Auch im betreuten Wohnen können Sie Wohngeld erhalten. Ein Betreuungsvertrag, ein Pflegegrad oder eine Behinderung schließen den Mietzuschuss nicht aus. Entscheidend sind Ihre Wohnsituation, das anrechenbare Einkommen und die Frage, ob bereits andere Sozialleistungen Ihre Unterkunftskosten berücksichtigen.
Wer wegen der Bezeichnung „betreutes Wohnen“ auf einen Antrag verzichtet, kann deshalb Geld verschenken. Allerdings gilt das Wohngeld nicht für die gesamte Rechnung: Miete, Betreuung und Pflege müssen Sie unterscheiden.
Axel aus Esslingen: Unterstützung im Alltag verhindert keinen Antrag
Ein fiktives Beispiel: Axel ist 43 Jahre alt und lebt in Esslingen am Neckar in einer eigenen Mietwohnung mit Betreuung. Wegen einer chronischen Erkrankung benötigt er Unterstützung im Alltag. Er bezieht eine Erwerbsminderungsrente, aber keine ergänzende Grundsicherung und keine Hilfe zum Lebensunterhalt. Erhebliches Vermögen besitzt er nicht.
Axel zahlt monatlich 620 Euro Kaltmiete, 100 Euro kalte Betriebskosten, 90 Euro für Heizung und Warmwasser sowie 120 Euro für allgemeine Betreuung und einen Notrufdienst. Insgesamt überweist er 930 Euro. Für die Prüfung der wohngeldfähigen Miete sind zunächst 720 Euro maßgeblich.
Die tatsächlichen Heizkosten und die Betreuungspauschale zählen nicht zu dieser Miete.
Die Wohngeldstelle prüft anschließend die gesetzlichen Höchstbeträge, die vorgesehenen Punkte der Berechnung und Axels anrechenbares Einkommen.
Auch jüngere Menschen können Wohngeld im betreuten Wohnen erhalten
§ 3 Wohngeldgesetz knüpft den Mietzuschuss grundsätzlich daran, dass jemand Wohnraum gemietet hat und selbst nutzt. Dazu kann auch eine Wohnung gehören, deren Bewohner zusätzlich Betreuung buchen oder vertraglich vereinbaren müssen.
Eine Altersgrenze für betreutes Wohnen enthält diese Regelung nicht.
Axel muss weder das Rentenalter erreicht haben noch in einer Wohnung ohne Unterstützung leben. Auch eine Erwerbsminderungsrente schließt Wohngeld nicht von sich aus aus.
Die Behörde prüft die Rente als Einkommen und die weiteren Ansprüche.
Betreutes Wohnen ist nicht automatisch ein Pflegeheim
Hinter der Bezeichnung stehen unterschiedliche Angebote: eine eigene Wohnung mit Servicevertrag, ambulant unterstütztes Wohnen oder andere Wohnformen mit umfassender Betreuung.
Für die Wohngeldstelle zählt die tatsächliche Ausgestaltung. Legen Sie deshalb sowohl den Wohnvertrag als auch die Vereinbarungen über zusätzliche Leistungen vor.
Selbst ein Heimaufenthalt schließt Wohngeld nicht pauschal aus. § 3 WoGG erfasst ausdrücklich auch Menschen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim leben. Für diese Fälle gelten besondere Berechnungsregeln.
Axels Beispiel betrifft dagegen eine eigene Mietwohnung mit gesondert ausgewiesenen Zusatzleistungen.
Welche Kosten die Wohngeldstelle berücksichtigt
Bei einer Mietwohnung bildet die Bruttokaltmiete die Ausgangsbasis: die Kaltmiete zuzüglich bestimmter kalter Betriebskosten. Kosten für allgemeine Unterstützungsleistungen, hauswirtschaftliche Versorgung oder Notrufdienste bleiben jedoch außen vor.
Das gilt auch dann, wenn Sie die Betreuung zusammen mit der Wohnung buchen müssen.
Heizkosten berücksichtigt das Wohngeld über eine gesetzliche Pauschale. Wie viel Miete in die Berechnung eingeht, liegt unter anderem an Ihrer Haushaltsgröße und der örtlicher Mietstufe. Eine hohe Monatsrechnung führt deshalb nicht immer zu einem hohen Zuschuss.
