Die Sozialhilfe ist in Deutschland bewusst in verschiedene Leistungsbereiche gegliedert. Viele Bedarfe lassen sich klar zuordnen, etwa zur Grundsicherung im Alter, zur Hilfe zur Pflege oder zu Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung. Doch Lebenssituationen sind nicht immer „lehrbuchhaft“. Genau an dieser Stelle setzt die „Hilfe in anderen Lebenslagen“ an. Sie gehört zum Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und richtet sich an Menschen, die in eine besondere Lage geraten sind und deren Bedarf nicht bereits durch vorrangige Systeme abgesichert ist.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
Die „Hilfe in anderen Lebenslagen“ ist Teil der Sozialhilfe und umfasst mehrere, eher selten im Rampenlicht stehende Leistungsarten. Sie soll Belastungen abfedern, die sich typischerweise aus Alter, Behinderung, Krankheit oder aus besonderen Umständen ergeben können, wenn andere Ansprüche nicht greifen oder nicht ausreichen.
Gleichzeitig ist diese Hilfe kein „Freifahrtschein“. Sie folgt dem Nachrangprinzip der Sozialhilfe: Bevor öffentliche Mittel eingesetzt werden, prüft das Sozialamt, ob andere Träger zuständig sind und ob eigenes Einkommen oder verwertbares Vermögen einzusetzen ist. Wo das Gesetz Spielräume eröffnet, trifft die Behörde eine Ermessensentscheidung, die den Einzelfall berücksichtigen muss.
Was zählt zur Hilfe in anderen Lebenslagen?
Der Gesetzgeber nennt im Neunten Kapitel des SGB XII mehrere Leistungsarten, die unter diesem Dach zusammengefasst sind. Dazu gehören die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, die Altenhilfe, die Blindenhilfe, die Übernahme von Bestattungskosten sowie die Hilfe in sonstigen Lebenslagen. Letztere ist besonders wichtig, weil sie als Auffangregelung ausgestaltet ist, wenn ein atypischer Bedarf durch keine andere Norm abgedeckt wird.
In der Praxis wirken diese Leistungen oft unscheinbar, sind aber für Betroffene in akuten Situationen entscheidend. Gerade weil es häufig um Übergänge, Ausnahmelagen und schwer planbare Ereignisse geht, ist die Kenntnis der Strukturen und der Prüfmaßstäbe wichtig.
Tabelle: Alle Hilfen bei anderen Lebenslagen durch die Sozialhilfe 2026
| Leistung (Sozialhilfe – „Hilfe in anderen Lebenslagen“, Stand 2026) | Kurzbeschreibung und Rechtsgrundlage (SGB XII) |
|---|---|
| Hilfe zur Weiterführung des Haushalts | Unterstützung, wenn ein Haushalt wegen Krankheit, Genesung oder vergleichbarer Gründe vorübergehend nicht weitergeführt werden kann und keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann; § 70 SGB XII. |
| Altenhilfe | Hilfen zur Milderung altersbedingter Schwierigkeiten und zur Unterstützung der Teilhabe, soweit die Voraussetzungen vorliegen und andere Leistungen nicht greifen; § 71 SGB XII. |
| Blindenhilfe | Geldleistung als Ausgleich für blindheitsbedingte Mehraufwendungen, soweit keine gleichartigen Leistungen nach anderen Vorschriften bestehen; § 72 SGB XII. |
| Hilfe in sonstigen Lebenslagen | Auffangregelung für atypische Bedarfslagen, die nicht durch andere Leistungen abgedeckt sind; möglich als Beihilfe oder Darlehen nach Ermessen, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist; § 73 SGB XII. |
| Übernahme von Bestattungskosten | Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten, wenn den hierzu Verpflichteten die Kostentragung nicht zugemutet werden kann; § 74 SGB XII. |
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts: Wenn der Alltag ohne Unterstützung zusammenbricht
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII greift, wenn Menschen einen eigenen Haushalt führen, diesen aber vorübergehend nicht selbst aufrechterhalten können und auch niemand im Haushalt die Aufgaben übernehmen kann. Anders als viele vermuten, geht es dabei nicht nur um „Putzen“ oder „Einkaufen“, sondern rechtlich um das Weiterlaufen eines Haushalts als Lebensrahmen.
