Neue Heizkosten für Mieter geplant: Bis zu 50 Cent pro Quadratmeter zusätzlich

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Auf Mieterinnen und Mieter könnten beim Anschluss ihrer Wohnung an Fern- oder Nahwärme neue Kosten zukommen. Die Bundesregierung will das bisherige Kostenneutralitätsgebot lockern und Vermietern ermöglichen, bestimmte Investitionskosten mit bis zu 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche und Monat auf die Bewohner umzulegen.

Für eine Wohnung mit 70 Quadratmetern wären damit bis zu 35 Euro zusätzlich im Monat möglich. Auf ein Jahr gerechnet ergibt das eine Mehrbelastung von bis zu 420 Euro – zusätzlich zu den eigentlichen Kosten für die gelieferte Wärme.

Noch ist diese Regelung allerdings nicht beschlossenes Gesetz. Das Bundeskabinett hat am 26. August 2026 zunächst Eckpunkte für ein neues Wärmenetzpaket verabschiedet, aus denen erst die konkreten gesetzlichen Vorschriften entstehen sollen.

Was die Bundesregierung bei Fernwärme ändern will

Die Bundesregierung möchte den Ausbau von Fern- und Nahwärmenetzen beschleunigen. Vor allem in dicht bebauten Städten sollen Wärmenetze künftig häufiger eine Alternative zu eigenen Heizungsanlagen im Gebäude sein.

Nach Angaben der Bundesregierung werden derzeit rund 15 Prozent der Haushalte in Deutschland mit Nah- oder Fernwärme versorgt. Dieser Anteil dürfte in den kommenden Jahren steigen, weil Städte und Gemeinden ihre Wärmeplanung vorantreiben.

Für Vermieter kann ein Anschluss an ein Wärmenetz allerdings erhebliche Investitionen verursachen. Leitungen müssen verlegt, Übergabestationen eingebaut oder bestehende Heizungsanlagen umgebaut beziehungsweise ersetzt werden.

Genau hier setzt das geplante Wärmenetzpaket an. Vermieter sollen künftig einen Teil solcher Investitionen auf ihre Mieter übertragen dürfen, auch wenn dadurch die Wohnkosten gegenüber der bisherigen Wärmeversorgung steigen.

Bis zu 50 Cent pro Quadratmeter zusätzlich

Nach den Eckpunkten soll die zusätzliche Belastung auf höchstens 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche und Monat begrenzt werden. Dabei handelt es sich um eine Obergrenze und nicht um einen automatisch fälligen Pauschalbetrag.

Ob tatsächlich die vollen 50 Cent verlangt werden dürfen, soll von der konkreten Investition und der späteren gesetzlichen Ausgestaltung abhängen. Welche Voraussetzungen Vermieter im Einzelnen erfüllen müssen, ist deshalb derzeit noch nicht abschließend geklärt.

Für Mieter ist besonders wichtig, dass diese mögliche Belastung nicht mit dem eigentlichen Verbrauchspreis für Fernwärme verwechselt werden darf. Grundpreis, Arbeitspreis und weitere Wärmekosten können daneben weiterhin anfallen.

So hoch könnten die zusätzlichen Kosten werden

Wohnfläche Maximal pro Monat Maximal pro Jahr
50 m² 25 Euro 300 Euro
60 m² 30 Euro 360 Euro
70 m² 35 Euro 420 Euro
80 m² 40 Euro 480 Euro
90 m² 45 Euro 540 Euro
100 m² 50 Euro 600 Euro

Gerade bei größeren Wohnungen können sich damit über mehrere Jahre erhebliche Beträge summieren. Hinzu kommt, dass die Kosten der Fernwärme selbst weiterhin schwanken können.

Heute schützt das Kostenneutralitätsgebot viele Mieter

Die geplante Änderung ist deshalb so bedeutsam, weil das geltende Mietrecht bislang einen weitreichenden Schutz enthält. § 556c BGB schreibt bei den von der Vorschrift erfassten Umstellungen auf eine gewerbliche Wärmelieferung grundsätzlich vor, dass die neuen Wärmelieferkosten die bisherigen Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen dürfen.

