Grundsicherung zur Rente – Der Freibetrag 2026 entscheidet über die Höhe

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Viele Rentnerinnen und Rentner erleben, dass die monatliche Rente die laufenden Kosten nicht deckt. Steigende Mieten, teurere Energie, höhere Zuzahlungen – selbst bei einem langen Erwerbsleben kann es eng werden.

Für diesen Fall gibt es die Grundsicherung im Alter nach dem Sozialgesetzbuch XII. Sie ist keine „Almosenleistung“, sondern eine gesetzlich vorgesehene Hilfe, die den notwendigen Lebensunterhalt sichern soll, wenn Einkommen und verwertbares Vermögen nicht ausreichen.

Entscheidend ist dabei ein Punkt, der in der häufig unterschätzt wird: Bei der Grundsicherung wird nicht jeder Euro Rente vollständig gegengerechnet. Bestimmte Freibeträge sorgen dafür, dass ein Teil der Altersbezüge anrechnungsfrei bleibt. Genau diese Regelungen können 2026 dazu führen, dass Betroffene spürbar mehr Geld im Monat zur Verfügung haben, als viele vermuten – trotz ergänzender Sozialleistung.

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Stand Januar 2026: Warum sich die Höchstbeträge in diesem Jahr nicht verschieben

Die Höhe mehrerer Freibeträge hängt an der sogenannten Regelbedarfsstufe 1, also dem maßgeblichen Regelbedarf für Alleinstehende. Für 2026 gilt hier weiterhin der Betrag von 563 Euro im Monat.

Hintergrund ist eine gesetzliche Schutzregel, nach der Regelbedarfe nicht sinken dürfen, selbst wenn die rechnerische Fortschreibung niedrigere Werte ergeben würde. Weil der Regelbedarf 2026 unverändert bleibt, bleibt auch die wichtigste Deckelung bei den Rentenfreibeträgen unverändert.

Die praktische Konsequenz lautet: Der maximale anrechnungsfreie Betrag aus bestimmten Rentenbestandteilen liegt 2026 weiterhin bei 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, also bei 281,50 Euro pro Monat.

Wie Grundsicherung im Alter berechnet wird – und wo Freibeträge in der Rechnung wirken

Das Sozialamt stellt im Grundsatz eine einfache Gegenüberstellung an: Auf der einen Seite steht Ihr monatlicher Bedarf, auf der anderen Seite Ihr anrechenbares Einkommen.

Zur Bedarfseite gehören der Regelbedarf für den Lebensunterhalt sowie die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Je nach Situation kommen Mehrbedarfe hinzu, etwa bei bestimmten gesundheitlichen oder familiären Konstellationen.

Zur Einkommensseite zählen Renten und weitere Einnahmen, allerdings nicht „roh“, sondern nach Abzügen und Freibeträgen.
Hier liegt der entscheidende Unterschied zwischen „Rente“ und „anrechenbarer Rente“: Selbst wenn die Bruttorente gleich bleibt, kann das anrechenbare Einkommen durch Freibeträge kleiner werden.

Die Grundsicherung füllt dann die Lücke zwischen Bedarf und anrechenbarem Einkommen auf. Am Ende führt das dazu, dass Betroffene nicht nur „aufstocken“, sondern zusätzlich einen geschützten Betrag behalten dürfen – genau das ist der Sinn der Freibetragsregeln.

Der Rentenfreibetrag 2026 bei Grundrentenzeiten: bis zu 281,50 Euro monatlich ohne Anrechnung

Für viele Rentnerinnen und Rentner ist 2026 der wichtigste Schutzmechanismus der Freibetrag für Personen mit sogenannten Grundrentenzeiten.

Er gilt in der Grundsicherung im Alter und auch bei Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, wenn mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten aus anderen Alterssicherungssystemen erreicht sind. Das ist dieselbe zeitliche Schwelle, die auch beim Grundrentenzuschlag eine Rolle spielt – aber der Freibetrag in der Grundsicherung ist rechtlich ein eigenes Instrument.

Die Berechnung folgt einer festen Logik: Zunächst bleiben 100 Euro aus der gesetzlichen Rente anrechnungsfrei. Liegt die Rente darüber, bleiben zusätzlich 30 Prozent des übersteigenden Betrags anrechnungsfrei. Diese Begünstigung endet allerdings nicht nach oben offen, sondern ist gedeckelt.

