Mehr Geld trotz Grundsicherung: Neuer Rentenfreibetrag soll auch bei Erwerbsminderung helfen

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Menschen mit einer kleinen gesetzlichen Rente sollen künftig mehr von ihren eigenen Versicherungsleistungen behalten dürfen, wenn sie ergänzend Grundsicherung beziehen. Die Alterssicherungskommission schlägt dafür einen neuen Freibetrag vor, der nicht mehr allein an die bisherigen Voraussetzungen rund um die Grundrente gebunden sein soll.

Die Empfehlung erfasst ausdrücklich die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Damit könnten auch dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen profitieren, die zwar jahrelang Beiträge gezahlt haben, die derzeit verlangten 33 Jahre mit Grundrentenzeiten aber nicht erreichen.

Beschlossen ist die Reform noch nicht. Es handelt sich um Empfehlung 19 der Rentenkommission, die zunächst durch Bundesregierung und Bundestag in ein Gesetz übertragen werden müsste.

Was die Rentenkommission genau empfiehlt

Die Kommission möchte die Einkommensanrechnung in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verändern. Menschen, die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, sollen im Leistungsbezug über mehr verfügbares Einkommen verfügen als Personen ohne oder mit nur geringen Beitragszahlungen.

Dafür soll auch Menschen, die nicht grundrentenzuschlagsberechtigt sind, ein Freibetrag für gesetzliche Renten eingeräumt werden. Die Empfehlung soll bei der geplanten Neuordnung der Sozialleistungen im Zuge der Sozialstaatsreform berücksichtigt werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschreibt Empfehlung 19 bislang nur in ihren Grundzügen. Eine konkrete Rechenformel, ein Mindestumfang an Beitragszeiten und ein Termin für das Inkrafttreten werden dort nicht genannt.

Warum die Empfehlung für Erwerbsgeminderte besonders wichtig ist

Viele Menschen werden erwerbsgemindert, bevor sie 33 Jahre mit anerkannten Grundrentenzeiten sammeln konnten. Sie haben beispielsweise 20, 25 oder 30 Jahre gearbeitet und Beiträge gezahlt, erhalten nach einer schweren Erkrankung aber trotzdem keinen Rentenfreibetrag nach den heutigen Regeln.

Die Zurechnungszeit verbessert zwar die Berechnung einer Erwerbsminderungsrente. Für die erforderlichen 33 Jahre mit Grundrentenzeiten wird sie jedoch nicht berücksichtigt.

Wer mit 50 Jahren dauerhaft erwerbsgemindert wird und bis dahin 27 anerkannte Jahre erreicht hat, kann deshalb an der zeitlichen Schwelle scheitern. Ausführliche Informationen zu diesem Problem enthält der Beitrag „Grundrente und Erwerbsminderungsrente: Wie komme ich auf die 33 Jahre?“.

Auch Zeiten mit Arbeitslosengeld, früherer Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II werden grundsätzlich nicht als Grundrentenzeiten gewertet. Freiwillige Rentenbeiträge und ein Minijob ohne eigenen Pflichtbeitrag helfen bei der Schwelle ebenfalls nicht.

So funktioniert der bestehende Freibetrag 2026

Nach dem geltenden § 82a SGB XII gibt es bereits einen Freibetrag für Menschen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten in verpflichtenden Alterssicherungssystemen. Dieser gilt bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

Von der gesetzlichen Rente bleiben zunächst 100 Euro unberücksichtigt. Vom darüberliegenden Betrag werden weitere 30 Prozent nicht als Einkommen angerechnet.

Der Freibetrag darf höchstens 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 erreichen. Weil diese 2026 weiterhin 563 Euro beträgt, liegt der Höchstbetrag bei 281,50 Euro im Monat.

Bei einer anrechenbaren gesetzlichen Rente von 500 Euro ergibt sich beispielsweise ein Freibetrag von 220 Euro. Das sind 100 Euro zuzüglich 30 Prozent der verbleibenden 400 Euro.

Bei einer Rente von 800 Euro ergäbe die Formel eigentlich 310 Euro. Wegen der Obergrenze können jedoch höchstens 281,50 Euro geschützt werden.