Der Vermieter muss eine solche Umstellung außerdem grundsätzlich mindestens drei Monate vorher ankündigen. Einzelheiten zum Kostenvergleich stehen in der Wärmelieferverordnung.

Dieses Kostenneutralitätsgebot soll verhindern, dass eine vom Vermieter veranlasste Umstellung auf einen Wärmelieferanten unmittelbar zu deutlich höheren laufenden Kosten für die Bewohner führt. Genau dieser Schutz soll nach den Regierungsplänen gelockert werden, um Investitionen in neue Wärmenetze attraktiver zu machen.

Gasetagenheizungen könnten besonders betroffen sein

Besonders interessant sind die Pläne für Wohnungen mit eigener Gasetagenheizung. Dort schließen Mieter ihren Gasvertrag häufig bislang selbst ab und bezahlen ihre Energie direkt beim Versorger.

Die Bundesregierung will die neuen Regeln ausdrücklich auch auf den Wechsel solcher Wohnungen zu Fern- oder Nahwärme ausdehnen. Damit könnten künftig sehr viel mehr Mietverhältnisse von einer Umstellung betroffen sein.

Wie schwierig die heutige Rechtslage sein kann, hat der Bundesgerichtshof im Mai 2026 bei der Umstellung von zuvor selbst betriebenen Einzelheizungen auf eine gewerbliche Wärmelieferung gezeigt. Mehr dazu lesen Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag zu den neuen Heizkosten nach einer Umstellung der Wärmeversorgung.

Mieterbund warnt vor deutlichen Mehrkosten

Der Deutsche Mieterbund sieht die geplante Lockerung kritisch. Nach seiner Berechnung könnten bei einer 70-Quadratmeter-Wohnung zusätzliche Kosten von 35 Euro im Monat und damit 420 Euro pro Jahr entstehen.

Der Verband verweist darauf, dass Fernwärme für viele Haushalte bereits heute teuer ist. Nach Angaben des Mieterbundes liegen die durchschnittlichen Fernwärmekosten für Mieter bei etwa zwei Euro je Quadratmeter Wohnfläche.

Mehr als 80 Prozent der mit Fernwärme versorgten Haushalte seien zudem Mieterhaushalte. Nach Auffassung des Verbandes besteht deshalb die Gefahr, dass ein großer Teil der Investitionskosten für den Ausbau der Wärmenetze letztlich von den Bewohnern getragen wird.

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Die 50 Cent sind nicht die einzige mögliche Belastung

Für Mieter ist die geplante Obergrenze deshalb nur ein Teil der Rechnung. Entscheidend für die tatsächliche monatliche Belastung bleibt zusätzlich der Preis, den das Wärmeunternehmen für die gelieferte Energie verlangt.

Ein Haushalt könnte deshalb trotz einer auf 50 Cent je Quadratmeter begrenzten Investitionsbelastung gleichzeitig mit höheren Grund- oder Verbrauchspreisen konfrontiert werden. Wie stark sich die Warmmiete verändert, lässt sich somit nicht allein anhand der 50-Cent-Grenze feststellen.

Auch bei der späteren Abrechnung lohnt sich eine genaue Prüfung. Welche Positionen Vermieter grundsätzlich nicht einfach als Betriebskosten weiterreichen dürfen, erläutert unser Beitrag zu unzulässigen Nebenkosten für Mieter.

Mehr Transparenz bei Fernwärmepreisen geplant

Das Wärmenetzpaket enthält nicht nur mögliche Mehrkosten. Gleichzeitig sollen die Rechte der Verbraucher gegenüber Wärmeversorgern verbessert werden.

Geplant ist unter anderem eine bundesweite Preistransparenzplattform. Wärmeunternehmen sollen dort ihre Preise, Tarifstrukturen und weitere Angaben veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren.

Damit könnten Mieter, Eigentümer und Kommunen künftig leichter erkennen, wie sich die Preise verschiedener Wärmenetze unterscheiden. Gerade bei Fernwärme ist ein klassischer Anbieterwechsel häufig nicht möglich, weil am jeweiligen Standort nur ein Wärmenetz vorhanden ist.