Der Deckel liegt bei 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Weil diese 2026 bei 563 Euro bleibt, liegt die Obergrenze 2026 bei 281,50 Euro pro Monat.

Was bedeutet das in der Praxis? Wer etwa eine gesetzliche Rente von 500 Euro bezieht und die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt, hat rechnerisch 100 Euro anrechnungsfrei. Von den verbleibenden 400 Euro oberhalb der 100-Euro-Schwelle bleiben 30 Prozent zusätzlich geschützt, also 120 Euro. Zusammen wären das 220 Euro Freibetrag.

Wer eine deutlich höhere Rente hat, erreicht irgendwann die Obergrenze: Ab einem bestimmten Rentenbetrag steigt der Freibetrag nicht weiter, sondern bleibt bei 281,50 Euro stehen.

Wichtig ist außerdem: Der Freibetrag hängt nicht daran, ob tatsächlich ein Grundrentenzuschlag ausgezahlt wird, sondern daran, ob die erforderlichen Zeiten vorliegen. In der Verwaltungspraxis wird dafür in aller Regel eine entsprechende Bescheinigung beziehungsweise ein Hinweis im Rentenbescheid benötigt, damit das Sozialamt den Freibetrag korrekt berücksichtigen kann.

Freibetrag 2026 für zusätzliche Altersvorsorge: Riester, Betriebsrenten und ähnliche laufende Zusatzrenten

Neben dem Freibetrag für Grundrentenzeiten gibt es einen weiteren, für viele Betroffene ebenso wertvollen Freibetrag: den Freibetrag für Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge.

Gemeint sind laufende Zusatzrenten, die auf freiwilliger Grundlage aufgebaut wurden, etwa bestimmte Riester-Leistungen, Betriebsrenten oder vergleichbare lebenslange Rentenzahlungen aus privater Vorsorge. Auch hier arbeitet das Gesetz mit derselben Rechenformel, die auf einen Sockel und einen prozentualen Anteil setzt.

Auch bei dieser Form der Zusatzvorsorge bleiben zunächst 100 Euro monatlich anrechnungsfrei. Soweit die Zusatzrente darüber liegt, bleiben 30 Prozent des übersteigenden Teils anrechnungsfrei. Auch hier greift als Obergrenze die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1, also 281,50 Euro pro Monat im Jahr 2026.

In der Praxis ist dabei besonders wichtig, dass es um laufende Rentenzahlungen geht. Modelle, die während des Bezugs eine vollständige Kapitalauszahlung ermöglichen oder bei denen eine Kapitalabfindung dominiert, werden im Kontext der Freibetragsregelung häufig anders behandelt. Wer hier unsicher ist, sollte die Vertragsform und die Auszahlungsart frühzeitig prüfen lassen, damit es bei Antragstellung keine Überraschung gibt.

Können beide Freibeträge nebeneinander gelten?

Ja: Der Freibetrag für Grundrentenzeiten und der Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge können grundsätzlich nebeneinander berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen jeweils erfüllt sind und unterschiedliche Einkommensarten betroffen sind. Wer also sowohl eine begünstigte gesetzliche Rente (mit den relevanten Zeiten) als auch eine begünstigte Zusatzrente bezieht, kann in der Grundsicherung von zwei Schutzmechanismen profitieren.

Das ist einer der Gründe, warum pauschale Aussagen wie „Bei Grundsicherung bleibt sowieso nichts von der Rente übrig“ oft nicht stimmen. Die tatsächliche Rechnung hängt stark davon ab, welche Rentenbestandteile vorliegen, ob Grundrentenzeiten erreicht wurden und ob eine zusätzliche Altersvorsorge als laufende Rente ausgezahlt wird.

Weitere Entlastungen, die 2026 oft übersehen werden

Neben den großen Rentenfreibeträgen gibt es kleinere Regelungen, die im Ergebnis ebenfalls helfen können. In der Grundsicherung im Alter wird bei Einnahmen aus Kapitalvermögen eine sehr kleine Bagatellgrenze berücksichtigt: Erträge aus Kapitalvermögen bleiben bis zu 26 Euro im Kalenderjahr anrechnungsfrei.

Das ist kein Betrag, der einen Haushalt trägt, aber er verhindert in typischen Fällen, dass wegen Mini-Zinsen überhaupt ein zusätzlicher Prüf- und Kürzungsmechanismus greift.

