Rentner sollen mehr von ihrer Rente behalten dürfen

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Für Rentnerinnen und Rentner mit kleinen Altersbezügen könnte sich die Grundsicherung im Alter deutlich verändern. Die Alterssicherungskommission schlägt vor, künftig einen Teil der normalen gesetzlichen Rente nicht mehr als Einkommen auf die Grundsicherung anzurechnen.

Davon könnten vor allem Senioren profitieren, die zwar viele Jahre Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, aber die heute erforderlichen 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nicht erreichen. Für sie wird die gesetzliche Rente bislang grundsätzlich weitgehend als Einkommen berücksichtigt, sodass eigene Rentenansprüche die verfügbare Gesamtsumme häufig kaum erhöhen.

Der Vorschlag geht allerdings noch weiter: Die Kommission nennt ausdrücklich Modelle, bei denen 20 oder 30 Prozent der Bruttorente ab dem ersten Euro geschützt werden könnten. Eine gesetzliche Entscheidung darüber gibt es bislang nicht.

Dr. Utz Anhalt: Rentner sollen mehr Rente behalten dürfen

Heute gibt es bereits einen Renten-Freibetrag – aber nicht für alle

Schon nach geltendem Recht kann ein Teil der gesetzlichen Rente bei der Grundsicherung anrechnungsfrei bleiben. Grundlage ist § 82a SGB XII.

Voraussetzung sind derzeit mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten oder gesetzlich gleichgestellten Zeiten. Ein tatsächlich ausgezahlter Grundrentenzuschlag ist dagegen nicht erforderlich.

Wer die Voraussetzungen erfüllt, darf zunächst 100 Euro seiner gesetzlichen Rente behalten. Hinzu kommen 30 Prozent des Rentenbetrags, der über diesen 100 Euro liegt.

Nach oben ist der Freibetrag auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt. Weil der Regelbedarf für Alleinstehende 2026 weiterhin 563 Euro beträgt, können derzeit höchstens 281,50 Euro monatlich geschützt werden.

Wie diese bestehende Regelung berechnet wird, erläutert Gegen-Hartz ausführlich im Beitrag „Bis zu 281,50 Euro mehr im Monat: So wirkt der Rentenfreibetrag“.

Das Problem betrifft Rentner mit weniger als 33 Jahren besonders

Schwierig ist die heutige Regelung insbesondere für Menschen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien. Wer beispielsweise 25, 28 oder 30 Jahre gearbeitet und Rentenbeiträge gezahlt hat, kann trotz eigener Versicherungsleistung an der 33-Jahres-Grenze scheitern.

Gründe dafür können längere Phasen der Arbeitslosigkeit, Krankheit oder ein früher Eintritt einer Erwerbsminderung sein. Auch andere Unterbrechungen können dazu führen, dass die notwendigen Grundrentenzeiten nicht zusammenkommen.

Dann greift der besondere Freibetrag nach § 82a SGB XII nicht. Die gesetzliche Rente wird bei der Berechnung der Grundsicherung grundsätzlich als Einkommen behandelt, wobei andere gesetzliche Abzüge im Einzelfall weiterhin berücksichtigt werden können.

Rentenkommission schlägt neuen Freibetrag für gesetzliche Renten vor

Genau an dieser Stelle setzt Empfehlung 19 der Alterssicherungskommission an. Künftig sollen auch Menschen einen Vorteil aus ihren eingezahlten Rentenbeiträgen haben, die die bisherigen Voraussetzungen für den besonderen Rentenfreibetrag nicht erfüllen.

Das Bundesarbeitsministerium fasst den Vorschlag so zusammen, dass Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung künftig nicht mehr vollständig auf die Grundsicherung im Alter angerechnet werden sollen. Die genaue Ausgestaltung soll im Zuge der geplanten Sozialstaatsreform festgelegt werden.

Damit würde erstmals ein breiterer Freibetrag für normale gesetzliche Renten entstehen. Für viele Senioren mit kleinen Renten wäre dies finanziell erheblich bedeutsamer als eine geringe reguläre Rentenerhöhung.

20 oder 30 Prozent der Bruttorente könnten geschützt werden

Der Abschlussbericht der Alterssicherungskommission enthält bereits konkrete Berechnungsmodelle. Denkbar ist demnach, einen prozentualen Anteil der Bruttorente bereits ab dem ersten Euro von der Einkommensanrechnung freizustellen.