Weitere Berechnungen finden Betroffene im Beitrag „Grundsicherung zur Rente: Der Freibetrag 2026 entscheidet über die Höhe“.

Kein Grundrentenzuschlag erforderlich

Der heutige Freibetrag wird häufig mit dem Grundrentenzuschlag verwechselt. Tatsächlich muss kein solcher Zuschlag ausgezahlt werden, damit der Freibetrag nach § 82a SGB XII berücksichtigt werden kann.

Es genügt, dass mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten nachgewiesen werden. Das bestätigt auch das BMAS in seinen Erläuterungen zu den Grundrentenfreibeträgen.

Eine Person kann deshalb keinen ausgezahlten Grundrentenzuschlag erhalten und trotzdem vom bestehenden Freibetrag profitieren. Das kann etwa vorkommen, wenn die Einkommensprüfung den Zuschlag vollständig aufzehrt, die 33 Jahre aber erfüllt sind.

Die neue Empfehlung geht voraussichtlich weiter. Sie soll auch Personen erfassen, die gar nicht erst zum bislang begünstigten Personenkreis gehören, weil sie die Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag nicht erfüllen.

Was sich durch die Reform ändern könnte

Frage Geltendes Recht 2026 Empfehlung 19
Rechtsstatus Gesetzlich geregelt Politischer Vorschlag
Begünstigtes Einkommen Gesetzliche Rente bei mindestens 33 Grundrentenjahren Gesetzliche Rente auch ohne Berechtigung zum Grundrentenzuschlag
Heutige Berechnung 100 Euro plus 30 Prozent des darüberliegenden Betrags Noch nicht festgelegt
Höchstbetrag 281,50 Euro monatlich Noch offen
Betroffene Leistung Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt Genannt wird die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Beginn Gilt bereits Kein Termin beschlossen

Die Formulierung der Kommission deutet auf einen breiteren Personenkreis hin. Ob künftig bereits wenige Beitragsjahre genügen oder erneut eine Mindestversicherungszeit festgelegt wird, lässt sich aus der Empfehlung noch nicht ableiten.

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Offen ist außerdem, ob die bisherige Formel übernommen wird. Denkbar wären ein pauschaler Sockelbetrag, ein prozentualer Freibetrag oder eine Staffelung nach der Dauer der Beitragszahlung.

Der Freibetrag würde nicht die EM-Rente erhöhen

Ein neuer Freibetrag wäre keine Rentenerhöhung durch die Deutsche Rentenversicherung. Die Brutto- und Nettorente blieben zunächst unverändert.

Die Verbesserung entstünde bei der Berechnung durch das Sozialamt. Ein Teil der Rente würde nicht mehr auf den Grundsicherungsanspruch angerechnet, sodass die ergänzende Zahlung entsprechend höher ausfallen könnte.

Dadurch könnte auch erstmals ein Anspruch auf Grundsicherung entstehen. Das wäre beispielsweise möglich, wenn die Rente den errechneten Bedarf bisher nur geringfügig überschreitet, nach Abzug des neuen Freibetrags aber unter dem Bedarf liegt.

Nicht jeder Bezieher einer Erwerbsminderungsrente wäre automatisch erfasst

Die Bezeichnung „Grundsicherung bei Erwerbsminderung“ darf nicht mit jeder Erwerbsminderungsrente gleichgesetzt werden. Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten in der Regel volljährige Menschen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können.

Eine befristete volle Erwerbsminderungsrente bedeutet nicht automatisch, dass auch eine dauerhafte volle Erwerbsminderung im Sinne des Sozialhilferechts festgestellt wurde. Mehr zu dieser Abgrenzung erläutert der Beitrag „EM-Rente: Wer stellt eine dauerhafte Erwerbsminderung fest?“.

Menschen mit einer nur befristeten vollen Erwerbsminderung können je nach Fall Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Ob ein neuer Freibetrag auch dort gelten soll, lässt Empfehlung 19 offen.

