Die Rente eines verstorbenen Angehörigen darf nicht einfach weiterverwendet werden, auch wenn die Zahlungen über Jahre auf dem Konto eingehen. Das zeigt ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in dem ein Sohn zur Erstattung von 69.946,35 Euro verpflichtet blieb.
Er hatte über Rentengelder verfügt, die nach dem Tod seines Vaters überwiesen worden waren. Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen B 13 R 4/18 R.
Der Vater war gestorben, die Rentenzahlungen liefen weiter
Der Vater lebte zuletzt in der Türkei und starb im Juli 1991. Die Rentenversicherung zahlte jedoch weiterhin auf sein Konto. Erst 2011 wurde der Tod bei der weiteren Zahlungsabwicklung berücksichtigt.
Der Sohn verfügte über eine Kontovollmacht und nahm über Jahre Abhebungen und Überweisungen vor. Ein erheblicher Teil der Beträge gelangte auf sein eigenes Konto. Über den Fall berichtete Gegen-Hartz.de bereits im Beitrag zur Rückforderung der nach dem Tod weitergezahlten Altersrente.
Warum die Beträge im Verfahren auseinandergehen
Die insgesamt überzahlte Altersrente lag höher als die zuletzt bestätigte Forderung. Spätere Bescheide mit einer höheren Rückforderung hatte das Landessozialgericht wegen eines Ermessensfehlers aufgehoben. Vor dem Bundessozialgericht ging es deshalb um den ursprünglichen Erstattungsbetrag.
| Position | Betrag | Bedeutung |
|---|---|---|
| Überzahlte Altersrente von November 1991 bis September 2011 | 79.852,85 Euro | Gesamte Überzahlung für diesen Zeitraum |
| Rückzahlung des Geldinstituts | 1.542,32 Euro | Von der Bank für eigene Forderungen verwendete Beträge |
| Vom Bundessozialgericht bestätigte Forderung gegen den Sohn | 69.946,35 Euro | Gegenstand des Revisionsverfahrens |
Die letzte Tabellenzeile ergibt sich somit nicht einfach aus der Differenz der ersten beiden Positionen. Die Beträge und die Begrenzung des Verfahrens sind im vollständigen Urteil des Bundessozialgerichts dokumentiert.
Die Haftung knüpft an den Umgang mit dem Geld an
Die rechtliche Grundlage ist § 118 Absatz 4 SGB VI. Er erfasst unter bestimmten Voraussetzungen sowohl Empfänger der überzahlten Leistungen als auch Personen, die als Verfügungsberechtigte entsprechende Bankgeschäfte zulasten des Kontos vornehmen oder zulassen. Der Rentenversicherungsträger macht die Erstattung durch Bescheid geltend.
Eine Vollmacht allein genügt für die Einordnung als Verfügender nicht. Entscheidend sind die zurechenbaren Kontoverfügungen. Wer einen solchen Bescheid erhält, sollte deshalb genau prüfen lassen, welche Zahlungsvorgänge ihm zugeordnet werden und auf welche Unterlagen die Behörde ihre Berechnung stützt.
Eine bloße Verwandtschaft begründet diese Haftung nicht. Daneben können jedoch Ansprüche gegen Erben bestehen, die gesondert zu beurteilen sind. Einen anderen Sachverhalt behandelt der Beitrag darüber, wann Erben überzahlte Rente zurückzahlen müssen.
Unkenntnis schützt hier nicht vor der Erstattung
Der Sohn wandte ein, die Rechtswidrigkeit der Zahlungen nicht gekannt zu haben. Damit konnte er die Forderung nicht abwehren. Die Erstattungspflicht setzte in dieser Konstellation keine entsprechende Kenntnis voraus.
Für Angehörige bedeutet das: Eine über längere Zeit unverändert eingehende Zahlung ist noch keine verlässliche Bestätigung, dass das Geld behalten werden darf. Gerade nach einem Todesfall sollten ungeklärte Gutschriften Anlass sein, den Zahlungsgrund schriftlich klären zu lassen. Wer auf eine spätere Prüfung verzichtet, kann mit einer Forderung konfrontiert werden, für die längst keine Rücklagen mehr vorhanden sind.