Als Beispiele nennt die Kommission 20 oder 30 Prozent der gesetzlichen Bruttorente. Welcher Prozentsatz tatsächlich übernommen wird, ist noch offen.

Zugleich schlägt die Kommission vor, die Obergrenze anzuheben. Statt maximal der Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 könnten künftig bis zu zwei Drittel der Regelbedarfsstufe 1 anrechnungsfrei bleiben.

Bei dem 2026 geltenden Regelbedarf von 563 Euro wären zwei Drittel rechnerisch rund 375,33 Euro. Dieser Betrag ist jedoch keine bereits beschlossene neue Freibetragsgrenze.

Gesetzliche Bruttorente 20-Prozent-Modell 30-Prozent-Modell
300 Euro 60 Euro 90 Euro
600 Euro 120 Euro 180 Euro
900 Euro 180 Euro 270 Euro
1.200 Euro 240 Euro 360 Euro
1.500 Euro 300 Euro 375,33 Euro*
2.000 Euro 375,33 Euro* 375,33 Euro*

*Rechnerische Obergrenze bei zwei Dritteln der Regelbedarfsstufe 1 von derzeit 563 Euro. Die Werte dienen nur der Veranschaulichung des Kommissionsvorschlags und sind noch kein geltendes Recht.

900 Euro Rente könnten beispielsweise 270 Euro Freibetrag bringen

Erhält ein Rentner beispielsweise 900 Euro gesetzliche Bruttorente, wären bei einem 20-Prozent-Modell 180 Euro geschützt. Bei einer Freibetragsquote von 30 Prozent wären es bereits 270 Euro.

Das bedeutet nicht, dass die Deutsche Rentenversicherung zusätzlich 180 oder 270 Euro überweist. Vielmehr würde das Sozialamt einen entsprechend geringeren Teil der vorhandenen Rente bei der Grundsicherung berücksichtigen.

Dadurch könnte die ergänzende Grundsicherung steigen. In bestimmten Fällen könnte sogar erstmals ein Anspruch entstehen, obwohl das Einkommen nach den heutigen Regeln noch knapp oberhalb des individuellen Grundsicherungsbedarfs liegt.

Auch Rentner knapp oberhalb der Grundsicherung könnten profitieren

Die geplante Änderung wäre deshalb nicht nur für heutige Grundsicherungsempfänger interessant. Ein Freibetrag verringert rechnerisch das Einkommen, das dem individuellen Bedarf gegenübergestellt wird.

Ein Senior kann heute beispielsweise knapp zu viel Rente für einen Anspruch auf Grundsicherung erhalten. Wird künftig ein Teil dieser Rente nicht mehr berücksichtigt, könnte das anrechenbare Einkommen unter die persönliche Bedarfsgrenze sinken.

Damit könnte der Kreis der Leistungsberechtigten wachsen. Wie sich der Anspruch genau berechnet, hängt unter anderem von der Rente, weiteren Einkünften, den anerkannten Wohnkosten und möglichen Mehrbedarfen ab.

Einen ausführlichen Überblick über die heutige Leistung bietet der Beitrag „Wie hoch ist die monatliche Grundsicherung für Rentner 2026?“.

Der Freibetrag wäre keine allgemeine Rentenerhöhung

Missverständlich wäre es, den geplanten Freibetrag als Rentenerhöhung zu bezeichnen. Die gesetzliche Monatsrente selbst würde sich durch Empfehlung 19 nicht verändern.

Der finanzielle Vorteil entsteht ausschließlich dadurch, dass bei einer bedürftigkeitsabhängigen Leistung weniger Renteneinkommen angerechnet wird. Wer keinerlei Anspruch auf Grundsicherung hat und auch nach Anwendung des Freibetrags deutlich oberhalb der Bedarfsgrenze liegt, hätte davon grundsätzlich keinen unmittelbaren Vorteil.

Der Vorschlag richtet sich damit gezielt an Menschen im unteren Einkommensbereich. Er soll dafür sorgen, dass eigene Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch bei ergänzendem Sozialleistungsbezug finanziell spürbar bleiben.

