Schwerbehinderung: Anspruch auf Taxi auf Rezept ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse

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Wer wegen einer schweren Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nicht selbstständig zu einer ambulanten Behandlung gelangen kann, darf unter bestimmten Voraussetzungen ein Taxi oder einen Mietwagen auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse nutzen. Eine vorherige Bestätigung der Krankenkasse ist bei bestimmten Merkzeichen und Pflegegraden nicht erforderlich.

Die Fahrt muss jedoch ärztlich verordnet und aus medizinischen Gründen notwendig sein. Ein Schwerbehindertenausweis oder Pflegegrad allein führt deshalb noch nicht dazu, dass jede Taxifahrt übernommen wird.

Bei diesen Merkzeichen gilt die Fahrt als genehmigt

Versicherte mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ können eine ärztlich verordnete Taxi- oder Mietwagenfahrt zur ambulanten Behandlung ohne vorherigen Antrag bei der Krankenkasse nutzen. Nach § 60 Absatz 1 SGB V gilt die notwendige Genehmigung in diesen Fällen als erteilt.

Das Merkzeichen „aG“ steht für eine außergewöhnliche Gehbehinderung. „Bl“ wird bei Blindheit und „H“ bei Hilflosigkeit in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.

Die Regelung gilt nicht nur für Facharzttermine oder Untersuchungen. Nach der aktuellen Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses können auch Fahrten zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen erfasst sein.

Pflegegrad 4 oder 5 reicht für die Genehmigungsfreistellung

Auch Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 müssen eine verordnete Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen nicht vorab von ihrer Krankenkasse bestätigen lassen. Der Einstufungsbescheid der Pflegekasse dient als Nachweis.

Ärztinnen und Ärzte müssen dennoch prüfen, ob die Fahrt tatsächlich notwendig ist. Entscheidend ist unter anderem, ob die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustands kein öffentliches Verkehrsmittel und kein privates Auto benutzen kann.

Das bedeutet: Pflegegrad 4 oder 5 eröffnet die Möglichkeit einer Verordnung, ersetzt aber nicht die medizinische Prüfung. Eine Taxifahrt allein aus Gründen der Bequemlichkeit muss die Krankenkasse nicht bezahlen.

Bei Pflegegrad 3 kommt es auf die Mobilität an

Bei Pflegegrad 3 gelten strengere Voraussetzungen. Zusätzlich muss eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität bestehen, aufgrund derer die versicherte Person für den Weg zur ambulanten Behandlung auf eine Beförderung angewiesen ist.

Diese Einschränkung muss ärztlich festgestellt und auf der Verordnung nachvollziehbar dokumentiert werden. Eine kurzfristige Gehbehinderung nach einer vorübergehenden Erkrankung genügt für diese Sonderregelung normalerweise nicht.

Eine Übergangsregelung gilt für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2016 in Pflegestufe 2 eingestuft waren, bereits Anspruch auf eine Fahrkostenübernahme hatten und seit dem 1. Januar 2017 mindestens Pflegegrad 3 besitzen. Bei ihnen ist nach den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zu den Fahrkosten keine gesonderte Feststellung einer dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung erforderlich.

Wer ohne Vorabgenehmigung fahren kann

Persönliche Voraussetzung Zusätzliche Bedingung Vorherige Genehmigung für Taxi oder Mietwagen
Merkzeichen „aG“ Fahrt muss medizinisch notwendig und verordnet sein Nein
Merkzeichen „Bl“ Fahrt muss medizinisch notwendig und verordnet sein Nein
Merkzeichen „H“ Fahrt muss medizinisch notwendig und verordnet sein Nein
Pflegegrad 4 Fahrt muss medizinisch notwendig und verordnet sein Nein
Pflegegrad 5 Fahrt muss medizinisch notwendig und verordnet sein Nein
Pflegegrad 3 Dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung und Beförderungsbedarf Nein
Vergleichbar schwere Mobilitätseinschränkung ohne entsprechendes Merkzeichen oder Pflegegrad Längerfristiger Behandlungsbedarf und Einzelfallprüfung Ja
Fahrt mit einem Krankentransportwagen zur ambulanten Behandlung Medizinische Betreuung oder besondere Ausstattung während der Fahrt erforderlich Ja

Die fehlende Pflicht zur Vorabgenehmigung bezieht sich auf Krankenfahrten mit einem Taxi oder Mietwagen. Sie darf nicht mit einem qualifizierten Krankentransport verwechselt werden.