Betreuungspauschalen: Sozialhilfe und Wohngeld folgen unterschiedlichen Regeln
Bei der Sozialhilfe können Betreuungspauschalen zu den Unterkunftskosten gehören. Gegen-Hartz erläutert dies im Beitrag „Sozialhilfe: Betreuungspauschalen sind Kosten der Unterkunft“. Er behandelt unter anderem das BSG-Urteil vom 14. April 2011, B 8 SO 19/09 R.
Beim Wohngeld gelten eigene Kriterien. Dort bestimmt das Wohngeldgesetz, welche Zusatzleistungen nicht als Miete berücksichtigt werden. Die Anerkennung bei der Sozialhilfe heißt nicht, dass dieselbe Pauschale auch das Wohngeld erhöht.
Wann andere Sozialleistungen Wohngeld ausschließen
Wer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II erhält, ist vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn diese Leistungen bereits die Unterkunft tragen.
§ 7 WoGG enthält dazu Ausnahmen, etwa bei Darlehendarlehen. Bei gemischten Haushalten ist eine gesonderte Prüfung erforderlich.
Eine Erwerbsminderungsrente ist jedoch keine Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Auch Eingliederungshilfe für Assistenz bedeutet keinen Ausschluss vom Wohngeld.
Prüfen Sie deshalb die genaue Bezeichnung und den Inhalt Ihrer Leistungsbescheide. Verzichten Sie nicht ungeprüft auf existenzsichernde Leistungen, nur um Wohngeld zu beantragen.
Pflegegeld schließt Wohngeld nicht aus
Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zählt nicht als Einkommen für das Wohngeld. § 13 Absatz 5 SGB XI schützt diese Pflegeleistungen. Eine Pflegebedürftigkeit schließt also Wohngeld nicht aus.
Davon unterscheiden müssen Sie Zahlungen an eine Pflegeperson, für die eigene Anrechnungen gelten. Diese Regeln erklärt Gegen-Hartz im Beitrag „Wird das Pflegegeld an das Wohngeld angerechnet?“. Legen Sie Pflegebescheide vor, damit die Behörde die Leistungen richtig zuordnet.
Bei Schwerbehinderung kann ein Freibetrag helfen
§ 17 WoGG sieht einen jährlichen Freibetrag von 1.800 Euro für berücksichtigte Haushaltsmitglieder mit einem GdB von 100 vor. Bei einer Schwerbehinderung mit einem GdB unter 100 müssen zusätzlich Pflegebedürftigkeit und häusliche oder teilstationäre Pflege beziehungsweise Kurzzeitpflege vorliegen.
Der Freibetrag senkt das für Wohngeld maßgebliche Einkommen.
Antrag früh stellen und Kosten getrennt nachweisen
Reichen Sie den Miet- oder Nutzungsvertrag, die Aufstellung der Wohn- und Betreuungskosten sowie Ihre Einkommensnachweise ein. Dazu gehören bei Axel der Rentenbescheid und die getrennte Abrechnung des Anbieters.
Weitere Leistungsbescheide helfen der Wohngeldstelle, mögliche Ausschlüsse und Freibeträge zu prüfen.
Wohngeld beginnt mit dem Antragsmonat, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Erklären Sie eindeutig, dass Sie Wohngeld beantragen, sichern Sie den Eingang und reichen Sie fehlende Nachweise zeitnah nach.
Warum die bloße Bitte um ein Formular nicht genügt, erläutert der Beitrag „Wohngeld: Dieser kleine Antragsfehler kostet schnell mehrere Monate“.
FAQ: Wohngeld im betreuten Wohnen
Kann ich trotz Betreuungsvertrag Wohngeld bekommen?
Ja. Entscheidend sind die allgemeinen Voraussetzungen des Wohngeldes. Der Betreuungsvertrag schließt den Anspruch nicht aus.
Zählt die Betreuungspauschale zur wohngeldfähigen Miete?
Allgemeine Betreuung, hauswirtschaftliche Versorgung und Notrufdienste zählen nicht dazu. Lassen Sie die einzelnen Kosten vom Anbieter nachvollziehbar ausweisen.
Bekomme ich Wohngeld zusätzlich zur Grundsicherung?
Nein, wenn die Grundsicherung Unterkunftskosten deckt.
Quellen
Sozialgesetzbuch XI: § 13 Absatz 5 – Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
Wohngeldgesetz: § 3 – Wohngeldberechtigung
Wohngeldgesetz: § 4 – Berechnungsgrößen des Wohngeldes
Wohngeldgesetz: § 7 – Ausschluss vom Wohngeld




