Schwerbehinderung: Diese Nachteilsausgleiche hängen vom Merkzeichen ab

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Der Schwerbehindertenausweis allein sagt noch nicht, welche konkreten Nachteilsausgleiche ein Mensch mit Behinderung nutzen kann.

Entscheidend sind neben dem Grad der Behinderung vor allem die eingetragenen Merkzeichen. Sie zeigen an, welche besonderen gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen und welche Vergünstigungen, Erleichterungen oder steuerlichen Vorteile daraus folgen können.

Eine Übersicht des Sozialrechtsexperten Dr. Utz Anhalt, fasst die wichtigsten merkzeichenabhängigen Nachteilsausgleiche zusammen. Sie reicht von der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr über Parkausweise und Kfz-Steuervergünstigungen bis hin zu steuerlichen Pauschbeträgen und Sozialhilfe-Mehrbedarfen.

Warum Merkzeichen so wichtig sind

Viele Betroffene kennen ihren Grad der Behinderung, wissen aber nicht genau, welche Wirkung einzelne Merkzeichen haben.

Ein GdB von 50 begründet die Schwerbehinderteneigenschaft. Bestimmte Nachteilsausgleiche entstehen jedoch erst, wenn zusätzlich ein Merkzeichen wie G, aG, H, Bl, Gl, B, RF oder TBl festgestellt wurde.

Diese Merkzeichen werden nicht automatisch vergeben. Sie müssen im Feststellungsverfahren geprüft und im Bescheid beziehungsweise im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden.

Für Betroffene kann das erhebliche finanzielle und praktische Folgen haben. Es kann darum gehen, ob Bus und Bahn günstiger genutzt werden können, ob ein Parkausweis möglich ist, ob die Kfz-Steuer entfällt oder ob höhere steuerliche Pauschbeträge geltend gemacht werden können.

Merkzeichen G: Erheblich gehbehindert

Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Gehbehinderung.

Nach der Übersicht kommt es ab einem GdB von 50 in Betracht, wenn übliche Wegstrecken zu Fuß nicht mehr ohne erhebliche Schwierigkeiten zurückgelegt werden können. Als Orientierung nennt Dr. Anhalt eine Wegstrecke von zwei Kilometern in etwa 30 Minuten.

Mit dem Merkzeichen G können Betroffene zwischen zwei Vorteilen wählen. Entweder nutzen sie den öffentlichen Nahverkehr mit einer Wertmarke oder sie erhalten eine Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent.

Außerdem kann unter weiteren Voraussetzungen ein orangefarbener Parkausweis möglich sein. Auch steuerlich kann das Merkzeichen wichtig werden, etwa bei Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit oder ab einem GdB von 70 bei einer behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale von 900 Euro.

Für Menschen, die Altersrente oder volle Erwerbsminderungsrente beziehen und Sozialhilfe erhalten, kann zusätzlich ein Mehrbedarf von 17 Prozent in Betracht kommen.

Merkzeichen aG: Außergewöhnlich gehbehindert

Das Merkzeichen aG ist deutlich strenger als das Merkzeichen G.

Es kommt laut Übersicht ab einem GdB von 80 in Betracht, wenn sich Betroffene dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb eines Autos fortbewegen können.

Die Folgen sind weitreichend. Menschen mit Merkzeichen aG können den öffentlichen Nahverkehr mit Wertmarke nutzen, erhalten eine Kfz-Steuerbefreiung und können den blauen Parkausweis beantragen.

Der blaue Parkausweis ist besonders bedeutsam, weil er auch das Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen erlaubt. Anspruchsberechtigt sind unter anderem Inhaberinnen und Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen aG oder Bl.

Hinzu kommen steuerliche Vorteile, etwa die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro. Auch die Erstattung von Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen durch die Krankenkasse sowie kostenlose Fahrdienste können eine Bedeutung haben.

Merkzeichen H: Hilflosigkeit mit besonders weitreichenden Folgen

Das Merkzeichen H steht für Hilflosigkeit.

Es kommt ab einem GdB von 50 in Betracht, wenn ein Mensch bei regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten des täglichen Lebens ständig und in erheblichem Umfang auf fremde Hilfe angewiesen ist.

Die Übersicht nennt mehrere starke Nachteilsausgleiche. Dazu gehören die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr mit kostenloser Wertmarke, die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer und eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro.

