Für viele Rentnerinnen und Rentner mit eigenem Haus oder einer Eigentumswohnung könnte eine bislang attraktive Steuervergünstigung ab 2027 deutlich kleiner werden.
Die Bundesregierung will die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von derzeit 20 Prozent auf 15 Prozent der begünstigten Kosten senken.
Gleichzeitig soll der jährliche Höchstbetrag von bislang 1.200 Euro auf nur noch 900 Euro sinken. Wer umfangreiche Reparaturen, Renovierungen oder Modernisierungen am Eigenheim durchführen lässt und den bisherigen Höchstbetrag ausschöpfen kann, verliert damit bis zu 300 Euro Steuervorteil pro Jahr.
Besonders für ältere Eigenheimbesitzer kann das spürbar werden. Gerade bei älteren Häusern fallen regelmäßig Kosten für Heizung, Dach, Elektrik, Sanitäranlagen oder kleinere Reparaturen an, während das Einkommen nach dem Eintritt in den Ruhestand häufig niedriger ist.
Kabinett will Steuerbonus für Handwerker ab 2027 kürzen
Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Das Reformpaket enthält neben verschiedenen Entlastungen auch Einschnitte bei bestehenden Steuervergünstigungen.
Eine dieser Änderungen betrifft die Handwerkerleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz. Nach geltendem Recht können Steuerpflichtige 20 Prozent der begünstigten Handwerkerkosten unmittelbar von ihrer Einkommensteuer abziehen, höchstens jedoch 1.200 Euro im Jahr.
Nach dem Regierungsentwurf sollen künftig nur noch 15 Prozent berücksichtigt werden. Gleichzeitig soll die maximale Steuerermäßigung auf 900 Euro sinken.
Die Bundesregierung begründet die Kürzung mit dem Abbau steuerlicher Vergünstigungen zur Finanzierung anderer Bestandteile der Einkommensteuerreform. Vorgesehen ist, dass die Änderungen ab 2027 greifen.
So entstehen bis zu 300 Euro weniger Steuerersparnis
Die Auswirkungen lassen sich vergleichsweise einfach berechnen. Wer beispielsweise 6.000 Euro begünstigte Arbeitskosten für Handwerkerleistungen hat, kann nach der derzeitigen Regelung 20 Prozent davon geltend machen.
Das ergibt 1.200 Euro und damit genau den bisherigen Höchstbetrag. Nach der geplanten Neuregelung wären es bei denselben 6.000 Euro Arbeitskosten nur noch 15 Prozent beziehungsweise 900 Euro.
Der Unterschied beträgt 300 Euro. Auch bei niedrigeren Rechnungen sinkt die Steuervergünstigung, sofern tatsächlich genügend Einkommensteuer anfällt, gegen die die Ermäßigung verrechnet werden kann.
| Begünstigte Arbeitskosten | Steuervorteil nach bisheriger Regelung | Geplanter Steuervorteil ab 2027 |
|---|---|---|
| 1.000 Euro | 200 Euro | 150 Euro |
| 3.000 Euro | 600 Euro | 450 Euro |
| 5.000 Euro | 1.000 Euro | 750 Euro |
| 6.000 Euro | 1.200 Euro | 900 Euro |
| 8.000 Euro | 1.200 Euro | 900 Euro |
Bei 3.000 Euro begünstigten Kosten beträgt der Unterschied beispielsweise 150 Euro. Ab 6.000 Euro Arbeitskosten würde nach den derzeitigen Plänen die maximale Differenz von 300 Euro erreicht.
Nicht die gesamte Handwerkerrechnung ist begünstigt
Wichtig ist dabei ein häufiges Missverständnis: Steuerlich begünstigt ist nicht automatisch die komplette Handwerkerrechnung. § 35a EStG berücksichtigt bei Handwerkerleistungen grundsätzlich nur die Arbeitskosten.
