansprüchen erhält einen Teil der Differenz. Beim anderen Partner werden entsprechend Punkte abgezogen. Vor der Ehe erworbene Ansprüche bleiben grundsätzlich außerhalb dieser Aufteilung.
Dadurch entstehen höhere eigene Rentenansprüche für die Person, die während der Ehe weniger aufgebaut hat. Zusätzliches Geld für das Paar entsteht durch die bloße Aufteilung aber nicht.
Der entscheidende Unterschied zeigt sich beim Hinterbliebenenschutz: Nach einem durchgeführten Rentensplitting besteht aus dieser Ehe kein Anspruch mehr auf Witwen- oder Witwerrente. Das regelt § 46 Absatz 2b SGB VI.
Beispiel: Nach dem Todesfall fehlen 480 Euro im Monat
Die folgende eigene Modellrechnung zeigt die möglichen Folgen. Angenommen wird ein Ehepaar, das sämtliche Voraussetzungen für ein freiwilliges Rentensplitting erfüllt. Der Mann hat monatliche Bruttorentenansprüche von 1.600 Euro, die Frau von 800 Euro.
Zur Vereinfachung stammen alle berücksichtigten Ansprüche aus der maßgeblichen Ehezeit und werden mit gleichen Rentenfaktoren berechnet. Abschläge, Kinderzuschläge, Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bleiben unberücksichtigt. Die Frau hat keine weiteren Einkünfte.
Durch das Splitting entfallen auf beide jeweils 1.200 Euro Bruttorente. Zusammen bleiben es 2.400 Euro monatlich. Die eigene Rente der Frau steigt um 400 Euro, die des Mannes sinkt um denselben Betrag.
Stirbt der Mann, entsteht der Unterschied. Ohne Rentensplitting hätte die Frau unter den angenommenen Voraussetzungen Anspruch auf eine große Witwenrente nach neuem Recht. Nach dem Sterbevierteljahr wären das grundsätzlich 55 Prozent seiner Rente, also 880 Euro. Eine Einkommensanrechnung greift in diesem Modell nicht.
| Rentenbezug der Frau | Ohne Rentensplitting | Mit Rentensplitting |
|---|---|---|
| Eigene Altersrente | 800 Euro | 1.200 Euro |
| Große Witwenrente | 880 Euro | Kein Anspruch |
| Gesamte monatliche Rentenbezüge | 1.680 Euro | 1.200 Euro |
Die Differenz beträgt 480 Euro monatlich. Obwohl die eigene Rente der Frau durch das Splitting gestiegen ist, stehen ihr nach dem Todesfall insgesamt niedrigere Bruttorentenbezüge zur Verfügung.
Der verwendete Rentenartfaktor von 55 Prozent ergibt sich aus § 67 SGB VI. Die Rechnung beschreibt einen vereinfachten Fall nach heutigen Regeln. Sie sagt nicht voraus, welche finanziellen Folgen eine noch nicht beschlossene Reform hätte.
Eine höhere eigene Rente ist nicht automatisch die bessere Absicherung
Der Vergleich zeigt, weshalb der Blick auf den Zuwachs der eigenen Rente allein nicht genügt. Entscheidend ist auch, welche Leistung dafür aufgegeben wird.
Gerade bei einer niedrigen eigenen Rente kann die Hinterbliebenenrente einen erheblichen Teil des späteren Einkommens ausmachen. Deren Höhe hängt zudem nicht nur von den Ansprüchen ab, die der verstorbene Partner während der gemeinsamen Ehezeit erworben hat.
Beim Rentensplitting bleiben dagegen Ansprüche aus der Zeit vor der Ehe grundsätzlich außen vor. Deshalb können die Unterschiede bei später geschlossenen Ehen anders ausfallen als in einem Modell, in dem sämtliche Rentenpunkte während der Ehe entstanden sind.
Weitere Konstellationen erläutert unser Beitrag zu den Auswirkungen des Rentensplittings auf unterschiedliche Ehepaare.
Rentensplitting kann trotzdem Vorteile haben
Ein pauschales Urteil gegen das Modell wäre ebenfalls falsch. Die durch das Splitting erhöhten eigenen Altersrentenansprüche bleiben grundsätzlich auch bei einer späteren Wiederheirat erhalten. Die laufende Witwen- oder Witwerrente endet dagegen bei einer erneuten Heirat regelmäßig.
Außerdem unterliegt die eigene Altersrente nicht der Einkommensanrechnung, die für eine Hinterbliebenenrente gilt. Wer wegen hoher eigener Einkünfte ohnehin keine oder nur eine geringe Witwenrente ausgezahlt bekäme, kann deshalb zu einer anderen Bewertung kommen.
Auf diese Unterschiede weist die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Gegenüberstellung von Rentensplitting und Hinterbliebenenrente hin. Sie empfiehlt eine persönliche Beratung vor der Entscheidung.
Für eine solche Gegenüberstellung sollten beide möglichen Hinterbliebenensituationen berechnet werden: Welche Ansprüche hätte die Frau nach dem Tod ihres Mannes? Und welche hätte der Mann, wenn seine Frau zuerst stirbt?