Auch steuerlich ist das Merkzeichen H besonders relevant. Der Behinderten-Pauschbetrag beträgt 7.400 Euro, zusätzlich kann für Angehörige ein Pflege-Pauschbetrag von 1.800 Euro in Betracht kommen.

Die Krankenkasse kann außerdem Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen erstatten. Je nach Kommune kommt auch eine Befreiung von der Hundesteuer für ausgebildete Hunde infrage.

Merkzeichen Bl: Blindheit und hochgradige Sehbehinderung

Das Merkzeichen Bl betrifft nicht nur vollständige Blindheit.

Nach der Übersicht kann es ab einem GdB von 50 auch bei hochgradiger Sehbehinderung oder vergleichbaren Sehstörungen festgestellt werden. Genannt wird eine Gesamtsehschärfe von höchstens 1/50.

Betroffene können den öffentlichen Nahverkehr mit kostenloser Wertmarke nutzen, den blauen Parkausweis beantragen und eine Befreiung von der Kfz-Steuer erhalten.

Auch steuerlich sind die Vorteile erheblich. Die PDF nennt eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro sowie einen Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro.

Zusätzlich können Landesblindengeld oder Blindenhilfe möglich sein. Beim Rundfunkbeitrag kommt eine Ermäßigung ab einem Einzel-GdB von 60 in Betracht, bei Blindenhilfe sogar eine Befreiung.

Merkzeichen Gl: Gehörlosigkeit

Das Merkzeichen Gl steht für Gehörlosigkeit.

Es kann ab einem GdB von 50 eingetragen werden, wenn Gehörlosigkeit oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beidseitig vorliegt und eine schwere Sprachstörung hinzukommt.

Menschen mit Merkzeichen Gl können wahlweise die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr mit kostenpflichtiger Wertmarke nutzen oder eine Kfz-Steuerermäßigung von 50 Prozent erhalten.

Bei zusätzlich zuerkanntem Merkzeichen RF kann der Rundfunkbeitrag ermäßigt werden. In mehreren Bundesländern gibt es außerdem Gehörlosengeld.

Merkzeichen B: Begleitperson darf kostenlos mitfahren

Das Merkzeichen B bedeutet, dass eine ständige Begleitung notwendig ist.

Es kommt ab einem GdB von 50 in Betracht, wenn die regelmäßige Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe nicht möglich ist.

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Der wichtigste Vorteil betrifft die Begleitperson. Sie kann im öffentlichen Nah- und Fernverkehr kostenlos mitfahren, wobei Sonderfahrten ausgenommen sein können.

Bei Merkzeichen Bl gilt diese Erleichterung auch im internationalen Eisenbahnverkehr nach den genannten Beförderungsbedingungen. Außerdem können Urlaubskosten der Begleitperson bis 767 Euro steuerlich absetzbar sein.

Unter weiteren Voraussetzungen kann auch ein orangefarbener Parkausweis in Betracht kommen. Zudem wird die Begleitperson häufig von Kurtaxen befreit.

Merkzeichen RF: Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag und Sozialtarif

Das Merkzeichen RF betrifft Menschen, die wegen ihrer Behinderung besondere Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben haben.

Es kann nach der Übersicht bei bestimmten Hör- oder Sehbehinderungen oder ab einem GdB von 80 in Betracht kommen, wenn ein Leiden die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen dauerhaft unmöglich macht.

Als Nachteilsausgleich nennt die PDF eine Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag. Bei der Telekom können je nach Fall Sozialtarife in Betracht kommen.

Merkzeichen TBl: Taubblindheit

Das Merkzeichen TBl steht für Taubblindheit.

Es setzt nach der Übersicht einen Einzel-GdB von 70 für eine Hörbehinderung und einen Einzel-GdB von 100 für eine Sehbehinderung voraus.

Die Folgen sind weitreichend. Der Rundfunkbeitrag kann vollständig entfallen, zudem nennt die Übersicht eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro und einen Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro.

Häufig kommen außerdem Taubblindengeld oder erhöhte Blindengeld-Leistungen in Betracht.

Unentgeltliche Beförderung: Nicht jedes Merkzeichen wirkt gleich

Die PDF stellt klar, dass die Merkzeichen aG, Bl, G, Gl und H zur Inanspruchnahme sogenannter Erleichterungen im Personenverkehr berechtigen.

Betroffene können auf Antrag beim Versorgungsamt Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs im gesamten Bundesgebiet kostenfrei nutzen. Erfasst sind unter anderem Busse, Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen sowie Regionalzüge der Deutschen Bahn in der zweiten Klasse.

