Das Sozialamt muss ausnahmsweise doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher Bedarf übernehmen aufgrund einer unvorhergesehenen Heimaufnahme.
Ausnahmsweise sind doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten ( § 35 SGB XII ).
Die Unterkunftskosten für die alte Wohnung sind neben den Kosten für die neue Unterkunft dann zu übernehmen, wenn es notwendig gewesen ist, dass der Hilfeempfänger die neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat.
Zudem muss der Hilfeempfänger alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten, wozu etwa die Suche nach einem Nachmieter gehört ( LSG NRW L 9 SO 6/08 )
Fazit:
Es ist im Rahmen von § 35 SGB XII anerkannt, dass ausnahmsweise die Übernahme von umzugsbedingten Doppelmieten erfolgen kann, etwa im Fall einer unvorhergesehenen Heimaufnahme (vgl. etwa LSG NRW, Urteil vom 18. Februar 2010 – L 9 SO 6/08 – ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 2010 – L 2 SO 2078/10 – Kostenübernahme von Überschneidungskosten für Miete nach Umzug ins Pflegeheim bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der bisherigen Wohnung ).
Dies setzt allerdings voraus, dass Kosten für die bisherige Wohnung nicht verhindert werden können; der Betroffene muss deshalb alles Mögliche und Zumutbare getan haben, diese Kosten zu vermeiden bzw. zu minimieren (vgl. LSG NRW, Urteil vom 22. Juni 2015 – L 20 SO 103/13 – ; Sächsisches LSG, Beschluss vom 22.03.2022 – L 8 SO 49/21 B ER – ).
Praxistipp zum Bürgergeld
Jobcenter muss aufgrund des schwierigen Wohnungsmarktes Kosten der Doppelmiete für Bürgergeldempfängerin übernehmen
Alleinerziehende mit Kindern müssen sich – nicht vom Jobcenter – darauf verweisen lassen, den Mietvertrag über die bisherige Wohnung schon zu kündigen, bevor ein Mietvertrag über eine neue Wohnung abgeschlossen ist.
1. Das Jobcenter muss die Kosten der Doppelmiete als Kosten der Unterkunft für eine Alleinerziehende mit 2 Kindern übernehmen, wenn aufgrund gesundheitlicher Gründe der Umzug erforderlich war.
2. Wenn schon jeder umsichtig und planvoll Handelnde seine alte Wohnung nicht vor Abschluss eines neuen Mietvertrages aufgibt, muss dies erst recht für eine alleinerziehende Mutter mit zwei minderjährigen Kindern gelten.
3. Gerade dieser Personenkreis kann entgegen der Auffassung des Jobcenters nicht darauf verwiesen werden, den Mietvertrag über die bisherige Wohnung schon zu kündigen, bevor ein Mietvertrag über eine neue Wohnung abgeschlossen ist.
4. Weil der er Umzug erforderlich war, sind die Aufwendungen für jede der beiden Wohnungen, die zudem auch beide wurden, angemessen waren, und es nicht zumutbar war, die sich überschneidenden Mietverhältnisse zu vermeiden, waren die Kosten nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 S 1 SGB II angemessen und zu übernehmen als Kosten der Unterkunft.
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So entschieden vom LSG NRW, Urt. v. 13.09.2018 – L 6 AS 2540/16 – bestätigt durch BSG, Urteil v. 30.10.2019 – B 14 AS 2/19 R –
Orientierungssatz Bundessozialgericht zur Doppelmiete
Im Monat eines Umzugs können ausnahmsweise die tatsächlichen Aufwendungen für zwei Wohnungen als Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuerkennen sein.
Einen wichtigen Hinweis gab damals das Bundessozialgericht – Rechtstipp von Experten für Sozialrecht
1. Wenn eine Doppelmiete im Umzugsmonat vermeidbar war, kommt eine Übernahme als Kosten der Unterkunft – nicht in Betracht – das heißt, eure Kosten der Doppelmiete werden nicht übernommen.
2. In Betracht kommt dann aber – grundsätzlich die Übernahme der Kosten für die zweite Wohnung im Rahmen des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II, also als Wohnungsbeschaffungskosten.
Doch wenn es an der hierfür nach dieser Regelung – grundsätzlich erforderlichen vorherigen Zusicherung – (vgl zur Ausnahme hiervon bei treuwidriger Verzögerung BSG vom 6.5.2010 – B 14 AS 7/09 R -) fehlt, scheidet auch diese Übernahme aus.
3. Die Jobcenter müssen denn prüfen, ob es konkrete Umstände des Einzelfalls gibt, die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für eine (weitere) Ausnahme vom Zusicherungserfordernis des § 22 Abs 6 Satz 1 SGB II streiten können.
Darum mein Rat für Alle:
Ist der beabsichtigte Umzug erforderlich, die neue Wohnung angemessen, die Kosten der Doppelmiete unvermeidbar, sollte man beim Jobcenter:
1. Die Kostenübernahme der Doppelmiete als Kosten der Unterkunft beantragen § 22 Abs. 1 SGB II
2. Aber auch gleichzeitig hilfsweise die Kosten der 2. Wohnung als Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II beantragen
So kann, wenn das Jobcenter die Übernahme der Doppelmiete ablehnen sollte, nicht sagen, dass die Wohnungsbeschaffungskosten für die 2. Wohnung nicht beantragt wurden und muss bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zusicherung als Verwaltungsakt erteilen.
Rechtstipp zur Sozialhilfe SGB XII
Doppelte Mietaufwendungen für die alte Wohnung und das Pflegeheim sind bis zu 3 Monate vom Sozialamt zu zahlen, wenn der Auszug aus der Wohnung notwendig war und der Pflegebedürftige bzw. sein Betreuer alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, Mietaufwendungen zu minimieren (BSG, Urteil vom 12.05.2017 – B 8 SO 23/15 R -).