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Für heutige Empfänger des Freibetrags gibt es allerdings eine offene Frage

Bei aller Aussicht auf Verbesserungen enthält der Vorschlag einen Punkt, der für Rentner mit mindestens 33 Grundrentenjahren genau beobachtet werden muss. Die Kommission erwägt, die bisherige Berechnungsweise durch einen prozentualen Freibetrag ab dem ersten Euro zu ersetzen.

Bei kleineren Renten könnte ein solches Modell ungünstiger sein als die heutige Regel. Bei einer Rente von 600 Euro beträgt der derzeitige Freibetrag beispielsweise 250 Euro, sofern die Voraussetzungen des § 82a SGB XII erfüllt werden.

Bei einem reinen 20-Prozent-Modell wären von 600 Euro dagegen lediglich 120 Euro geschützt. Selbst bei 30 Prozent wären es nur 180 Euro.

Bislang ist nicht festgelegt, ob Personen mit einem bestehenden höheren Freibetrag Bestandsschutz erhalten oder künftig jeweils die günstigere Berechnungsweise angewandt würde. Diese Frage müsste im Gesetzgebungsverfahren geklärt werden.

Höhere Renten könnten von der höheren Obergrenze profitieren

Bei etwas höheren Renten wirkt sich dagegen die vorgeschlagene Erhöhung der Obergrenze aus. Nach heutigem Recht endet der besondere Freibetrag bei 281,50 Euro monatlich.

Zwei Drittel der derzeitigen Regelbedarfsstufe 1 wären rund 375,33 Euro. Damit könnten in Zukunft knapp 94 Euro mehr Renteneinkommen vor der Anrechnung geschützt werden als nach der heutigen Obergrenze.

Allerdings hängt der tatsächliche Vorteil davon ab, welche Prozentregel letztlich beschlossen wird. Eine höhere Höchstgrenze allein führt nicht automatisch dazu, dass jeder Betroffene diese auch erreicht.

Auch Erwerbsminderungsrentner sind vom Vorschlag erfasst

Die Empfehlung beschränkt sich nicht auf Altersrentner. Vorgesehen ist ein veränderter Rentenfreibetrag sowohl bei der Grundsicherung im Alter als auch bei dauerhafter voller Erwerbsminderung.

Gerade Erwerbsminderungsrentner können die heutige 33-Jahres-Voraussetzung wegen eines frühen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben verfehlen. Ein allgemeiner Freibetrag könnte deshalb auch für diese Gruppe einen erheblichen Unterschied machen.

Weitere Einzelheiten dazu erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Mehr Geld trotz Grundsicherung: Neuer Rentenfreibetrag soll auch bei Erwerbsminderung helfen“.

Bund müsste für die Reform mehrere hundert Millionen Euro aufbringen

Die Alterssicherungskommission hat auch die finanziellen Auswirkungen überschlägig berechnet. Würde die heutige Freibetragsregelung auf einen deutlich größeren Personenkreis übertragen, werden für den aktuellen Leistungsbestand zusätzliche Kosten von ungefähr einer Milliarde Euro jährlich genannt.

Für ein Modell mit 20 Prozent Freibetrag und einer Obergrenze von zwei Dritteln der Regelbedarfsstufe 1 veranschlagt der Bericht ungefähr 500 Millionen Euro pro Jahr. Zusätzliche Ausgaben könnten entstehen, wenn durch den neuen Freibetrag weitere Rentner erstmals grundsicherungsberechtigt werden.

Politisch ist die Umsetzung gewollt – beschlossen ist sie noch nicht

Die Alterssicherungskommission hat ihren Abschlussbericht am 23. Juni 2026 vorgelegt. Anfang Juli erklärte der Koalitionsausschuss, die insgesamt 33 Empfehlungen umfassend und zügig umsetzen zu wollen.

Das erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass auch der Rentenfreibetrag Teil der kommenden Reform wird. Dennoch kann derzeit niemand einen Freibetrag von 20 oder 30 Prozent beim Sozialamt verlangen.

Auch die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass die Empfehlungen keinen Gesetzescharakter haben. Bis ein entsprechendes Gesetz beschlossen wurde und in Kraft tritt, gelten ausschließlich die derzeitigen Vorschriften.

Informationen zu den Empfehlungen veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Rentenkommission 2026.