Voraussetzung ist eine Wertmarke, die zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis als Nachweis dient. Für blinde und hilflose Menschen ist diese Wertmarke grundsätzlich kostenlos.

Bei gehörlosen, gehbehinderten und außergewöhnlich gehbehinderten Menschen fällt laut PDF dagegen eine Eigenbeteiligung von 91 Euro jährlich oder 46 Euro halbjährlich an. Wer bestimmte Sozialleistungen erhält, kann von dieser Eigenbeteiligung befreit sein.

Parkausweise: Blau und orange bedeuten nicht dasselbe

Bei den Parkausweisen muss genau unterschieden werden.

Der blaue Parkausweis gilt europaweit und darüber hinaus. Anspruchsberechtigt sind insbesondere Menschen mit den Merkzeichen aG oder Bl sowie Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie und vergleichbaren Funktionseinschränkungen.

Nur der blaue Ausweis erlaubt das Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen. Das ist ein wichtiger Unterschied zum orangefarbenen Ausweis.

Der orangefarbene Parkausweis gilt deutschlandweit. Er kommt unter anderem bei bestimmten Kombinationen aus Merkzeichen G und B sowie weiteren gesundheitlichen Voraussetzungen in Betracht, etwa bei schweren Einschränkungen des Bewegungsapparats in Verbindung mit Herz- oder Atemwegserkrankungen.

Beide Parkausweise können Erleichterungen bringen, etwa beim Parken im eingeschränkten Halteverbot, an Parkuhren, auf Bewohnerparkplätzen oder in bestimmten Ladezonen. Voraussetzung bleibt aber immer, dass die konkreten Regeln vor Ort beachtet werden.

Ausführliche Übersicht: Merkzeichen und mögliche Nachteilsausgleiche

Merkzeichen und Voraussetzung Mögliche Nachteilsausgleiche
G – erheblich gehbehindert; ab GdB 50, wenn übliche Wegstrecken wegen stark eingeschränkter Bewegungsfähigkeit nicht ohne Gefahren oder erhebliche Schwierigkeiten zurückgelegt werden können. Wahlweise unentgeltliche Beförderung im ÖPNV mit kostenpflichtiger Wertmarke oder 50 Prozent Kfz-Steuerermäßigung. Unter weiteren Voraussetzungen orangefarbener Parkausweis, steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten und ab GdB 70 eine Fahrtkostenpauschale von 900 Euro. Bei Altersrente oder voller Erwerbsminderungsrente kann in der Sozialhilfe ein Mehrbedarf von 17 Prozent hinzukommen.
aG – außergewöhnlich gehbehindert; ab GdB 80, wenn die Fortbewegung außerhalb eines Autos dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung möglich ist. Unentgeltliche Beförderung im ÖPNV mit Wertmarke, blauer Parkausweis, Kfz-Steuerbefreiung, steuerliche Fahrtkostenregelungen, Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro, Erstattung von Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen und unter Umständen kostenlose Fahrdienste.
H – hilflos; ab GdB 50, wenn bei regelmäßigen Tätigkeiten des Alltags ständig und in erheblichem Umfang fremde Hilfe benötigt wird. Unentgeltliche Beförderung im ÖPNV mit kostenloser Wertmarke, Kfz-Steuerbefreiung, Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro, Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro und Pflege-Pauschbetrag von 1.800 Euro für Angehörige. Zusätzlich können Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen erstattet werden.
Bl – blind; ab GdB 50 bei vollständiger Blindheit, hochgradiger Sehbehinderung oder entsprechenden Sehstörungen. Kostenlose Wertmarke für den ÖPNV, blauer Parkausweis, Kfz-Steuerbefreiung, Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro, Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro, Landesblindengeld oder Blindenhilfe. Beim Rundfunkbeitrag sind Ermäßigung oder Befreiung möglich.
Gl – gehörlos; ab GdB 50 bei Gehörlosigkeit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit beidseitig mit schwerer Sprachstörung. Wahlweise unentgeltliche Beförderung im ÖPNV mit kostenpflichtiger Wertmarke oder 50 Prozent Kfz-Steuerermäßigung. Bei zusätzlichem RF kann der Rundfunkbeitrag ermäßigt werden. In mehreren Bundesländern gibt es Gehörlosengeld.
B – ständige Begleitung notwendig; ab GdB 50, wenn öffentliche Verkehrsmittel regelmäßig nicht ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Kostenlose Beförderung der Begleitperson im öffentlichen Nah- und Fernverkehr. Urlaubskosten der Begleitperson können bis 767 Euro steuerlich absetzbar sein. Unter weiteren Voraussetzungen kann ein orangefarbener Parkausweis möglich sein.
RF – Ermäßigung bei Rundfunk und Telekom; möglich bei bestimmten Hör- oder Sehbehinderungen oder ab GdB 80, wenn die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen dauerhaft unmöglich ist. Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag und je nach Fall Sozialtarif bei der Telekom.
TBl – taubblind; Einzel-GdB 70 für eine Hörbehinderung plus Einzel-GdB 100 für eine Sehbehinderung. Befreiung vom Rundfunkbeitrag, Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro, Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro und häufig Taubblindengeld oder erhöhte Blindengeld-Leistungen.

