Die Kosten für die Endrenovierung einer ehemaligen Wohnung in Höhe von 3.545 Euro muss das Sozialamt als Kosten der Unterkunft für einen Sozialhilfe-Leistungsbezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung übernehmen.
Denn Schönheitsreparaturen gehören zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft, soweit sie durch die Nutzung der Wohnung durch den Hilfebedürftigen tatsächlich entstehen und von ihm getragen werden müssen, auch unabhängig davon, wer dem Vermieter (oder einem Dritten) gegenüber vertraglich verpflichtet ist.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Schönheitsreparaturen – Kosten der Unterkunft – Abwälzung der Schönheitsreparaturen – Mietvertrag – Selbsthilfe
Bei den Kosten für Schönheitsreparaturen handelt es sich um Kosten der Unterkunft (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008 – B 11b AS 31/06 R ). Sie sind in demjenigen Monat, in dem die Kosten fällig werden, als Bedarf bei den KdU zu berücksichtigen.
Schönheitsreparaturen sind aber nur dann als Bedarf an KdU zu berücksichtigen, wenn sie zivilrechtlich rechtmäßig und wirksam auf den Mieter abgewälzt wurden.
Dabei hat der Träger der Sozialhilfe hinsichtlich der mietvertraglichen Verpflichtungen nur eine eingeschränkte Überprüfungspflicht.
Im Falle des Hilfebedürftigen sind die Schönheitsreparaturen wirksam auf ihn abgewälzt worden. In § 2 Abs. 7 des Mietvertrages ist bestimmt, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen trägt. Es ist auch kein unwirksamer starrer Fristenplan aufgestellt oder eine sonstige unzulässige, den Mieter übermäßig benachteiligende Regelung getroffen worden.
Entgegen der Auffassung des Sozialhilfeträgers ist auch keine Zusicherung erforderlich
Denn eine vorherige Zusage der Kostenübernahme ist nur für Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten notwendig ( BSG Rechtsprechung ). Es kommt lediglich darauf an, ob sie angemessen sind.
Leistungsempfänger war auch nicht auf Selbsthilfe zu verweisen
Er ist voll erwerbsgemindert, leidet an einer chronischen psychischen Erkrankung und steht unter Betreuung. Aus diesen Gründen ist er nicht in der Lage, eine Wohnung ordnungsgemäß zu renovieren, zumal die dargestellte starke Abwohnung aufwies.
Laut Gutachten war er auch nicht in der Lage, häusliche Ordnung zu halten. Unter diesen Umständen wäre er mit der komplexen Renovierung einer Wohnung überfordert gewesen.
Die Kosten für die Schönheitsreparaturen sind auch in vollem Umfang als Bedarf an KdU beim Grusiempfänger zu berücksichtigen
Wie das Bundessozialgericht für den Bereich des SGB II entschieden hat, gehören zu den berücksichtigungsfähigen KdU die laufenden wie auch die einmaligen Kosten der Unterkunft, soweit sie durch die Nutzung der Wohnung durch den Hilfebedürftigen tatsächlich entstehen und von ihm getragen werden müssen, unabhängig davon, wer dem Vermieter (oder einem Dritten) gegenüber vertraglich verpflichtet ist (vgl. Urteil des BSG vom 6. Oktober 2011 – B 14 AS 66/11 R -).
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Dies könnte man allerdings auch anders sehen, da die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers ebenfalls Mieterin der Wohnung war und damit zivilrechtlich ebenfalls zur Übernahme der Kosten der Schönheitsreparaturen, zumindest anteilig, verpflichtet wäre.
Der LSG Berlin- Brandenburg hält jedoch die Rechtsprechung des 14. Senats des BSG auch auf den Bereich des SGB XII für übertragbar
Schönheitsreparaturen sind sozialhilferechtlich in vollem Umfang bei demjenigen zu berücksichtigen, der zuletzt in der Wohnung gewohnt hat und der auch die Miete allein zu tragen hatte
Da es sich bei den Schönheitsreparaturen um KdU handelt, sind sie sozialhilferechtlich in vollem Umfang bei demjenigen zu berücksichtigen, der zuletzt in der Wohnung gewohnt hat und der auch die Miete allein zu tragen hatte.
Für dieses Ergebnis spricht auch, dass das Sozialamt die vollen Mietkosten als Bedarf des Klägers zu berücksichtigen hatte (und dies auch tatsächlich getan hat).
Nimmt man an, das Schönheitsreparaturen zu den KdU gehören, ist es konsequent, diese wie andere zu behandeln wie andere KdU und diese wie bei Miete der Lebensgefährtin und des Kindes bei dem Kläger in voller Höhe als Bedarf zu berücksichtigen.
Fazit:
Der 15. Senat des LSG Berlin-Brandenburg hat sich hier mit der noch nicht ausreichend höchstrichterlichen Rechtsfrage auseinander gesetzt, ob
In einem Fall, in dem neben dem Leistungsberechtigten noch andere Personen (zeitweise) in der Wohnung gewohnt haben und auch Parteien des Mietvertrages waren, die Kosten der Schönheitsreparaturen bei Auszug des allein für den noch in der Wohnung verbliebenen Leistungsempfängers vom Leistungsträger in voller Höhe als KdU des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen sind.
Der 15. Senat des LSG BB schließt sich hier der Rechtsprechung des 14. Senats des Bundessozialgerichts zum SGB II an und überträgt diese auf das SGB XII, wonach gilt:
Schönheitsreparaturen sind sozialhilferechtlich in vollem Umfang bei demjenigen zu berücksichtigen, der zuletzt in der Wohnung gewohnt hat und der auch die Miete allein zu tragen hatte.
Rechtsquellen
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.04.2016 – L 15 SO 165/12 – §§ 22 Abs. 1 SGB II; § 35 SGB XII