Bestehenden Freibetrag jetzt trotzdem prüfen lassen

Senioren sollten deshalb nicht auf die kommende Reform warten, wenn sie bereits heute Grundsicherung beziehen. Wer mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten erreicht, kann schon nach geltendem Recht Anspruch auf den Freibetrag nach § 82a SGB XII haben.

Fehlt dieser Freibetrag im Grundsicherungsbescheid, kann die monatliche Leistung deutlich zu niedrig ausfallen. Bei einer entsprechenden Versicherungsbiografie lohnt sich deshalb eine Überprüfung des Bescheids und der vom Sozialamt berücksichtigten Renteneinkünfte.

Weitere Berechnungen zum geltenden Recht finden sich im Gegen-Hartz-Ratgeber „Grundsicherung zur Rente – Der Freibetrag 2026 entscheidet über die Höhe“.

Praxisbeispiel: 27 Versicherungsjahre und 900 Euro Rente

Eine 72-jährige Rentnerin erhält 900 Euro gesetzliche Bruttorente und kommt lediglich auf 27 Jahre mit Grundrentenzeiten. Ihr anerkannter monatlicher Grundsicherungsbedarf einschließlich Unterkunft beträgt in diesem vereinfachten Beispiel 1.150 Euro; Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie sonstige Abzüge und Einkünfte bleiben zur besseren Darstellung außer Betracht.

Nach der heutigen Sonderregelung des § 82a SGB XII erhält sie wegen der fehlenden 33 Jahre keinen Rentenfreibetrag. Vereinfacht würden 900 Euro berücksichtigt, sodass noch 250 Euro ergänzende Grundsicherung verbleiben.

Bei einem künftigen Freibetrag von 20 Prozent wären 180 Euro der Rente geschützt. Nur 720 Euro würden in der vereinfachten Rechnung berücksichtigt, wodurch sich die Grundsicherung auf 430 Euro erhöhen könnte.

Bei einem 30-Prozent-Modell wären 270 Euro anrechnungsfrei. Dann würden nur noch 630 Euro berücksichtigt und die ergänzende Grundsicherung könnte rechnerisch 520 Euro betragen, sodass der Rentnerin monatlich 270 Euro mehr zur Verfügung stünden als nach der vereinfachten heutigen Berechnung.

Häufige Fragen zum neuen Renten-Freibetrag bei der Grundsicherung

Ist der neue Freibetrag bereits beschlossen?

Nein. Bislang handelt es sich um Empfehlung 19 der Alterssicherungskommission. Erst ein vom Bundestag beschlossenes und in Kraft getretenes Gesetz schafft einen neuen Anspruch.

Wie viel von der gesetzlichen Rente könnte künftig anrechnungsfrei bleiben?

Die Kommission nennt als mögliche Varianten 20 oder 30 Prozent der Bruttorente ab dem ersten Euro. Welche Berechnung der Gesetzgeber tatsächlich übernimmt, steht noch nicht fest.

Wie hoch könnte die maximale Freibetragsgrenze werden?

Vorgeschlagen wird eine Obergrenze von zwei Dritteln der Regelbedarfsstufe 1. Bei dem 2026 geltenden Betrag von 563 Euro wären das rechnerisch rund 375,33 Euro monatlich.

Müssen künftig weiterhin 33 Grundrentenjahre vorhanden sein?

Nach der Empfehlung soll gerade diese Beschränkung überwunden werden. Auch Menschen ohne 33 Jahre mit Grundrentenzeiten sollen einen Teil ihrer gesetzlichen Rente behalten können, sofern sie Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung benötigen.

Bekommen dann alle Rentner 20 oder 30 Prozent ihrer Rente zusätzlich ausgezahlt?

Nein. Der Freibetrag ist keine zusätzliche Rentenzahlung, sondern verändert lediglich die Einkommensanrechnung bei der Grundsicherung. Wer deutlich oberhalb der Grundsicherungsgrenze liegt, bekommt deshalb nicht automatisch mehr Geld.

Was passiert mit Rentnern, die heute bereits bis zu 281,50 Euro Freibetrag erhalten?

Das ist bislang nicht abschließend geklärt. Eine reine Prozentregel könnte bei bestimmten kleineren Renten sogar niedriger ausfallen als der heutige Freibetrag, weshalb im Gesetzgebungsverfahren insbesondere Bestandsschutz oder eine günstigere Vergleichsberechnung geklärt werden müssten.