Unfallversicherung auch bei Schwarzarbeit

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Wer Schwarzarbeit verrichtet ist bei einem Arbeitsunfall trotzdem Unfallversichert

11.11.2011

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat wiederholt in einem aktuellen Urteil dargestellt, dass während einer „Schwarzarbeit“ auch Ansprüche auf Leistungen der Unfallversicherung gelten, wenn der Arbeitnehmer sich während der Arbeitszeit eine Verletzung zuzieht. So heißt es in einer Verlautbarungen, dass „Abhängig Beschäftige gesetzlich unfallversichert – auch wenn sie illegal tätig werden“. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Im konkreten Fall hatte ein Serbischer Staatsbürger mit Touristenvisum und ohne deutsche Arbeitserlaubnis bei seinem Onkel in Deutschland gelebt. Dieser verhalf ihm bei einem Subunternehmer auf einer Brückenbaustelle im Landkreis Bergstraße eine nicht offiziell angemeldete Arbeitstätigkeit. Schon am ersten Arbeitstag erlitt der Kläger eine schwere Stromverletzung, weil in Kontakt mit einer unter der Brücke verlaufenden Oberleitung kam. Infolge der schweren Verletzungen mussten dem Mann die Gliedmaßen amputiert werden. Ein Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Die beklagte Genossenschaft argumentierte, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht nachgewiesen werden kann. „Es sei durchaus möglich, dass der junge Mann als Selbstständiger tätig geworden sei.“

Die Darmstädter Richter gaben dem in Frankfurt am Main lebenden Kläger Recht und verurteilten die Berufsgenossenschaft dazu, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Aufgrund der Zeugenaussagen sei davon auszugehen, dass der verletzte junge Mann als abhängig Beschäftigter gearbeitet habe. Er sei zur Erledigung bestimmter Brückenarbeiten angewiesen worden und sollte hierfür einen festen Stundenlohn erhalten. Material, Werkzeug und selbst Schutzhandschuhe seien ihm zur Verfügung gestellt worden. Dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden sei, sei insoweit unerheblich. Die Annahme der Berufsgenossenschaft, der Kläger habe als selbstständiger Unternehmer auf der Brücke gearbeitet, sei lebensfremd. Ferner sei unfallversicherungsrechtlich nicht relevant, dass der Kläger „schwarz“ gearbeitet habe. Denn nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung schließe auch verbotswidriges Handeln den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht aus. Eine Revision des Verfahrens wurde nicht gestattet. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Aktenzeichen: AZ L 9 U 46/10 (sb)