Warum Betroffene ihren Bescheid genau prüfen sollten

Viele Nachteilsausgleiche hängen nicht nur vom GdB ab, sondern von der genauen Feststellung im Bescheid.

Fehlt ein Merkzeichen, kann ein eigentlich wichtiger Anspruch verloren gehen. Das betrifft zum Beispiel den Parkausweis, die kostenlose Beförderung einer Begleitperson oder höhere steuerliche Pauschbeträge.

Betroffene sollten daher den Feststellungsbescheid sorgfältig lesen. Wichtig ist nicht nur, welcher Gesamt-GdB festgestellt wurde, sondern auch, welche Merkzeichen anerkannt oder abgelehnt wurden.

Wird ein Merkzeichen nicht bewilligt, obwohl die gesundheitlichen Voraussetzungen aus Sicht der betroffenen Person vorliegen, kann Widerspruch geprüft werden. Entscheidend sind ärztliche Unterlagen, Befundberichte und eine möglichst genaue Beschreibung der Einschränkungen im Alltag.

Praxisbeispiel: Wenn das Merkzeichen mehr bringt als der GdB allein

Herr M. ist 68 Jahre alt und hat einen GdB von 70.

Wegen einer schweren Gehbehinderung kann er längere Strecken kaum noch bewältigen. Zunächst enthält sein Schwerbehindertenausweis zwar den GdB, aber kein Merkzeichen G.

Damit kann Herr M. bestimmte Nachteilsausgleiche nicht nutzen. Nach einem erneuten Antrag und ergänzenden ärztlichen Unterlagen wird das Merkzeichen G festgestellt.

Nun kann Herr M. die Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr beantragen oder alternativ die Kfz-Steuerermäßigung nutzen. Außerdem kann er prüfen lassen, ob steuerliche Fahrtkosten und ein möglicher Sozialhilfe-Mehrbedarf für ihn relevant sind.

Häufige Fragen und Antworten

1. Reicht ein GdB von 50 automatisch für alle Nachteilsausgleiche?

Nein. Ein GdB von 50 begründet zwar die Schwerbehinderteneigenschaft, viele Nachteilsausgleiche setzen aber zusätzlich bestimmte Merkzeichen voraus.

2. Wer bekommt eine Wertmarke für Bus und Bahn?

Die Merkzeichen aG, Bl, G, Gl und H können zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr berechtigen. Voraussetzung ist eine Wertmarke, die zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis als Nachweis dient.

3. Ist die Wertmarke immer kostenlos?

Nein. Für blinde und hilflose Menschen ist sie grundsätzlich kostenlos. Bei gehörlosen, gehbehinderten und außergewöhnlich gehbehinderten Menschen fällt laut Übersicht eine Eigenbeteiligung an, es sei denn, eine Befreiung greift.

4. Wer bekommt den blauen Parkausweis?

Der blaue Parkausweis kommt insbesondere bei den Merkzeichen aG und Bl in Betracht. Er erlaubt im Gegensatz zum orangefarbenen Parkausweis auch das Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen.

5. Welche Merkzeichen bringen steuerliche Vorteile?

Mehrere Merkzeichen können steuerlich wichtig sein. Besonders weitreichend sind die Vorteile bei H, Bl, aG und TBl, etwa durch Fahrtkostenpauschalen oder den Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro.

6. Was kann man tun, wenn ein Merkzeichen abgelehnt wird?

Betroffene sollten den Bescheid prüfen und bei Zweifeln fristgerecht Widerspruch einlegen. Hilfreich sind aktuelle ärztliche Befunde und eine konkrete Darstellung, wie stark die Behinderung den Alltag, die Mobilität oder die Teilnahme am öffentlichen Leben einschränkt.