Wer einen Teil genau der Wohnung untervermietet, für die Wohngeld beantragt oder bezogen wird, muss die daraus erzielten Einkünfte nicht dem wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen zurechnen lassen. Trotzdem kann die Untervermietung den monatlichen Zuschuss verringern.
Die Wohngeldbehörde berücksichtigt nur die Wohnkosten, die auf den eigenen Wohnbereich des berechtigten Haushalts entfallen. Deshalb wird mindestens der Mietanteil abgezogen, der dem untervermieteten Teil der Wohnung entspricht.
Liegt das bereinigte Untermietentgelt über diesem Flächenanteil, wird stattdessen der höhere Betrag abgezogen. Das Einkommen bleibt dadurch unverändert, während sich die anerkannte Miete verringern kann.
Warum darin kein Widerspruch liegt
Die Höhe des Wohngeldes hängt von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der berücksichtigungsfähigen Miete ab. Eine ausführliche Einordnung bietet unser Beitrag zu den Voraussetzungen und zur Berechnung des Mietzuschusses.
Bei einer Untervermietung werden zwei getrennte Berechnungsgrößen betrachtet. Auf der Einkommensseite bleibt die Untermiete unter bestimmten Voraussetzungen außen vor, während sie auf der Wohnkostenseite zu einem Abzug führen kann.
Wann die Untermiete nicht zum Jahreseinkommen gehört
Nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 Wohngeldgesetz gehören Einkünfte aus der Vermietung eines Teils des Wohnraums nicht zum wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen, wenn für diesen Wohnraum Wohngeld beantragt wird.
Dabei muss es sich nicht um eine Sozialwohnung oder eine anderweitig öffentlich geförderte Wohnung handeln. Die Ausnahme bezieht sich auf die Wohnung, für die der Hauptmieter einen Mietzuschuss beantragt oder erhält.
Nicht erfasst sind Einkünfte aus der Vermietung einer anderen Wohnung, eines Hauses oder eines sonstigen Immobilienanteils. Wird die gesamte Wohnung untervermietet und nicht mehr selbst genutzt, kann bereits der Wohngeldanspruch entfallen.
Wie viel von der Miete abgezogen wird
Nach § 11 Absatz 2 Nummer 2 WoGG bleibt der Mietanteil außer Betracht, der auf den einer anderen Person überlassenen Wohnungsbereich entfällt. Die Berechnung erfolgt grundsätzlich nach dem Verhältnis der Wohnflächen.
Hat die gesamte Wohnung 80 Quadratmeter und das untervermietete Zimmer 20 Quadratmeter, entfallen 25 Prozent der Miete auf den überlassenen Bereich. Die gemeinsame Nutzung von Küche, Bad oder Flur verhindert diese Flächenberechnung nicht.
Die Behörde vergleicht anschließend den Flächenanteil mit dem bereinigten Untermietentgelt. Abgezogen wird der höhere der beiden Beträge.
| Situation | Abzug von der Miete des Hauptmieters |
|---|---|
| Das bereinigte Untermietentgelt liegt unter dem Flächenanteil | Der rechnerische Mietanteil des überlassenen Wohnungsbereichs wird abgezogen |
| Beide Beträge sind gleich hoch | Dieser Betrag wird abgezogen |
| Das bereinigte Untermietentgelt liegt über dem Flächenanteil | Das gesamte bereinigte Untermietentgelt wird abgezogen |
| Das Zimmer wird kostenlos überlassen | Der rechnerische Flächenanteil wird trotzdem abgezogen |
Auch eine niedrige oder unentgeltliche Überlassung verhindert den Abzug daher nicht. Wohngeld wird nicht für Wohnraum gezahlt, den eine Person außerhalb des Wohngeldhaushalts nutzt.
Warum nicht einfach die Warmmiete verglichen wird
Für die Berechnung darf die Behörde nicht ohne Weiteres die vollständige Warmmiete oder Pauschalmiete verwenden. Nach § 9 Absatz 2 WoGG bleiben unter anderem Heizkosten, Warmwasserkosten, Haushaltsenergie sowie Vergütungen für Garagen oder Stellplätze außer Betracht.
Das gilt auch für die Zahlung des Untermieters. Sind darin beispielsweise Beträge für Heizung, Warmwasser oder Strom enthalten, müssen sie vor dem Vergleich herausgerechnet werden.
Gehen die einzelnen Kosten nicht aus dem Vertrag oder anderen Unterlagen hervor, verwendet die Behörde die Pauschalen aus § 6 Wohngeldverordnung. Eine genaue Aufschlüsselung im Untermietvertrag kann deshalb Nachfragen und Missverständnisse vermeiden.