Außerdem gilt weiterhin: Von der Rente werden bei der Einkommensberechnung nicht schlicht „100 Prozent“ angesetzt. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie tatsächlich anfallen und anerkannt sind, wirken in der Einkommensbereinigung mit. Die Details hängen vom Einzelfall ab, sie erklären aber, warum zwei Menschen mit ähnlicher Bruttorente am Ende unterschiedliche anrechenbare Beträge haben können.

Schonvermögen und Antragspraxis: Grundsicherung ist nicht automatisch „alles weg“

Viele Betroffene verzichten auf einen Antrag, weil sie Sorge haben, erst „alles aufbrauchen“ zu müssen. Tatsächlich gibt es ein Schonvermögen. Für Alleinstehende wird in gängigen Informationsmaterialien ein Schonvermögen von 10.000 Euro genannt; bei Ehepaaren oder Partnern wird häufig eine entsprechend höhere Grenze angesetzt.

Daneben können bestimmte Gegenstände des angemessenen Hausrats geschützt sein, ebenso selbst genutztes Wohneigentum innerhalb angemessener Grenzen, je nach Situation.

Ein weiterer häufiger Hemmschuh ist die Angst, dass Kinder später automatisch zahlen müssen. Bei der Grundsicherung im Alter gilt jedoch seit Jahren die Leitlinie, dass ein Rückgriff auf Kinder regelmäßig erst dann eine Rolle spielt, wenn deren jährliches Bruttoeinkommen oberhalb von 100.000 Euro liegt. Das soll Familien mit normalen Einkommen entlasten und den Zugang zur Leistung erleichtern.

In der Praxis ist außerdem wichtig, dass Grundsicherung in der Regel erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt wird. Wer lange wartet, verschenkt unter Umständen Geld. Viele Kommunen bewilligen zunächst für einen begrenzten Zeitraum und prüfen danach erneut, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Warum diese Freibeträge 2026 eine politische Botschaft enthalten – und was das für Betroffene bedeutet

Hinter den Freibeträgen steckt eine klare sozialpolitische Absicht: Lebenslange Arbeit und zusätzliche Vorsorge sollen sich auch dann noch bemerkbar machen, wenn die Rente nicht für den Lebensunterhalt reicht. Die Grundsicherung soll Armut abfedern, aber sie soll nicht dazu führen, dass jahrelange Beitragszeiten oder freiwillige Vorsorge am Ende praktisch keinen Unterschied machen.

Deshalb sind die Freibeträge nicht bloß ein Rechentrick, sondern ein gesetzlicher Versuch, das Gefühl von „Alles wird komplett verrechnet“ zu durchbrechen.

Für Betroffene heißt das sehr konkret: Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte darauf achten, dass das Sozialamt die Freibeträge tatsächlich berücksichtigt. In der Realität scheitert es manchmal nicht am Gesetz, sondern an fehlenden Nachweisen oder daran, dass ein Bescheid ohne den passenden Hinweis zur Zeitenerfüllung vorgelegt wurde. Gerade beim Freibetrag für Grundrentenzeiten ist der Nachweis der Zeiten entscheidend.

Beispiel aus der Praxis: Alleinstehender Rentner mit gesetzlicher Rente und kleiner Betriebsrente

Herr M. ist 71 Jahre alt, lebt allein in einer Mietwohnung und erhält eine gesetzliche Altersrente von 760 Euro im Monat. Zusätzlich bekommt er eine laufende Betriebsrente von 180 Euro monatlich. In seinem Rentenverlauf sind 35 Jahre Grundrentenzeiten ausgewiesen, sodass der Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten in der Grundsicherung grundsätzlich berücksichtigt werden kann. Seine Warmmiete liegt bei 520 Euro monatlich und wird vom Sozialamt als angemessen anerkannt.

Für das Jahr 2026 wird beim Lebensunterhalt für Alleinstehende weiterhin mit einem Regelbedarf von 563 Euro gerechnet.

Damit ergibt sich für Herrn M. zunächst ein monatlicher Bedarf von 1.083 Euro, also 563 Euro Regelbedarf plus 520 Euro Unterkunft und Heizung. Nun schaut das Sozialamt nicht nur auf die Summe seiner Renten, sondern darauf, welcher Teil davon als Einkommen angerechnet wird. Genau hier wirken die Freibeträge.