Materialkosten für Fliesen, Heizkörper, Dachziegel, Kabel, Fenster oder andere Bauteile erhöhen den Steuerbonus dagegen nicht. Arbeits-, Fahrt- und gegebenenfalls weitere begünstigte Lohnbestandteile sollten deshalb auf der Rechnung nachvollziehbar ausgewiesen werden.
Eine Rechnung über insgesamt 10.000 Euro kann deshalb steuerlich beispielsweise nur 4.000 Euro relevante Kosten enthalten, wenn die übrigen 6.000 Euro auf Material entfallen. Nach bisheriger Berechnung wären aus den 4.000 Euro Arbeitskosten bis zu 800 Euro Steuerermäßigung möglich, nach der geplanten Änderung nur noch 600 Euro.
Weitere Möglichkeiten, mit denen Ruheständler ihre Steuerlast senken können, zeigt der Beitrag „15 Dinge, die Rentner jetzt von der Steuer absetzen können“.
Der Betrag wird direkt von der Steuer abgezogen
Die Handwerkerermäßigung unterscheidet sich von vielen klassischen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten. Die begünstigten Kosten werden nicht lediglich vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Stattdessen wird der errechnete Betrag direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Eine Steuerermäßigung von beispielsweise 600 Euro kann die festgesetzte Einkommensteuer somit grundsätzlich um 600 Euro reduzieren.
Das macht die Regelung insbesondere für steuerpflichtige Rentner interessant. Wer hingegen überhaupt keine oder nur sehr wenig Einkommensteuer zahlen muss, kann den möglichen Höchstbetrag unter Umständen nicht vollständig nutzen.
Welche weiteren steuerlichen Veränderungen ab 2027 für Ruheständler vorgesehen sind, erläutert auch unser Beitrag „Rente und Steuern ab 2027: Fünf wichtige Änderungen kommen auf Rentner zu“.
Warum ältere Eigenheimbesitzer besonders betroffen sein können
Bei vielen Rentnerinnen und Rentnern steckt ein großer Teil des Vermögens im selbst genutzten Haus. Gleichzeitig werden Gebäude mit zunehmendem Alter reparaturanfälliger.
Eine neue Heizungsanlage, Reparaturen am Dach, Malerarbeiten, der Austausch defekter Leitungen oder Arbeiten im Badezimmer können schnell hohe Handwerkerrechnungen verursachen. Gerade bei solchen größeren Arbeiten wurde der Höchstbetrag von 1.200 Euro bislang vergleichsweise schnell erreicht.
Die geplante Kürzung trifft deshalb nicht nur Menschen, die besonders luxuriös renovieren. Auch notwendige Erhaltungsarbeiten an einem älteren Einfamilienhaus können Arbeitskosten von mehreren Tausend Euro verursachen.
Hinzu kommt, dass manche Ruheständler neben ihrer gesetzlichen Rente weitere steuerpflichtige Einnahmen beziehen, beispielsweise aus einer Betriebsrente oder Vermietung. Gerade diese Gruppe kann die Steuerermäßigung häufig tatsächlich nutzen.
Auch Mieter können von der Änderung betroffen sein
Die Steuervergünstigung für Handwerkerleistungen ist nicht auf Eigentümer beschränkt. Auch Mieter können unter bestimmten Voraussetzungen entsprechende Kosten geltend machen.
Das betrifft beispielsweise Handwerkerleistungen, die über die Betriebskostenabrechnung oder andere Abrechnungen auf die Bewohner umgelegt werden. Voraussetzung ist, dass der begünstigte Kostenanteil ausreichend ausgewiesen beziehungsweise bescheinigt wird.
Die geplante Kürzung kann deshalb auch steuerpflichtige Rentnerinnen und Rentner treffen, die kein eigenes Haus besitzen. Bei Eigentümern fallen allerdings häufig deutlich höhere direkte Handwerkerrechnungen an.