Das Gesetz nennt ausdrücklich die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen und die sonstige erforderliche Tätigkeit zur Haushaltsführung.
Typische Auslöser sind längere Krankenhausaufenthalte, Reha-Phasen oder Situationen, in denen eine hauptverantwortliche Person wegen Krankheit ausfällt und Kinder oder pflegebedürftige Angehörige versorgt werden müssen. In der Behördenpraxis spielt stets die Frage eine Rolle, ob es vorrangige Ansprüche gibt, etwa gegenüber einer Krankenkasse, und ob der Bedarf nicht durch familiäre Unterstützung oder andere Hilfen gedeckt werden kann.
Altenhilfe: Unterstützung, die nicht erst beim Pflegegrad beginnt
Die Altenhilfe nach § 71 SGB XII verfolgt einen eigenen Ansatz: Sie soll helfen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern, und älteren Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen. Es geht damit nicht automatisch um Pflegebedürftigkeit, sondern um altersbedingte Hürden im Alltag, in der Wohnungssituation oder in der sozialen Einbindung.
Der Gesetzestext beschreibt beispielhaft mögliche Leistungen, etwa Unterstützung bei der Beschaffung und Erhaltung einer altersgerechten Wohnung oder Hilfen, die Aktivitäten und gesellschaftliches Engagement ermöglichen, wenn dies gewünscht wird. In der kommunalen Praxis ist Altenhilfe häufig eng mit Beratungsangeboten und örtlicher Seniorenarbeit verknüpft.
Wie stark dieser Bereich genutzt wird, hängt jedoch erheblich von regionalen Strukturen, kommunalen Schwerpunkten und der Information der Betroffenen ab.
Blindenhilfe: Ausgleich für behinderungsbedingte Mehraufwendungen
Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist als Ausgleich für Mehraufwendungen konzipiert, die durch Blindheit entstehen. Das Gesetz knüpft an die Idee an, dass bestimmte Kosten – etwa für Assistenz, Orientierung, Hilfsmittel, Mobilität oder Alltagserleichterungen – regelmäßig höher liegen können. Zugleich stellt § 72 SGB XII klar, dass Blindenhilfe nur gewährt wird, soweit keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften bezogen werden; vorrangige Leistungen werden also angerechnet.
Auffällig ist zudem die Dynamik der Leistung: Die Blindenhilfe verändert sich gesetzlich gekoppelt an den aktuellen Rentenwert. Dadurch steigen oder sinken Beträge nicht willkürlich, sondern folgen der Rentenanpassung. Beispielhaft zeigt eine Landesinformation (Schleswig-Holstein) für den Stand 1. Juli 2025 konkrete Monatsbeträge und verweist zugleich auf diese gesetzliche Anpassungslogik.
Bestattungskosten: Wenn die Pflicht zur Bestattung finanziell überfordert
Mit dem Tod eines Angehörigen stellt sich schnell nicht nur die emotionale, sondern auch die finanzielle Frage: Wer trägt die Kosten der Bestattung? § 74 SGB XII eröffnet die Möglichkeit, die erforderlichen Kosten zu übernehmen, wenn den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten selbst zu tragen.
Der Wortlaut ist knapp, die Praxis dahinter komplex: „Erforderlich“ bedeutet nicht automatisch „alles, was gewünscht wird“, sondern orientiert sich am notwendigen Rahmen. Gleichzeitig ist „Unzumutbarkeit“ eine Einzelfallprüfung, bei der Einkommen, Vermögen und konkrete Belastungen berücksichtigt werden.