Bei der gesetzlichen Rente greift wegen der vorhandenen Grundrentenzeiten folgender Abzug: Zunächst bleiben 100 Euro anrechnungsfrei. Von dem Teil der Rente, der über 100 Euro liegt, bleiben zusätzlich 30 Prozent anrechnungsfrei. Bei 760 Euro Rente sind das 100 Euro plus 30 Prozent von 660 Euro, also plus 198 Euro.

Rechnerisch ergäbe das 298 Euro Freibetrag. Für 2026 gilt allerdings eine Obergrenze, die an den Regelbedarf gekoppelt ist. Der Freibetrag darf höchstens 50 Prozent des Regelbedarfs für Alleinstehende betragen, also höchstens 281,50 Euro pro Monat. Deshalb werden bei Herrn M. nicht 298 Euro, sondern maximal 281,50 Euro aus der gesetzlichen Rente geschützt. Von den 760 Euro werden somit 478,50 Euro als Einkommen angesetzt.

Bei der Betriebsrente greift der Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge. Auch hier bleiben zunächst 100 Euro anrechnungsfrei. Von den restlichen 80 Euro oberhalb der 100-Euro-Schwelle bleiben 30 Prozent anrechnungsfrei, das sind 24 Euro.

Der Freibetrag aus der Betriebsrente liegt damit bei 124 Euro. Die Obergrenze von 281,50 Euro spielt hier keine Rolle, weil der errechnete Freibetrag deutlich darunter liegt. Von den 180 Euro Betriebsrente werden folglich nur 56 Euro als Einkommen angerechnet.

Das Sozialamt rechnet dann beide anrechenbaren Beträge zusammen. Aus der gesetzlichen Rente werden 478,50 Euro berücksichtigt, aus der Betriebsrente 56 Euro. Insgesamt gelten damit 534,50 Euro als anrechenbares Einkommen.

Um den Bedarf von 1.083 Euro zu decken, fehlt rechnerisch ein Betrag von 548,50 Euro. Genau diese Differenz wäre in diesem Beispiel die monatliche Grundsicherung, die ergänzend gezahlt wird.

Für Herrn M. bedeutet das praktisch: Obwohl er zusammen 940 Euro Renten bekommt, wird davon wegen der Freibeträge nicht alles gegengerechnet. Insgesamt bleiben ihm 405,50 Euro anrechnungsfrei, nämlich 281,50 Euro aus der gesetzlichen Rente und 124 Euro aus der Betriebsrente. Darum fällt die ergänzende Grundsicherung höher aus, als viele erwarten.

Wichtig ist der Hinweis, dass echte Bescheide oft noch Abzüge und Besonderheiten enthalten, etwa durch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Rundungen, einmalige Einnahmen oder Besonderheiten bei den Unterkunftskosten. Das Beispiel zeigt aber realistisch, wie die Freibeträge 2026 die Rechnung sichtbar verändern können.

Fazit: 2026 kann Grundsicherung mehr sein als ein reines Aufstocken

Grundsicherung zusätzlich zur Rente bedeutet 2026 nicht automatisch, dass jede Rentenerhöhung sofort wieder verschwindet. Für Rentnerinnen und Rentner mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten kann monatlich ein Betrag bis zu 281,50 Euro aus der gesetzlichen Rente anrechnungsfrei bleiben. Für laufende Leistungen aus zusätzlicher Altersvorsorge kann ebenfalls ein Freibetrag bis zu 281,50 Euro greifen. Weil die Regelbedarfe 2026 unverändert sind, bleiben diese Höchstbeträge stabil.

Wer die Leistung braucht, sollte sich nicht von Vorurteilen oder falschen Faustformeln abhalten lassen. Entscheidend ist die konkrete Berechnung im Einzelfall – und die beginnt damit, die eigenen Rentenbestandteile zu kennen und die Freibetragsvoraussetzungen sauber nachweisen zu können.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), „Grundrente – Fragen und Antworten“, Angaben zum Freibetrag in der Grundsicherung und zur Deckelung auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz), § 82a SGB XII (Freibetrag bei Grundrentenzeiten) sowie § 43 Abs. 2 SGB XII (Bagatellgrenze Kapitalvermögen).