Bundessozialgericht eröffnet neue Chance auf Berufskrankheit

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Wer jahrelang Kriegstote exhumiert und identifiziert, kann daran psychisch zerbrechen. Genau darum geht es in einem aktuellen Verfahren vor dem Bundessozialgericht, das für Betroffene weitreichende Folgen haben könnte. (BSG, Urteil vom 24.03.2026, Az. B 2 U 19/23 R)

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Leichenumbettern grundsätzlich als sogenannte Wie-Berufskrankheit in Betracht kommen kann. Der Fall ist deshalb noch nicht beendet, sondern wurde zur erneuten Prüfung an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

BSG-Urteil zu PTBS: Leichenumbetter bekommen eine neue Chance vor Gericht

Geklagt hatte ein Mann, der zunächst als Feuerwehrmann und später als Leichenumbetter tätig war. Für den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge exhumierte und identifizierte er über Jahre Weltkriegstote im In- und Ausland, darunter auch Tote aus den Jugoslawienkriegen.

Der Mann wollte seine Posttraumatische Belastungsstörung als Wie-Berufskrankheit anerkennen lassen. Die Berufsgenossenschaft lehnte das jedoch ebenso ab wie zuvor das Sozialgericht Potsdam und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.

Die Vorinstanzen sahen keine gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür, dass Leichenumbetter generell psychischen Einwirkungen ausgesetzt sind, die typischerweise eine PTBS auslösen können. Genau an dieser Einschätzung setzt das neue Urteil des BSG an.

Gericht muss neu prüfen: Wie hoch ist die psychische Belastung für Leichenumbetter wirklich?

Das Bundessozialgericht hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Fall zurück. Nun muss das LSG erneut prüfen, ob Leichenumbetter wiederholt oder in extremer Weise mit traumatischen Ereignissen konfrontiert sind.

Entscheidend ist dabei die Frage, ob diese Belastungen nach aktuellem medizinischem Kenntnisstand abstrakt-generell geeignet sind, eine Posttraumatische Belastungsstörung auszulösen. Erst danach kann beurteilt werden, ob die Erkrankung des Klägers als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden muss.

Das BSG knüpft damit an seine Rechtsprechung zu anderen belasteten Berufsgruppen an. Bereits bei Rettungssanitätern hatte das Gericht festgestellt, dass bestimmte Tätigkeiten mit einem deutlich erhöhten Risiko für traumatische psychische Erkrankungen verbunden sein können.

Was bedeutet „Wie-Berufskrankheit“? Darum ist der Begriff für Betroffene so wichtig

Eine Wie-Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die nicht ausdrücklich in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt ist. Sie kann aber im Einzelfall dennoch wie eine Berufskrankheit anerkannt werden.

Voraussetzung ist, dass nach neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen feststeht, dass die Krankheit die Kriterien für die Aufnahme in die Berufskrankheitenliste erfüllt. Es geht also um Krankheiten, die rechtlich noch nicht ausdrücklich gelistet sind, medizinisch aber bereits entsprechend bewertet werden können.

Für Betroffene ist das enorm wichtig. Gerade psychische Erkrankungen oder neu bewertete Gesundheitsfolgen fallen sonst schnell durchs Raster, obwohl sie eindeutig durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sein können.

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Im Fall des Leichenumbetters heißt das konkret: Seine PTBS ist nicht automatisch anerkannt. Das Gericht muss nun prüfen, ob diese Tätigkeit typischerweise geeignet ist, eine solche Erkrankung auszulösen, und ob das auch beim Kläger der Fall ist.

Warum das BSG-Urteil für viele Beschäftigte mit psychischen Erkrankungen brisant ist

Das Urteil betrifft nicht nur einen einzelnen Fall. Es könnte auch für andere Berufsgruppen wichtig werden, die regelmäßig extremen psychischen Belastungen ausgesetzt sind und deren Erkrankungen bislang nicht als klassische Berufskrankheiten anerkannt werden.

Gerade bei psychischen Erkrankungen scheitern Ansprüche oft daran, dass die Belastung im Beruf nicht ausreichend allgemein anerkannt ist. Das BSG macht nun deutlich, dass sich diese Bewertung an aktuellen medizinischen Erkenntnissen orientieren muss.

Für Betroffene ist das ein starkes Signal. Eine Ablehnung durch Berufsgenossenschaft oder Vorinstanz muss nicht das letzte Wort sein, wenn die wissenschaftliche Bewertung der Belastungen eine andere Richtung vorgibt.

FAQ zur PTBS als Wie-Berufskrankheit: Die 5 wichtigsten Fragen und Antworten

Was hat das Bundessozialgericht entschieden?
Das BSG hat nicht abschließend über die Anerkennung der PTBS entschieden. Es hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung an das LSG Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Ist PTBS bei Leichenumbettern jetzt automatisch eine Berufskrankheit?
Nein. Das Gericht hat nur klargestellt, dass eine Anerkennung als Wie-Berufskrankheit grundsätzlich möglich sein kann. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen, muss nun erneut geprüft werden.

Warum ist die Entscheidung so wichtig?
Weil das BSG die Tür für die Anerkennung psychischer Erkrankungen bei besonders belasteten Berufsgruppen weiter öffnet. Das kann weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben.

Was muss das Landessozialgericht jetzt prüfen?
Das LSG muss klären, ob Leichenumbetter nach heutigem medizinischem Wissensstand in einem Maß traumatischen Einwirkungen ausgesetzt sind, das typischerweise eine PTBS verursachen kann. Danach muss geprüft werden, ob das auch auf den Kläger persönlich zutrifft.

Was bedeutet das für andere Betroffene?
Wer wegen extremer psychischer Belastungen im Beruf erkrankt ist, sollte eine Ablehnung nicht vorschnell akzeptieren. Auch nicht gelistete Krankheiten können unter Umständen als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden.

Fazit: Dieses Urteil kann die Anerkennung psychischer Berufskrankheiten verändern

Das Urteil des Bundessozialgerichts ist für Leichenumbetter und andere stark belastete Berufsgruppen von großer Bedeutung. Denn das Gericht macht klar, dass psychische Erkrankungen nicht allein deshalb ausgeschlossen werden dürfen, weil sie noch nicht ausdrücklich in der Berufskrankheitenliste stehen.

Noch ist der Rechtsstreit nicht endgültig entschieden. Doch das BSG hat die Hürden für eine neue Prüfung klar benannt und damit die Chance auf Anerkennung einer PTBS als Wie-Berufskrankheit deutlich gestärkt.