In der Realität ist dieser Bereich oft konfliktträchtig, weil Bestattungsunternehmen, Friedhofsgebühren, kulturelle Erwartungen und familiäre Spannungen aufeinandertreffen. Sozialämter prüfen regelmäßig, ob die kostentragungspflichtige Person leistungsfähig ist, ob es vorrangig verwertbaren Nachlass gibt oder ob Dritte herangezogen werden können.
Wer in dieser Lage ist, sollte wissen, dass es nicht um „Luxus“ geht, sondern um die Frage, ob eine würdige, notwendige Bestattung finanziell überhaupt tragbar ist und welche Positionen als erforderlich anerkannt werden.
Hilfe in sonstigen Lebenslagen: Auffangregelung mit Ermessensspielraum
Besondere Aufmerksamkeit verdient § 73 SGB XII. Diese Norm ist als Auffangregelung ausgestaltet und erlaubt Leistungen „auch in sonstigen Lebenslagen“, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist.
Anders als bei klar definierten Leistungstatbeständen ist hier ausdrücklich angelegt, dass atypische Situationen auftreten können, die sozialstaatlich nicht ignoriert werden sollen, aber nicht in die „Schubladen“ anderer Regelungen passen.
Der Gesetzestext stellt zugleich die Weichen für die Leistungsform: Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Damit wird deutlich, dass das Sozialamt nicht nur darüber entscheidet, ob geholfen wird, sondern auch wie. Ein Darlehen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine spätere Rückzahlung zumutbar erscheint, während eine Beihilfe typischerweise nicht zurückgezahlt wird.
Entscheidend ist die behördliche Abwägung. In der Verwaltungspraxis wird geprüft, ob die Situation tatsächlich „sonstig“ im Sinn der Norm ist, also nicht lediglich ein Versuch, eine eigentlich geregelte Leistung zu ersetzen, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Genau diese Abgrenzung ist oft der juristische Streitpunkt.
Nachrang, Einkommen und Vermögen: Warum das Sozialamt so genau hinschaut
Sozialhilfe setzt grundsätzlich dort an, wo Selbsthilfe, familiäre Unterstützung und vorrangige Systeme nicht ausreichen. Deshalb spielt die finanzielle Prüfung eine so große Rolle. Für Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII – und damit auch für die „Hilfe in anderen Lebenslagen“ – ist die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII ein wichtiger Bezugspunkt.
Vereinfacht gesagt geht es darum, ob und in welchem Umfang es der nachfragenden Person zugemutet werden kann, aus dem laufenden Einkommen Mittel aufzubringen. § 85 SGB XII beschreibt dabei die Berechnungssystematik mit Grundbetrag, Unterkunftskosten und möglichen Zuschlägen.
Beim Vermögen gilt der Grundsatz aus § 90 SGB XII: Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen, soweit keine Schutzvorschriften greifen. Gleichzeitig kennt das Recht Schonbeträge und geschützte Vermögenspositionen, weil Hilfe nicht dadurch erkauft werden soll, dass Betroffene jede Reserve verlieren. In amtlichen und behördlichen Informationen werden für den Schonbetrag nach der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII seit dem 1. Januar 2023 Beträge von 10.000 Euro für die nachfragende Person und weitere Regelungen für Partner und unterhaltene Personen genannt.
Diese Zahlen sind nicht bloß Rechenwerte. Sie entscheiden in der Praxis, ob ein Antrag scheitert, ob nur ein Darlehen in Betracht kommt oder ob Leistungen vollständig übernommen werden. Zugleich bleibt Raum für Härtefallabwägungen: § 90 SGB XII sieht vor, dass Vermögen auch dann geschützt sein kann, wenn dessen Einsatz im Einzelfall eine Härte bedeuten würde, etwa weil eine angemessene Lebensführung oder Alterssicherung sonst wesentlich erschwert würde.