Rechnung und Überweisung bleiben unverzichtbar
Wer die Steuerermäßigung nutzen möchte, benötigt eine Rechnung. Außerdem muss die Zahlung auf das Konto des Handwerksbetriebs erfolgen.
Eine Barzahlung an den Handwerker genügt für die Steuervergünstigung grundsätzlich nicht. Selbst wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden ist, kann eine Barzahlung deshalb dazu führen, dass das Finanzamt die Steuerermäßigung nicht anerkennt.
Rentner sollten zudem darauf achten, dass Arbeits- und Materialkosten auf der Rechnung getrennt oder zumindest nachvollziehbar ausgewiesen werden. Kontoauszug und Rechnung sollten anschließend gemeinsam aufbewahrt werden.
Zahlungszeitpunkt kann bei Arbeiten rund um den Jahreswechsel wichtig werden
Bei der Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt es grundsätzlich auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung an. Das kann rund um den Jahreswechsel 2026/2027 besonders interessant werden, falls die geplante Kürzung unverändert Gesetz wird.
Wird eine begünstigte Rechnung noch im Jahr 2026 ordnungsgemäß bezahlt, gelten grundsätzlich die für diesen Veranlagungszeitraum bestehenden steuerlichen Vorgaben. Erfolgt die Zahlung dagegen erst 2027, könnten bereits die neuen niedrigeren Werte Anwendung finden.
Eine künstliche Vorverlegung von Rechnungen oder Zahlungen ohne tatsächlich bestehende Forderung ist allerdings keine sinnvolle Lösung. Bei ohnehin für 2026 geplanten und fertiggestellten Arbeiten kann der Zahlungszeitpunkt dagegen finanziell interessant sein.
Auch zulässige Abschlagszahlungen können steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei größeren Bau- oder Renovierungsmaßnahmen kann deshalb eine steuerliche Beratung sinnvoll sein.
300 Euro Verlust treffen nicht jeden Rentner
Die Schlagzeile von bis zu 300 Euro weniger Steuerersparnis bedeutet nicht, dass jeder Rentner künftig automatisch 300 Euro mehr Steuern zahlt. Dafür müssen mehrere Voraussetzungen zusammenkommen.
Es müssen ausreichend hohe begünstigte Handwerkerkosten entstehen und außerdem muss Einkommensteuer anfallen, die entsprechend reduziert werden kann. Bei kleinen Handwerkerrechnungen fällt auch der Unterschied zwischen 20 und 15 Prozent entsprechend kleiner aus.
Wer beispielsweise lediglich 1.000 Euro Arbeitskosten geltend machen kann, würde statt 200 Euro künftig 150 Euro erhalten. Die Verschlechterung läge in diesem Fall bei 50 Euro.
Wer hingegen regelmäßig größere Arbeiten am Eigenheim durchführen lässt, kann die Kürzung deutlich stärker spüren. Bei mindestens 6.000 Euro begünstigten Arbeitskosten erreicht die Differenz nach dem bisherigen Reformplan 300 Euro.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind davon zu unterscheiden
Handwerkerleistungen sollten nicht mit haushaltsnahen Dienstleistungen verwechselt werden. Für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten eigene Höchstbeträge und gesetzliche Voraussetzungen.
Dazu können beispielsweise bestimmte Reinigungsarbeiten, Gartenpflege sowie Pflege- und Betreuungsleistungen gehören. Wer sowohl Handwerker beschäftigt als auch haushaltsnahe Dienstleistungen nutzt, sollte die Rechnungen deshalb steuerlich getrennt prüfen.
Gerade im Alter können mehrere unterschiedliche Steuerermäßigungen zusammenkommen. Einen Überblick über weitere Möglichkeiten gibt der Beitrag „Hier bekommen Rentner Geld wieder zurück“.
Die Kürzung ist noch nicht endgültig beschlossen
Für Betroffene wichtig: Bislang handelt es sich um einen vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf. Damit ist die Kürzung noch nicht endgültig geltendes Recht.
