Verletztenrente: Parkinson seit August 2026 als Berufskrankheit anerkannt

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Seit dem 1. August 2026 kann ein Parkinson-Syndrom offiziell als Listen-Berufskrankheit anerkannt werden, wenn es auf eine langjährige, häufige und eigene Anwendung von Pestiziden im Beruf zurückzuführen ist. Die neue Berufskrankheit trägt die Nummer 1322.

Betroffen sind Landwirte, frühere Beschäftigte im Gartenbau, in der Forstwirtschaft, Landschaftspflege, Schädlingsbekämpfung oder bei der Pflege von Gleis- und Sportanlagen.

Wird die Erkrankung anerkannt, können neben der Behandlung auch Verletztengeld, berufliche Reha und sogar eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht kommen.

Nicht jede Parkinson-Erkrankung ist eine Berufskrankheit

Die neue Regelung bedeutet nicht, dass Parkinson jetzt generell als Berufskrankheit gilt. Die offizielle Bezeichnung lautet „Parkinson-Syndrom durch langjährig, häufig und selbst angewendete Pestizide“.

Nach den Informationen der gesetzlichen Unfallversicherung muss grundsätzlich ein primäres Parkinson-Syndrom vorliegen. Ein sekundäres Parkinson-Syndrom, das beispielsweise auf andere Erkrankungen, bestimmte Medikamente oder andere Ursachen zurückzuführen ist, erfüllt die Voraussetzungen der BK 1322 nicht allein wegen eines früheren Kontakts mit Pestiziden.

Wer besonders betroffen sein kann

Das Bundesarbeitsministerium nennt vor allem Beschäftigte aus Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft und Landschaftspflege. Der Anwendungsbereich ist aber ausdrücklich nicht auf diese Berufe begrenzt.

Pestizide finden Anwendung unter anderem bei der Schädlingsbekämpfung, in der Nutztierhaltung, im Pflanzenfachhandel sowie zur Bewuchsbeseitigung. Entscheidend für eine mögliche Berufskrankheit ist die tatsächliche Tätigkeit mit den entsprechenden Mitteln.

Nur der Kontakt mit Pestiziden reicht nicht aus

Der Kontakt mit den Pestiziden muss erheblich gewesen sein. Dazu gehört  das eigene Ausbringen von Herbiziden, Fungiziden oder Insektiziden sowie eigene Vor- und Nacharbeiten oder das Beseitigen von Störungen während des Ausbringens.

Als Anwendungstag gilt grundsätzlich ein Kalendertag, an dem solche Tätigkeiten insgesamt mindestens 30 Minuten ausgeübt wurden. Nach den aktuellen Kriterien sind mindestens 100 Anwendungstage innerhalb einer maßgeblichen Funktionsgruppe erforderlich.

Die neue Berufskrankheit zielt auf Personen, die Pestizide im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit selbst angewendet oder unmittelbar die dazugehörigen Arbeiten ausgeführt haben.

Denkbeispiel: Ali aus Düsseldorf arbeitete jahrelang mit Pestiziden

Ali aus Düsseldorf arbeitete viele Jahre im Garten- und Landschaftsbau. Zu seinen Aufgaben gehörte es regelmäßig, Wildkräuter und Schädlinge zu bekämpfen. Über viele Jahre bereitete er Spritzmittel selbst vor, brachte sie aus und reinigte anschließend die eingesetzten Geräte.

Viele Jahre später wird lediet Ali an einem primäresn Parkinson-Syndrom. Zittern, verlangsamte Bewegungen und zunehmende Probleme bei alltäglichen Tätigkeiten beeinträchtigen ihn erheblich.

Zwischen der beruflichen Belastung mit Pestiziden und dem Auftreten der Krankheit liegen viele Jahre. Doch das verhindert nicht automatisch die Anerkennung. Ausdrücklich ist eine längere Zeitspanne zwischen Ende der Belastung und Beginn der Erkrankung möglich, und trotzdem eine berufliche Ursache nachweisbar.

Für Ali müsste die Berufsgenossenschaft prüfen, ob Art, Häufigkeit und Dauer seiner früheren Pestizidanwendung die Voraussetzungen der BK 1322 erfüllen.

Auch frühere Beschäftigungen können noch zählen

Die neue Berufskrankheit betrifft also deshalb auch Tätigkeiten, die viele Jahre zurückliegen. Betroffene sollten deshalb möglichst genau rekonstruieren, wann, wie häufig und mit welchen Mitteln sie gearbeitet haben. Alte Arbeitsverträge, Tätigkeitsbeschreibungen, Kollegen als Zeugen oder Unterlagen zu eingesetzten Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln können dabei hilfreich sein.

Welche Leistungen die Berufsgenossenschaft übernehmen kann

Wird Parkinson als Berufskrankheit anerkannt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung grundsätzlich die notwendige Heilbehandlung. Ziel ist es, die Folgen der Berufskrankheit zu lindern, eine Verschlimmerung zu verhindern und die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst zu erhalten.