Ohne ärztliche Verordnung gibt es keine Taxifahrt auf Kassenkosten

Obwohl keine vorherige Genehmigung eingeholt werden muss, benötigen Versicherte eine ordnungsgemäß ausgestellte Verordnung. Dafür wird das sogenannte Muster 4 verwendet.

Die Verordnung soll grundsätzlich vor Antritt der Fahrt ausgestellt werden. Eine nachträgliche Ausstellung ist nur in Ausnahmefällen möglich, insbesondere bei einem medizinischen Notfall.

Auf dem Formular werden unter anderem der Grund der Beförderung, das erforderliche Fahrzeug, das Behandlungsziel sowie Hin- und Rückfahrt eingetragen. Bei wiederkehrenden Behandlungen muss auch die Behandlungsfrequenz angegeben werden.

Eine Verordnung kann unter engen Bedingungen nach einer Videosprechstunde oder einem Telefonkontakt erfolgen. Dafür müssen die versicherte Person, ihr Gesundheitszustand und ihre Mobilitätseinschränkung der Praxis bereits aus einer persönlichen Behandlung oder Videosprechstunde bekannt sein.

Nicht jeder Arzttermin rechtfertigt eine Krankenfahrt

Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten nur, wenn die Beförderung im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zwingend medizinisch notwendig ist. Eine Fahrt zum bloßen Abholen eines Rezepts, zum Erfragen eines Befunds oder zur Vereinbarung eines Termins ist nicht verordnungsfähig.

Die Fahrt soll auf direktem Weg zur nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit führen. Wird ohne medizinischen Grund eine weiter entfernte Praxis gewählt, kann es bei der Abrechnung zu Problemen kommen.

Ärztinnen und Ärzte müssen außerdem prüfen, ob Bus, Bahn oder ein privates Fahrzeug genutzt werden können. Erst wenn dies aus medizinischen Gründen nicht zumutbar oder nicht möglich ist, darf ein Taxi oder Mietwagen verordnet werden.

Mietwagen bedeutet nicht gewöhnlicher Leihwagen

Mit einem Mietwagen ist in diesem Zusammenhang kein selbst angemietetes Auto gemeint. Gemeint sind gewerbliche Beförderungsfahrzeuge, die Krankenfahrten ohne medizinische Betreuung durchführen.

Hierzu können auch Fahrzeuge mit Rampe oder Hebevorrichtung für Rollstuhlnutzer sowie Liegendtaxen gehören. Benötigt die Person dagegen während der Fahrt eine medizinisch-fachliche Betreuung, besondere Überwachung oder eine fachgerechte Lagerung, kommt ein Krankentransportwagen in Betracht.

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Ein solcher Krankentransport zur ambulanten Behandlung bleibt grundsätzlich genehmigungspflichtig. Das gilt auch dann, wenn die versicherte Person Pflegegrad 4 oder 5 oder eines der genannten Merkzeichen besitzt.

Dialyse und Krebstherapie bleiben häufig genehmigungspflichtig

Auch außerhalb der genannten Personen können Krankenfahrten bei Behandlungen mit hoher Frequenz über einen längeren Zeitraum verordnet werden. Als typische Fälle nennt die Richtlinie Dialysebehandlungen, onkologische Strahlentherapien und parenterale Chemotherapien.

Für diese Fahrten muss normalerweise vor Beginn der Fahrten eine Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden. Wer zugleich die Voraussetzungen aufgrund eines Merkzeichens oder Pflegegrades erfüllt, kann dagegen unter die Genehmigungsfreistellung fallen.

Auch andere Erkrankungen können berücksichtigt werden, wenn die Behandlung oder der Krankheitsverlauf die versicherte Person so stark beeinträchtigt, dass die Beförderung zum Schutz von Gesundheit und Leben unerlässlich ist. Solche Einzelfälle prüft die Krankenkasse vorab.

Auch ohne Merkzeichen ist eine Kostenübernahme möglich

Menschen ohne Pflegegrad 3, 4 oder 5 und ohne die Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ sind nicht automatisch von Krankenfahrten ausgeschlossen. Bei einer vergleichbar schweren, dauerhaften Mobilitätseinschränkung kann ebenfalls eine ärztliche Verordnung ausgestellt werden.

