Treppen werden zur täglichen Hürde, die Wohnung lässt sich mit dem Rollator kaum nutzen, und die Suche nach einem neuen Zuhause überfordert: Ältere Menschen müssen damit nicht allein bleiben.
Wenn altersbedingte Schwierigkeiten Beratung und Unterstützung erforderlich machen, soll das Sozialamt im Rahmen der Altenhilfe helfen.
Einen Anspruch auf eine bestimmte freie Wohnung oder einen sofortigen Mietvertrag bedeutet das allerdings nicht.
Altenhilfe umfasst auch das Wohnen
§ 71 SGB XII nennt ausdrücklich Leistungen zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen älterer Menschen entspricht. Es geht darum, Selbstständigkeit und gesellschaftliche Teilhabe zu erhalten.
Ein Pflegegrad oder Schwerbehindertenausweis gehört nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen dieser Altenhilfe.
Die Regelung ist eine Soll-Vorschrift: Bei erfüllten Voraussetzungen muss die Behörde im Regelfall tätig werden. Welche Unterstützung erforderlich ist, hängt vom persönlichen Bedarf ab.
Altenhilfe gehört zu den Hilfen der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen.
Auch ohne Grundsicherung ist Beratung möglich
§ 71 Absatz 4 SGB XII sieht notwendige Beratung und Unterstützung ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen vor. Eine Rente oberhalb des Grundsicherungsbedarfs ist deshalb allein kein Grund, diese Hilfe abzulehnen. Die Übernahme von Miete, Kaution oder Umzugskosten folgt dagegen eigenen Voraussetzungen.
Verwechseln Sie die persönliche Unterstützung deshalb nicht mit einem pauschalen Geldanspruch. Einen Überblick über die unterschiedlichen Leistungen bietet der Ratgeber zu Anspruch und Antrag bei der Sozialhilfe.
Fiktives Beispiel: Beatrix, 74 Jahre, aus Lübeck
Beatrix ist 74 Jahre alt und wohnt in Lübeck im dritten Stock eines Hauses ohne Aufzug. Nach einer deutlichen Verschlechterung ihrer Gehfähigkeit schafft sie die Treppen nur noch mit langen Pausen. Ihre Rente deckt den bisherigen Lebensunterhalt; laufende Grundsicherung erhält sie nicht.
Bei der Suche nach einer erreichbaren Wohnung scheitert Beatrix an digitalen Bewerbungsportalen und umfangreichen Formularen. Ihre Tochter lebt weit entfernt. Beatrix bittet deshalb den Bereich Soziale Sicherung um Hilfe und beschreibt konkret, welche Schritte sie nicht mehr allein bewältigen kann.
Für sie kommen ein Beratungsgespräch, die Klärung geeigneter Wohnformen und Unterstützung bei den nächsten Kontakten infrage. Im Beispiel wird zunächst festgehalten, dass Beatrix einen stufenarmen Zugang und ausreichend Platz für ihren Rollator benötigt.
Ob und wann eine passende Wohnung frei wird, bleibt offen.
Welche praktische Unterstützung Sie ansprechen können
Bitten Sie nicht nur allgemein um eine Wohnung. Erklären Sie, ob Sie Angebote nicht finden, Unterlagen nicht zusammenstellen oder Kontakte zu Beratungsstellen nicht selbst herstellen können. § 11 SGB XII sieht neben Beratung auch notwendige Unterstützung vor, etwa die Vorbereitung von Kontakten und die Begleitung zu sozialen Diensten.
Je nach Einzelfall können Sie Hilfe beim Ordnen der nächsten Schritte, beim Zusammenstellen von Antragsunterlagen oder bei der Kontaktaufnahme mit Wohnberatungsstellen ansprechen.
Eine bloße Adressliste kann unzureichend sein, wenn Sie diese wegen Ihrer Einschränkungen nicht nutzen können. Umgekehrt muss das Amt nicht jede Tätigkeit übernehmen, die Sie selbst bewältigen können.
Wenn das Amt eine günstigere Wohnung verlangt
Besonders bedeutsam ist Unterstützung, wenn das Sozialamt bereits Unterkunftskosten trägt und eine Kostensenkung verlangt. Das Bundessozialgericht hat entschieden: Bei individuellen Zugangshemmnissen darf der Sozialhilfeträger Betroffene nicht ohne Weiteres auf den allgemeinen Wohnungsmarkt verweisen, sondern muss bedarfsgerecht unterstützen.
Das Urteil vom 6. Oktober 2022 trägt das Aktenzeichen B 8 SO 7/21 R. Das BSG verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück; es sprach keine bestimmte Ersatzwohnung zu.
Gegen-Hartz erläutert diese Unterstützungspflicht bei erschwerter Wohnungssuche. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist.