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Ist der Betroffene wegen der Berufskrankheit arbeitsunfähig, kann nach Ende der Entgeltfortzahlung Verletztengeld gezahlt werden. Kann der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden, kommen außerdem Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben infrage, beispielsweise eine berufliche Neuorientierung oder Umschulung.

Bei erheblichem Hilfebedarf können darüber hinaus Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zur Pflege möglich sein. Gerade bei fortgeschrittenem Parkinson können deshalb neben medizinischen und beruflichen Leistungen weitere Unterstützungen relevant werden.

Wann gibt es wegen Parkinson eine Verletztenrente?

Eine besonders wichtige Leistung ist die Verletztenrente. Dafür genügt die Anerkennung der Berufskrankheit allein jedoch nicht.

Nach § 56 SGB VII muss die Erwerbsfähigkeit infolge der Berufskrankheit über die 26. Woche hinaus grundsätzlich um mindestens 20 Prozent gemindert sein. Die gesetzliche Unfallversicherung spricht dabei von der Minderung der Erwerbsfähigkeit, kurz MdE.

Die MdE ist nicht dasselbe wie der Grad der Behinderung und auch nicht dasselbe wie die Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Verletztenrente kann sogar gezahlt werden, obwohl ein Betroffener weiterhin arbeitet. Maßgeblich ist, in welchem Umfang die Berufskrankheit die Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Arbeitsmarkt beeinträchtigt.

Die Höhe der Verletztenrente hängt anschließend von der MdE und dem maßgeblichen Jahresarbeitsverdienst ab. Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit beträgt die Vollrente zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes; bei einer geringeren MdE wird eine entsprechende Teilrente berechnet.

Wichtig für neue Anträge seit August 2026

Parkinson durch Pestizide konnte bereits vor dem 1. August 2026 unter bestimmten Voraussetzungen als sogenannte Wie-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII anerkannt werden. Grundlage war die wissenschaftliche Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats.

Für Verdachtsmeldungen, die erst seit der Aufnahme in die Berufskrankheitenliste am 1. August 2026 eingereicht werden, nennt die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft als frühestmöglichen Anerkennungszeitpunkt grundsätzlich den 1. August 2026. Für bereits vorher eingeleitete Verfahren kann dagegen die frühere Anerkennung als Wie-Berufskrankheit günstiger sein.

Wie Betroffene die Prüfung anstoßen können

Betroffene müssen nicht darauf warten, dass die Berufsgenossenschaft von selbst tätig wird. Das BMAS empfiehlt Personen mit entsprechendem Verdacht, sich an ihren behandelnden Arzt oder unmittelbar an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu wenden.

Auch Ärzte müssen einen begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit melden. Versicherte können eine solche Meldung ebenfalls selbst anstoßen. Anschließend ermittelt der Unfallversicherungsträger sowohl die medizinischen Voraussetzungen als auch die frühere berufliche Belastung.

Gerade bei Jahrzehnte zurückliegenden Tätigkeiten sollte die frühere Pestizidanwendung möglichst konkret beschrieben werden. Für eine erfolgreiche Anerkennung zählt nicht nur, dass jemand Parkinson hat und früher in einem gefährdeten Beruf tätig war, sondern ob die Voraussetzungen der neuen BK 1322 tatsächlich nachgewiesen werden können.

FAQ zu Parkinson als Berufskrankheit

Ist jede Parkinson-Erkrankung seit August 2026 eine Berufskrankheit?

Nein. Anerkannt werden kann die BK 1322 nur bei einem Parkinson-Syndrom, das die vorgeschriebenen Voraussetzungen einer langjährigen, häufigen und eigenen beruflichen Pestizidanwendung erfüllt.

Kann ich eine Verletztenrente bekommen, obwohl ich noch arbeite?

Ja. Eine Beschäftigung schließt eine Verletztenrente nicht automatisch aus. Voraussetzung ist grundsätzlich eine durch die Berufskrankheit verursachte MdE von mindestens 20 Prozent über die 26. Woche hinaus.

Kann auch eine Jahrzehnte zurückliegende Pestizidbelastung berücksichtigt werden?

Ja. Eine längere Zeit zwischen dem Ende der beruflichen Belastung und dem Auftreten der Parkinson-Erkrankung schließt den Zusammenhang nicht grundsätzlich aus. Entscheidend bleiben Art und Ausmaß der früheren Exposition.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Ab 1. August 2026 neue Berufskrankheit „Parkinson durch Pestizide“. (BMAS.de)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: BK-Info zur Berufskrankheit Nr. 1322. (DGUV)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: Geldleistungen und Verletztenrente bei Berufskrankheiten. (DGUV)
Gesetze im Internet: § 56 SGB VII – Voraussetzungen der Verletztenrente. (Gesetze im Internet)
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau: FAQ zur Berufskrankheit Nr. 1322. (SVLFG)