Auch Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente wären nicht automatisch einbezogen. Erhalten sie ergänzende Leistungen nach dem SGB II, würde eine Änderung allein im Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ihnen zunächst nicht helfen.

Weshalb die bisherige 33-Jahres-Grenze als ungerecht empfunden wird

Die heutige Vorschrift belohnt lange Versicherungszeiten, zieht aber eine harte Grenze. Wer 33 Jahre erreicht, kann 2026 bis zu 281,50 Euro monatlich zusätzlich behalten, während eine Person mit 32 Jahren und elf Monaten ohne nachträglich anerkannte Zeiten vollständig leer ausgehen kann.

Für früh erkrankte Menschen wirkt sich diese Grenze besonders streng aus. Der vorzeitige Abbruch des Erwerbslebens beruht bei ihnen nicht auf einer freien Entscheidung, sondern auf gesundheitlichen Einschränkungen.

Gerade bei Erwerbsgeminderten kann die fehlende Zeit bis zur 33-Jahres-Schwelle mehrere Jahre betragen. Der aktuelle Beitrag über nicht berücksichtigte Freibeträge durch Sozialämter zeigt zugleich, wie groß die finanziellen Auswirkungen schon nach dem geltenden Recht sein können.

Wann aus der Empfehlung wirklich mehr Geld wird

Die Empfehlung allein verändert keinen Grundsicherungsbescheid. Zunächst müsste die Bundesregierung entscheiden, wie sie den Vorschlag in die geplante Neuordnung des Leistungssystems einbindet.

Anschließend wäre ein Gesetzentwurf erforderlich. Erst nach der Zustimmung des Bundestages und einem möglichen Beteiligungsverfahren des Bundesrates könnte eine neue Vorschrift in Kraft treten.

Bis dahin dürfen Sozialämter keinen zusätzlichen Freibetrag allein unter Hinweis auf Empfehlung 19 gewähren. Betroffene können daher gegenwärtig weder eine Nachzahlung noch eine höhere laufende Grundsicherung aus diesem Vorschlag verlangen.

Bestehenden Anspruch trotzdem sofort prüfen

Wer bereits mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten erreicht hat, sollte nicht auf die Reform warten. Der vorhandene Freibetrag kann schon jetzt einen monatlichen Vorteil von bis zu 281,50 Euro bringen.

Dabei sollte im Grundsicherungsbescheid geprüft werden, welcher Betrag der gesetzlichen Rente tatsächlich als Einkommen angesetzt wurde. Fehlt der Freibetrag trotz erfüllter Versicherungszeit, kommen ein Widerspruch oder bei einem bereits bestandskräftigen Bescheid ein Überprüfungsantrag in Betracht.

Auch Kindererziehungszeiten, anerkannte Pflegezeiten, Krankengeldzeiten und bestimmte Zeiten der Rehabilitation können bei der Berechnung der 33 Jahre helfen. Fehlende Einträge im Versicherungskonto sollten deshalb über eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung geprüft werden.

Beispiel aus der Praxis zur Berechnung

Sabine M. ist 54 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert. Sie erhält eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente von 800 Euro, während ihr anerkannter monatlicher Grundsicherungsbedarf bei 1.100 Euro liegt.

Weil Sabine M. nur 25 Jahre mit Grundrentenzeiten nachweisen kann, erhält sie den Freibetrag nach § 82a SGB XII derzeit nicht. Ohne weitere Abzüge zahlt das Sozialamt in dem vereinfachten Beispiel 300 Euro Grundsicherung, sodass ihr insgesamt 1.100 Euro zur Verfügung stehen.

Würde ein zukünftiges Gesetz auch für sie einen Freibetrag von 281,50 Euro vorsehen, wären nur noch 518,50 Euro ihrer Rente anrechenbar. Die Grundsicherung könnte dann auf 581,50 Euro steigen und Sabine M. hätte monatlich 281,50 Euro mehr zur Verfügung.

Dieses Ergebnis ist nur eine Modellrechnung nach der heutigen Freibetragsformel. Die Rentenkommission hat weder die künftige Höhe noch die genaue Berechnung festgelegt.