Sozialamt hilft bei Wohnungssuche / Sozialamt hilft nicht bei Wohnungssuche
Die rechte Spalte beschreibt Grenzen eines Anspruchs auf die jeweils verlangte Hilfe. Sie bedeutet nicht, dass das Amt jede Beratung verweigern darf.
| Sozialamt hilft bei Wohnungssuche | Sozialamt hilft nicht bei Wohnungssuche |
|---|---|
| Altersbedingte Einschränkungen machen notwendige Beratung oder Unterstützung bei der Suche erforderlich. | Allein der Wunsch nach einer schöneren Wohnung begründet ohne entsprechenden Hilfebedarf keinen Anspruch auf persönliche Suchhilfe nach § 71 SGB XII. |
| Betroffene können notwendige Kontakte oder Unterlagen nicht allein organisieren; passende Unterstützung ist zu prüfen. | Die vollständige Übernahme aller Suchschritte lässt sich nicht allein mit dem Lebensalter verlangen. |
| Notwendige Beratung und Unterstützung kommen auch bei ausreichender Rente oder vorhandenem Vermögen infrage. | Aus dieser einkommensunabhängigen Beratung folgt keine automatische Finanzierung von Miete und Umzug. |
| Das Amt kann geeignete Beratungsangebote erschließen und nächste Schritte unterstützen. | Es muss keine Wunschwohnung beschaffen und kann private Vermieter nicht zum Vertragsabschluss verpflichten. |
In Lübeck gibt es konkrete Anlaufstellen
Für Beatrix bietet sich der Pflegestützpunkt im Bereich Soziale Sicherung der Hansestadt Lübeck an. Er berät auch Menschen, die sich mit dem Älterwerden beschäftigen, informiert über Wohnen im Alter und hilft bei der Organisation benötigter Leistungen. Nach Angaben der Stadt sind bei Bedarf Hausbesuche möglich.
Die Beratungsstelle befindet sich im Verwaltungszentrum Mühlentor, Kronsforder Allee 2–6. Daneben gibt es die Wohnberatung „Wohnen im Alter“ am Kolberger Platz 1.
Ein Beratungstermin kann klären, ob Anpassungen in der bisherigen Wohnung ausreichen oder eine andere Wohnform sinnvoll ist.
Wohnform und Finanzierung gemeinsam prüfen
Eine Servicewohnung kann zum Bedarf passen, verursacht aber häufig zusätzliche Kosten. Prüfen Sie deshalb Mietvertrag und Servicevereinbarung getrennt. Auch im betreuten Wohnen kann Wohngeld infrage kommen. Sollte stattdessen eine stationäre Versorgung erforderlich werden, gelten eigene Regeln zum Wohngeld für Pflegeheimbewohner.
Ist die Wohnung noch geeignet und vor allem zu teuer, sollten Sie finanzielle Alternativen beraten lassen. Eine Untervermietung kann Kosten senken, aber auch die Wohngeldberechnung verändern.
Bei einer hohen Abrechnung kann außerdem eine Übernahme der Nebenkostennachzahlung durch das Sozialamt zu prüfen sein.
Umzugskosten vor einer Verpflichtung klären
Wer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII benötigt, sollte dem zuständigen Sozialhilfeträger das neue Mietangebot vor Vertragsabschluss vorlegen. § 35a Absatz 2 SGB XII regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung der neuen Wohnkosten und die mögliche Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Kaution, Genossenschaftsanteilen und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung.
Rechnen Sie auch mit Übergangskosten. Unter bestimmten Voraussetzungen können unvermeidbare doppelte Mietzahlungen oder erforderliche Kosten einer Endrenovierung berücksichtigt werden.
Eine Zusage zur Beratung ersetzt keine Entscheidung über solche Ausgaben.
So schildern Sie Ihren Hilfebedarf
Beschreiben Sie Ihre Wohnsituation, die konkreten Hindernisse und Ihre bisherigen Suchversuche schriftlich. Für Beatrix wären der fehlende Aufzug, ihre eingeschränkte Gehfähigkeit und die Schwierigkeiten mit Bewerbungsunterlagen entscheidend.
Eine ärztliche Stellungnahme kann die notwendigen Wohnungsmerkmale erklären, ohne die gesamte Krankengeschichte offenzulegen.
Bitten Sie ausdrücklich um Beratung und bedarfsgerechte Unterstützung nach § 71 SGB XII sowie um eine Rückmeldung zu den nächsten Schritten. Lehnt die Behörde eine beantragte Leistung ab, verlangen Sie eine schriftliche Entscheidung mit Begründung.
Bei einem ablehnenden Bescheid beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung; die Widerspruchsfrist beträgt bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich einen Monat.
FAQ: Hilfe bei der Wohnungssuche im Alter
Muss ich Grundsicherung beziehen?
Nein. Notwendige Beratung und Unterstützung im Rahmen der Altenhilfe sollen nach § 71 Absatz 4 SGB XII unabhängig von Einkommen und Vermögen erfolgen.
Brauche ich einen Pflegegrad?
Nein. Entscheidend ist der konkrete altersbedingte Hilfebedarf. Ein Pflegegrad kann für andere Leistungen wichtig sein, ist aber keine allgemeine Voraussetzung der Altenhilfe.
Muss das Sozialamt mir eine Wohnung zuweisen?
Nein. Der Anspruch auf Unterstützung ist keine Garantie für eine freie Wohnung oder einen Mietvertrag. Gesonderte Hilfen bei drohender Wohnungslosigkeit bleiben davon unberührt.
Quellen
Bundessozialgericht: Urteil vom 06.10.2022 – B 8 SO 7/21 R
Gesetze im Internet: § 11 SGB XII – Beratung und Unterstützung
Gesetze im Internet: § 35a SGB XII – Aufwendungen bei Wohnungswechsel
Gesetze im Internet: § 71 SGB XII – Altenhilfe
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruch
Hansestadt Lübeck: Pflegestützpunkt, Beratung und Wohnen im Alter