Der Entwurf muss das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Änderungen an einzelnen Bestimmungen sind daher weiterhin möglich.
Rentnerinnen und Rentner sollten deshalb größere Renovierungen nicht allein aufgrund der angekündigten Kürzung überstürzt beauftragen. Bei ohnehin notwendigen Arbeiten kann es sich jedoch lohnen, die weitere Entwicklung im Blick zu behalten und den Zahlungszeitpunkt bei der Planung zu berücksichtigen.
Andere Teile der Steuerreform können Rentner gleichzeitig entlasten
Die Einkommensteuerreform besteht nicht ausschließlich aus der Kürzung bei Handwerkerleistungen. Vorgesehen ist unter anderem auch eine Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags.
Deshalb lässt sich nicht pauschal sagen, dass jeder steuerpflichtige Rentner durch das Gesamtpaket schlechtergestellt wird. Abhängig von Einkommen, persönlichen Abzügen und Handwerkerkosten können sich Entlastungen und Verschlechterungen teilweise gegenseitig ausgleichen.
Für Eigenheimbesitzer mit hohen Handwerkerkosten ist die geplante Absenkung des § 35a EStG dennoch ein konkreter finanzieller Nachteil. Er lässt sich unabhängig von anderen Änderungen beziffern und kann im Einzelfall bis zu 300 Euro im Jahr ausmachen.
Praxisbeispiel: Rentnerehepaar lässt das Badezimmer erneuern
Das Rentnerehepaar Erika und Manfred lebt seit mehr als 30 Jahren in seinem eigenen Einfamilienhaus. Im Jahr 2027 muss das Badezimmer teilweise erneuert werden, weil Leitungen und Armaturen repariert und Fliesenarbeiten durchgeführt werden müssen.
Die Handwerkerrechnung beträgt insgesamt 11.500 Euro. Davon entfallen 6.000 Euro auf steuerlich begünstigte Arbeitskosten und 5.500 Euro auf Material.
Nach der bisherigen Regelung könnten Erika und Manfred aus den 6.000 Euro Arbeitskosten 20 Prozent beziehungsweise 1.200 Euro direkt von ihrer Einkommensteuer abziehen. Nach dem derzeitigen Regierungsentwurf wären es ab 2027 nur noch 15 Prozent und damit 900 Euro.
Obwohl die Arbeiten und die Rechnung identisch bleiben, würde das Ehepaar dadurch 300 Euro weniger Steuerermäßigung erhalten. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass ausreichend Einkommensteuer anfällt und sämtliche Anforderungen an Rechnung und Zahlung erfüllt sind.
Häufige Fragen zur Kürzung bei Handwerkerleistungen ab 2027
1. Wie hoch ist die Steuerermäßigung für Handwerker derzeit?
Nach geltendem Recht können 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen für Handwerkerleistungen direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Der Höchstbetrag liegt bei 1.200 Euro jährlich.
2. Was soll sich ab 2027 ändern?
Nach dem vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf soll der Prozentsatz von 20 auf 15 Prozent sinken. Gleichzeitig soll der maximale Steuerbonus von 1.200 auf 900 Euro reduziert werden.
3. Verlieren alle Rentner dadurch 300 Euro?
Nein. Die maximale Differenz von 300 Euro entsteht erst bei entsprechend hohen begünstigten Arbeitskosten und einer ausreichenden Einkommensteuerschuld.
4. Kann ich auch Materialkosten absetzen?
Bei der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen werden grundsätzlich nur die Arbeitskosten berücksichtigt. Materialkosten sind nicht Bestandteil dieser Steuerermäßigung.
5. Kann ich eine Handwerkerrechnung bar bezahlen?
Wer die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nutzen möchte, muss eine Rechnung erhalten und die Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers vornehmen. Eine Barzahlung erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich nicht.