Die pauschale Heizkostenentlastung des Wohngeldes wird davon getrennt berücksichtigt. Tatsächlich gezahlte Heizkosten werden nicht einfach in voller Höhe als Miete anerkannt.
Wann das Wohngeld unverändert bleiben kann
Eine geringere anerkannte Miete führt nicht in jedem Fall zu einer niedrigeren Auszahlung. Wohnkosten werden beim Wohngeld nur bis zu einem Höchstbetrag berücksichtigt, der von der Haushaltsgröße und der Mietenstufe am Wohnort abhängt.
Lag die Miete bisher deutlich über diesem Höchstbetrag, kann sie auch nach dem Abzug noch oberhalb der Grenze liegen. In diesem Fall kann die Untervermietung ohne Auswirkung auf die Auszahlung bleiben.
Sinkt die verbleibende Miete dagegen unter den Höchstbetrag, kann sich das Wohngeld verringern. Der Verlust entspricht wegen der gesetzlichen Berechnungsformel aber nicht automatisch dem abgezogenen Mietbetrag.
Wann ein Untermieter als Haushaltsmitglied gilt
Die Bezeichnung im Untermietvertrag entscheidet nicht allein darüber, ob eine Person zum Wohngeldhaushalt gehört. Die Behörde prüft auch die persönlichen Beziehungen und die tatsächliche Wohnsituation.
Ein fremder Untermieter mit einem eigenen Zimmer und einer eigenen Haushaltsführung gehört regelmäßig nicht zum Wohngeldhaushalt des Hauptmieters. Bei Ehepartnern, Lebenspartnern, Kindern, Eltern oder Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft kann die Einordnung anders ausfallen.
Wird eine Person als Haushaltsmitglied berücksichtigt, können auch deren wohngeldrechtlich relevante Einkünfte in die Berechnung einfließen. Ein nur formal abgeschlossener Untermietvertrag ändert daran nichts.
Wann nach der Zahl der Bewohner gerechnet wird
Wurde einer mitwohnenden Person kein bestimmter Wohnungsbereich überlassen, kann ausnahmsweise eine Aufteilung nach der Zahl der Bewohner erfolgen. Diese Regelung aus § 11 Absatz 2 Nummer 3 WoGG gilt jedoch nicht für jede Wohngemeinschaft.
Die mitwohnende Person darf kein Haushaltsmitglied sein, muss ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung haben und darf nicht selbst die Voraussetzungen für einen Miet- oder Lastenzuschuss erfüllen. Erst wenn diese Bedingungen vorliegen, kann bei zwei Bewohnern grundsätzlich die Hälfte der betreffenden Miete außer Betracht bleiben.
Zahlt die mitwohnende Person ein höheres bereinigtes Entgelt, wird stattdessen dieser höhere Betrag abgezogen. Bei einer gewöhnlichen Zimmervermietung bleibt es dagegen regelmäßig bei der Berechnung nach Wohnflächen.
Untervermietung während des Bewilligungszeitraums
Beginnt die Untervermietung erst nach der Wohngeldbewilligung, sollte die Behörde unverzüglich und nachweisbar informiert werden. Angegeben werden sollten der Beginn des Untermietverhältnisses, die überlassene Fläche und die vereinbarten Zahlungen.
Verringert sich die zu berücksichtigende Miete nach Abzug der pauschalen Heizkostenentlastung für längere Zeit um mehr als 15 Prozent und sinkt dadurch das Wohngeld, muss die Behörde nach § 27 Absatz 2 WoGG neu entscheiden.
Beginnt die Änderung nicht am ersten Tag eines Monats, wird die neue Berechnung grundsätzlich ab dem folgenden Monat wirksam. Die Behörde darf den Bescheid ausdrücklich auch dann ändern, wenn für den konkreten Sachverhalt keine besondere Mitteilungspflicht bestanden haben sollte.
Wird die Untervermietung erst später bekannt, können Rückforderungen entstehen. Sie führt allerdings nicht automatisch zum vollständigen Verlust des Anspruchs, wie auch unser Beitrag zum Wohngeldanspruch trotz Untervermietung zeigt.
Welche Unterlagen die Behörde benötigt
Für eine nachvollziehbare Berechnung braucht die Wohngeldstelle regelmäßig den Hauptmietvertrag, den Untermietvertrag und Angaben zu den Wohnflächen. Aus den Unterlagen sollten außerdem der Beginn des Mietverhältnisses und die einzelnen Bestandteile der Untermiete hervorgehen.
Sind Heizkosten, Warmwasser, Strom oder ein Stellplatz in der Zahlung enthalten, sollten diese Beträge getrennt ausgewiesen werden. Als Nachweis für die tatsächlichen Zahlungen können Überweisungsbelege oder entsprechende Auszüge verlangt werden.