Ermessensentscheidung: Was das in der Praxis bedeutet
Bei mehreren Leistungen der „Hilfe in anderen Lebenslagen“ ist die Entscheidung nicht rein mechanisch. Gerade § 73 SGB XII ist ausdrücklich als Ermessensnorm formuliert. Das bedeutet nicht, dass das Sozialamt „frei nach Gefühl“ entscheidet.
Ermessensentscheidungen sind rechtlich gebunden: Die Behörde muss den Zweck der Norm beachten, den Sachverhalt vollständig ermitteln, sachfremde Erwägungen vermeiden und alle relevanten Umstände des Einzelfalls gegeneinander abwägen. Am Ende steht ein Verwaltungsakt, der begründet werden muss und im Streitfall gerichtlich überprüfbar ist.
Für Betroffene ist vor allem eines wichtig: Je atypischer die Lebenslage, desto stärker hängt das Ergebnis von nachvollziehbar dokumentierten Umständen ab. Wer erklären kann, warum der Bedarf nicht anderweitig gedeckt ist, warum eigene Mittel nicht ausreichen oder nicht zumutbar eingesetzt werden können und welche Folgen ohne Hilfe drohen, verbessert die Chancen auf eine tragfähige Entscheidung.
Wer hilft weiter und wie läuft das Verfahren?
Zuständig ist in der Regel das örtliche Sozialamt. Dort werden Anträge entgegengenommen, Nachweise angefordert und die Anspruchsvoraussetzungen geprüft. Viele Kommunen verweisen in ihren Servicebeschreibungen ausdrücklich darauf, dass Auskünfte individuell erteilt werden und dass eine Prüfung vorrangiger Ansprüche sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse dazugehört.
Praktisch bedeutet das häufig: Ohne Antrag passiert nichts, und ohne Unterlagen wird selten entschieden.
Gleichzeitig ist es sinnvoll, bei akuten Lagen frühzeitig Kontakt aufzunehmen, weil sich gerade bei Haushaltsproblemen, drohenden Versorgungslücken oder Bestattungsfällen Zeitfenster schnell schließen können. Wer unsicher ist, ob nicht doch eine Krankenkasse, Pflegekasse oder eine andere Stelle zuständig ist, erhält diese Einordnung meist erst im Gespräch mit der Behörde – oder nach einer formellen Prüfung.
Fazit
Die „Hilfe in anderen Lebenslagen“ wirkt auf den ersten Blick wie ein Randbereich des Sozialrechts. Tatsächlich zeigt sie, wie ein Sozialstaat mit den Zwischenräumen umgeht. Nicht jede Krise ist planbar, nicht jede Biografie passt in Standardleistungen. Dass es für Haushaltsabbrüche durch Krankheit, für altersbedingte Hürden ohne Pflegegrad, für blindheitsbedingte Mehrkosten, für unzumutbare Bestattungslasten und für atypische Sonderfälle eigene Regelungen gibt, ist Ausdruck eines Systems, das auch dort handlungsfähig bleiben will, wo Regelkataloge an Grenzen stoßen.
Gleichzeitig bleibt ein Spannungsfeld: Öffentliche Mittel sind begrenzt, und die Sozialhilfe ist nachrangig. Daraus folgt die strenge Prüfung von Einkommen, Vermögen und Alternativen. Wer Leistungen beantragt, erlebt diese Prüfung oft als Misstrauen. Juristisch ist sie jedoch Teil der Architektur des SGB XII. Entscheidend ist, dass sie fair, einzelfallgerecht und gut begründet erfolgt – und dass Betroffene wissen, welche Leitplanken gelten.
Quellen
Herangezogen wurden die Übersichts- und Erläuterungsseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu den Leistungen der Sozialhilfe und zur „Hilfe in anderen Lebenslagen“, wichtig sind außerdem die gesetzlichen Grundlagen im SGB XII, insbesondere die §§ 70 bis 74 sowie §§ 85 und 90 in der Fassung auf „Gesetze im Internet“.