Das freiwillige Rentensplitting steht nicht jedem Ehepaar offen
Nach geltendem Recht kommt das Splitting grundsätzlich für Ehen infrage, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden. Bestand die Ehe bereits am 31. Dezember 2001, müssen beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sein.
Hinzu kommen weitere Voraussetzungen. Für ein Splitting zu Lebzeiten müssen grundsätzlich beide Partner die Regelaltersgrenze erreicht haben und mindestens einer die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vollrente wegen Alters erfüllen. Außerdem müssen bei beiden jeweils 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sein.
Unter besonderen Voraussetzungen ist ein Rentensplitting auch nach dem Tod eines Partners möglich. Dafür enthält § 120a SGB VI eigene Regelungen.
Diese Voraussetzungen betreffen das heute bestehende freiwillige Modell. Sie legen nicht fest, wie ein möglicher späterer Pflichtwechsel ausgestaltet wäre.
Nach der Durchführung ist die Erklärung nicht mehr frei widerrufbar
Rentensplitting lässt sich nicht unverbindlich ausprobieren. Nach § 120d SGB VI können die Erklärungen nur bis zur Durchführung des Splittings widerrufen werden. Danach sind sie unwiderruflich.
Für bestimmte Todesfälle enthält das Gesetz eine Schutzregelung. Hat der verstorbene Partner nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen aus dem Splitting erhalten, kann unter den Voraussetzungen des § 120b SGB VI die Kürzung der eigenen Rente des überlebenden Partners auf Antrag entfallen.
Das ist jedoch keine allgemeine Rückkehrmöglichkeit zur früheren Absicherung. Insbesondere darf die Regelung nicht als beliebiges Wahlrecht zwischen Splitting und Witwenrente verstanden werden.
Witwenrente 2026: Diese Leistungen bestehen weiterhin
Die gesetzliche Hinterbliebenenrente bleibt bestehen. Nach neuem Recht beträgt die große Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich 55 Prozent der maßgeblichen Rente des verstorbenen Partners. Für bestimmte Altfälle gelten 60 Prozent.
Die kleine Witwenrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent. Nach neuem Recht ist der Anspruch auf 24 Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats begrenzt. Im Sterbevierteljahr gelten günstigere Regeln: In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat beträgt der Rentenartfaktor 1,0; eigenes Einkommen wird in dieser Zeit nicht angerechnet.
Die Voraussetzungen erläutert das Bundesarbeitsministerium zur Hinterbliebenenrente.
Bei einem Todesfall im Jahr 2026 liegt die Altersgrenze für die große Witwenrente bei 46 Jahren und sechs Monaten. Unabhängig davon kann der Anspruch etwa bei Erwerbsminderung oder wegen der Erziehung eines berücksichtigungsfähigen Kindes bestehen. Die altersbezogene Übergangsregelung steht in § 242a SGB VI.
Ob eine spätere Reform bestehende Ehen, nur künftige Eheschließungen oder bestimmte Jahrgänge betreffen würde, ist durch die Kommissionsempfehlung nicht festgelegt. Ebenso wenig lässt sich daraus ein garantierter Bestandsschutz für jedes denkbare Reformmodell ableiten.
Eigenes Einkommen kann die Auszahlung schon heute verringern
Eine geringere Witwenrente muss nichts mit einer neuen Reform zu tun haben. Bereits heute wird eigenes Einkommen oberhalb bestimmter Grenzen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes grundsätzlich waisenrentenberechtigte Kind kommen 238,11 Euro hinzu. Vom maßgeblichen Einkommen oberhalb der persönlichen Grenze werden 40 Prozent angerechnet.
Entscheidend ist dabei nicht einfach der ausgezahlte Nettobetrag auf dem Konto. Die Rentenversicherung ermittelt das anzurechnende Einkommen mit gesetzlich festgelegten Pauschalabzügen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zum Freibetrag seit Juli 2026 hin.
Wer Splitting und Hinterbliebenenrente vergleichen möchte, muss deshalb die Witwenrente nach einer möglichen Einkommensanrechnung betrachten. Die Berechnung erklärt unser Beitrag zum Freibetrag bei der Witwenrente und zur Anrechnung eigener Einkünfte.
Geltende Ansprüche nicht wegen der Reformdebatte aufgeben
Wer einen Ehepartner verloren hat, sollte einen möglichen Anspruch auf Hinterbliebenenrente prüfen lassen und rechtzeitig beantragen. Die Diskussion über ein anderes Modell ist kein Grund, auf bestehende Leistungen zu verzichten.
Ein verspäteter Antrag kann Geld kosten. Nach § 99 Absatz 2 SGB VI wird eine Hinterbliebenenrente grundsätzlich nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat nachgezahlt.
Für Ehepaare, die freiwilliges Rentensplitting erwägen, zählt dagegen eine individuelle Vergleichsberechnung. Eigene Rentenansprüche, die maßgebliche Ehezeit, eine mögliche Einkommensanrechnung und die Folgen einer Wiederheirat gehören dabei zusammen.
Mehr eigene Rente bedeutet nicht automatisch mehr Geld nach dem Tod des Partners. Der entscheidende Vergleich ist deshalb nicht der einzelne Rentenbescheid, sondern die gesamte Absicherung des späteren Hinterbliebenen.