In diesen Fällen gilt die Fahrt jedoch nicht automatisch als genehmigt. Die Verordnung muss vor der ersten Fahrt bei der Krankenkasse eingereicht und deren Entscheidung abgewartet werden.

Das betrifft beispielsweise Versicherte mit einer schweren Erkrankung, deren Mobilität ähnlich stark eingeschränkt ist wie bei den ausdrücklich genannten Personengruppen. Die Behandlung muss über einen längeren Zeitraum erforderlich sein.

Zuzahlung fällt für Hin- und Rückfahrt an

Die Übernahme durch die Krankenkasse bedeutet nicht, dass die Fahrt immer vollständig kostenlos ist. Versicherte zahlen grundsätzlich zehn Prozent der Kosten, mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro je Fahrt.

Hin- und Rückfahrt gelten als zwei einzelne Fahrten. Dadurch kann für einen Arzttermin eine Zuzahlung von insgesamt bis zu 20 Euro entstehen.

Die Zuzahlung darf allerdings niemals höher sein als der tatsächliche Fahrpreis. Kinder und Jugendliche sind bei Fahrkosten ebenfalls nicht von der gesetzlichen Zuzahlung ausgenommen.

Wer seine persönliche Belastungsgrenze erreicht hat und eine Befreiungsbescheinigung der Krankenkasse besitzt, muss für den Rest des Kalenderjahres keine weiteren Zuzahlungen leisten. Die Bescheinigung sollte bei der Beförderung vorgelegt werden.

Verordnung und Nachweise sollten zur Fahrt mitgenommen werden

Versicherte sollten dem behandelnden Arzt ihren Schwerbehindertenausweis oder den Bescheid über den Pflegegrad vorlegen. Bei Pflegegrad 3 muss die dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung aus der Verordnung hervorgehen.

Vor der ersten Fahrt empfiehlt sich außerdem die Nachfrage beim Taxi- oder Fahrdienst, ob dieser unmittelbar mit der jeweiligen Krankenkasse abrechnet. Die Abrechnungsverfahren können sich je nach Krankenkasse und regionalem Vertrag unterscheiden.

Eine freiwillige Nachfrage bei der Krankenkasse ist ebenfalls möglich, wenn Unsicherheit über den Fahrdienst oder die Abrechnung besteht. Eine förmliche Vorabgenehmigung darf bei erfüllten Voraussetzungen für die Taxi- oder Mietwagenfahrt aber nicht verlangt werden.

Praxisbeispiel: Mit Pflegegrad 4 zum Orthopäden

Die 79-jährige Frau Schneider hat Pflegegrad 4 und kann wegen einer fortgeschrittenen Gelenkerkrankung weder Bus noch Bahn benutzen. Ihr Orthopäde hält eine Kontrolluntersuchung für notwendig und stellt vor dem Termin eine Verordnung für die Hin- und Rückfahrt mit einem Taxi aus.

Frau Schneider muss diese Verordnung nicht erst an ihre Krankenkasse schicken. Sie legt dem Fahrdienst das Formular vor und zahlt für jede Strecke die gesetzliche Zuzahlung, sofern sie noch keine Befreiungsbescheinigung besitzt.

Häufige Fragen und Antworten zu Krankenfahrten

1. Reicht ein Schwerbehindertenausweis für eine Taxifahrt auf Rezept?

Erforderlich ist eines der Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“. Zusätzlich muss die konkrete Fahrt medizinisch notwendig und ärztlich verordnet sein.

2. Brauchen Menschen mit Pflegegrad 3 eine Genehmigung?

Eine vorherige Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn zusätzlich eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung besteht und deshalb eine Beförderung benötigt wird. Diese Voraussetzung muss ärztlich festgestellt werden.

3. Gilt die Befreiung auch für einen Krankentransportwagen?

Nein. Ein Krankentransportwagen zur ambulanten Behandlung muss grundsätzlich vorab von der Krankenkasse genehmigt werden, weil während der Fahrt eine medizinische Betreuung oder besondere Ausstattung benötigt wird.

4. Kann die Verordnung nach der Fahrt ausgestellt werden?

Die Verordnung soll vor der Beförderung vorliegen. Eine nachträgliche Ausstellung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, insbesondere bei einem Notfall.

5. Müssen Versicherte trotz Verordnung etwas bezahlen?

Grundsätzlich werden zehn Prozent der Kosten fällig, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je einfacher Fahrt. Bei einer gültigen Zuzahlungsbefreiung entfällt dieser Eigenanteil.