Im Wohngeldbescheid sollte erkennbar sein, von welcher Miete die Behörde ausgegangen ist und welchen Betrag sie wegen der Untervermietung abgezogen hat. Bleibt der Rechenweg unklar, sollten Betroffene eine Erläuterung oder ein Berechnungsblatt anfordern.
Auch Untermieter können Wohngeld erhalten
Eine Person, die lediglich ein Zimmer zur Untermiete bewohnt, kann grundsätzlich einen eigenen Mietzuschuss beantragen. Voraussetzung sind ein wirksames Nutzungsverhältnis, die tatsächliche Nutzung des Wohnraums und die übrigen persönlichen sowie finanziellen Bedingungen.
Für den Untermieter wird dessen eigenes bereinigtes Untermietentgelt betrachtet. Enthaltene Zahlungen für Heizung, Warmwasser, Haushaltsenergie oder einen Stellplatz bleiben auch bei seiner Berechnung außen vor.
Mietrecht und Steuerrecht bleiben getrennt
Die wohngeldrechtliche Ausnahme ist keine allgemeine Steuerbefreiung. Ob ein steuerpflichtiger Überschuss aus der Untervermietung entsteht, wird getrennt nach § 21 Einkommensteuergesetz geprüft.
Auch die Zustimmung des Vermieters ist eine eigene Frage. Bei der teilweisen Untervermietung kann unter den Bedingungen des § 553 BGB ein Anspruch auf Erlaubnis bestehen, dennoch sollte sie vor dem Einzug des Untermieters eingeholt werden.
Beispiel aus der Praxis
Frau M. zahlt für ihre 80 Quadratmeter große Wohnung monatlich 960 Euro. Davon entfallen 160 Euro auf Heizung und Warmwasser; ihren Haushaltsstrom bezahlt sie direkt an den Versorger.
Für die Wohngeldberechnung verbleiben zunächst 800 Euro. Frau M. vermietet ein 20 Quadratmeter großes Zimmer für 300 Euro, von denen 60 Euro auf Heizung, Warmwasser und Strom entfallen.
Der Flächenanteil des Zimmers beträgt 25 Prozent von 800 Euro und damit 200 Euro. Das bereinigte Untermietentgelt liegt mit 240 Euro darüber, sodass die Behörde 240 Euro abzieht.
Für den weiteren Rechenweg verbleiben 560 Euro. Die 240 Euro werden nicht zusätzlich als Einkommen von Frau M. angesetzt; ob die Auszahlung sinkt, hängt nun insbesondere vom Höchstbetrag an ihrem Wohnort ab.
Fragen und Antworten zur Untermiete beim Wohngeld
Zählt die Untermiete als wohngeldrechtliches Einkommen?
Einkünfte aus der Vermietung eines Teils der Wohnung bleiben außer Betracht, wenn für genau diese Wohnung Wohngeld beantragt wird. Die Ausnahme gilt nicht für andere Wohnungen oder Immobilien.
Wird nur die tatsächlich gezahlte Untermiete abgezogen?
Nein. Ist der rechnerische Flächenanteil höher als das bereinigte Untermietentgelt, wird der Flächenanteil abgezogen.
Was passiert bei einer besonders hohen Untermiete?
Übersteigt das bereinigte Untermietentgelt den Flächenanteil, wird dieses Entgelt vollständig von der Miete des Hauptmieters abgezogen. Kosten für Heizung, Warmwasser, Haushaltsenergie oder einen Stellplatz sind vorher herauszurechnen.
Muss eine neue Untervermietung gemeldet werden?
Die Untervermietung sollte der Wohngeldbehörde sofort schriftlich mitgeteilt werden. Eine erhebliche und länger andauernde Verringerung der anerkannten Miete kann zu einer neuen Entscheidung und zu Rückforderungen führen.
Führt jede Untervermietung zu weniger Wohngeld?
Nein. Bleibt die Miete nach dem Abzug weiterhin oberhalb des gesetzlichen Höchstbetrags, kann die Auszahlung unverändert bleiben.
Kann der Untermieter selbst Wohngeld beantragen?
Ja, auch ein Untermieter kann grundsätzlich einen Mietzuschuss erhalten. Der Anspruch hängt von seinem Einkommen, seinem eigenen Haushalt, dem bereinigten Untermietentgelt und möglichen Leistungsausschlüssen ab.
Quellen
Rechtsgrundlagen sind § 11 WoGG, § 14 WoGG, § 27 WoGG, § 6 WoGV sowie die Erläuterungen unter den Nummern 11.24 und 14.110 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift. Rechtsstand: September 2026.