Neue Preisaufsicht soll Fernwärmeanbieter kontrollieren

Zusätzlich plant die Bundesregierung eine bundesweite Preisaufsicht. Sie soll nachträglich prüfen können, ob verlangte Preise angemessen sind, und dabei beispielsweise Unternehmen mit vergleichbaren Strukturen gegenüberstellen.

Wärmeversorger sollen bestimmte Preis- und Kostenbestandteile offenlegen müssen. Zugleich soll für Unternehmen die Möglichkeit geschaffen werden, geplante Preisänderungen oder Investitionen vorab prüfen zu lassen.

Der Mieterbund begrüßt mehr Transparenz grundsätzlich, fordert jedoch stärkere Schutzmechanismen. Aus Sicht des Verbands reicht eine nachträgliche Kontrolle nicht aus, wenn Haushalte zuvor bereits erheblich höhere Beträge bezahlen mussten.

Auch eine Schlichtungsstelle ist vorgesehen

Bei Streitigkeiten mit Fernwärmeanbietern soll außerdem eine eigene Schlichtungsstelle geschaffen werden. Verbraucher könnten sich dort beispielsweise bei Problemen mit Anschluss, Wärmelieferung, Messung oder Abrechnung an eine unabhängige Stelle wenden.

Daneben sieht das Paket neue Möglichkeiten zur Anpassung überdimensionierter Wärmeleistungen vor. Dies kann wichtig sein, weil ein zu hoher vertraglich vereinbarter Leistungswert einen hohen Grundpreis verursachen kann.

Noch sind viele Details offen

Für Mieter besteht derzeit kein Grund, aufgrund der 50-Cent-Regel bereits höhere Zahlungen zu akzeptieren. Das Wärmenetzpaket ist in diesem Punkt noch keine geltende Rechtsgrundlage für eine neue Forderung des Vermieters.

Das Bundeswirtschaftsministerium muss zunächst einen konkreten Gesetzestext vorlegen. Danach folgen das weitere Gesetzgebungsverfahren und mögliche Änderungen durch Bundestag oder andere beteiligte Stellen.

Erst dann wird feststehen, wann genau eine Investition als ausreichend erheblich gilt, wie die Kosten nachgewiesen werden müssen und welche Schutzrechte Mieter erhalten. Ebenso muss sich zeigen, wie die geplante Regelung mit bereits bestehenden Vorschriften über Modernisierung und Mieterhöhungen zusammenspielt.

Mieter sollten Umstellungen genau prüfen

Erhalten Mieter schon heute ein Schreiben über die Umstellung ihrer Heizung oder einen neuen Fernwärmeanschluss, sollte zunächst geprüft werden, nach welcher gesetzlichen Vorschrift der Vermieter Geld verlangt. Eine bloße Berufung auf das geplante Wärmenetzpaket reicht derzeit nicht aus.

Wichtig sind außerdem der Mietvertrag, die Ankündigung der Umstellung und die spätere Heiz- beziehungsweise Betriebskostenabrechnung. Gerade bei neuen Wärmeliefermodellen können sich unterschiedliche Kostenarten vermischen.

Bei hohen Nachforderungen sollte deshalb auch Belegeinsicht verlangt werden. Weitere typische Probleme erläutern wir in unserem Beitrag über häufige Fehler in der Nebenkostenabrechnung.

Praxisbeispiel: 80 Quadratmeter können 480 Euro im Jahr mehr kosten

Eine Familie wohnt in einer 80 Quadratmeter großen Mietwohnung, die bislang über eine eigene Gasheizung versorgt wird. Der Vermieter möchte das gesamte Gebäude künftig an ein Fernwärmenetz anschließen und muss dafür Leitungen sowie neue technische Anlagen installieren lassen.

Würde die geplante Obergrenze später vollständig ausgeschöpft, könnten 40 Euro im Monat zusätzlich anfallen. Das wären 480 Euro im Jahr, bevor mögliche Veränderungen beim eigentlichen Fernwärmepreis berücksichtigt werden.

Die Familie müsste jedoch nicht allein deshalb zahlen, weil die Bundesregierung die Eckpunkte beschlossen hat. Erst wenn eine entsprechende gesetzliche Grundlage in Kraft tritt und die Voraussetzungen im konkreten Mietverhältnis erfüllt sind, kann daraus eine zusätzliche Zahlungspflicht entstehen.