Die Witwenrente der Mutter beseitigte die Forderung nicht
Auch der Versuch, einen möglichen Witwenrentenanspruch der Mutter zur Verrechnung heranzuziehen, änderte am Ergebnis nichts. Ihre Hinterbliebenenversorgung und die Erstattungspflicht des Sohnes waren getrennt zu beurteilen. Eine an den verstorbenen Vater überwiesene Altersrente wurde durch den möglichen Anspruch der Mutter nicht nachträglich zu einer rechtmäßig ausgezahlten Witwenrente.
Für Familien ist diese Trennung besonders bedeutsam, wenn bisher eine Person sämtliche Bankgeschäfte erledigt hat. Nach dem Tod müssen Leistungsansprüche und Zahlungseingänge neu zugeordnet werden. Der gemeinsame Haushalt oder die bisherige Verwendung des Geldes ersetzt keinen Antrag auf die nun in Betracht kommende Hinterbliebenenleistung.
Die Rente für den Sterbemonat bleibt grundsätzlich bestehen
Nicht jede nach dem Tod eingehende Rentenzahlung ist automatisch eine Überzahlung. Nach § 102 Absatz 5 SGB VI wird die Rente bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die berechtigte Person gestorben ist. Für diesen Monat entfällt sie also nicht anteilig ab dem Todestag.
Stirbt ein Rentner beispielsweise am 10. September, besteht sein Rentenanspruch grundsätzlich noch für den gesamten September. Eine Zahlung für Oktober ist davon zu unterscheiden. Bei der Prüfung des Kontoauszugs kommt es deshalb auf den Zeitraum an, für den die Überweisung bestimmt ist, und nicht allein auf das Buchungsdatum.
Das Sterbevierteljahr ist ein eigener Anspruch
Häufig entsteht Unsicherheit, weil Hinterbliebene vom sogenannten Sterbevierteljahr gehört haben. Dabei geht es um die Berechnung einer Witwen- oder Witwerrente für die ersten drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat. In diesem Zeitraum wird sie grundsätzlich in Höhe der Versichertenrente berechnet; eigenes Einkommen wird dabei nicht angerechnet.
Das berechtigt Angehörige aber nicht dazu, irrtümlich weiterlaufende Zahlungen auf dem bisherigen Rentenkonto beliebig zu verwenden. Die Hinterbliebenenrente muss beantragt werden. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Unterschiede in ihren Informationen zum Rentenbeginn und zum Sterbevierteljahr.
Auch langes Abwarten kann Geld kosten: Nach § 99 Absatz 2 SGB VI werden Hinterbliebenenrenten grundsätzlich höchstens für zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat nachgezahlt. Gegen-Hartz.de erklärt dazu die Zwölfmonatsgrenze bei der Witwenrente und mögliche Besonderheiten bei versäumten Hinweisen.
Warum zunächst die Rückzahlung durch die Bank geprüft wird
Bei den gesetzlich erfassten Kontozahlungen hat die Rücküberweisung durch das Geldinstitut Vorrang. Ist der Betrag bereits ausgezahlt und kein ausreichendes Guthaben mehr vorhanden, kann diese Verpflichtung entsprechend entfallen. Für eigene Forderungen darf die Bank die überzahlte Rente hingegen nicht verwenden.
Auch eine Kontoschließung beseitigt einen bestehenden Rücküberweisungsanspruch nicht automatisch. Das erläutert Gegen-Hartz.de anhand einer weiteren Entscheidung des Bundessozialgerichts im Beitrag zur Haftung einer Bank für Rentenzahlungen nach dem Tod. Für Betroffene lohnt es sich deshalb, bei einer persönlichen Rückforderung auch die Behandlung des Bankkontos prüfen zu lassen.
Warum auch lange zurückliegende Zahlungen erfasst sein können
§ 118 Absatz 4a SGB VI sieht eine vierjährige Verjährungsfrist vor. Sie beginnt jedoch erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Rentenversicherungsträger die Überzahlung kennt und bei Ansprüchen gegen Personen zusätzlich weiß, wer erstattungspflichtig ist. Die Frist läuft somit nicht für jede Überweisung automatisch ab ihrem Zahlungsjahr.
Die Aussage, nach vier Jahren könne nichts mehr zurückgefordert werden, greift deshalb zu kurz. Bei alten Zahlungszeiträumen müssen der Kenntnisstand der Behörde und mögliche Hemmungen der Verjährung anhand der Akten geprüft werden. Allein das Alter eines Kontoauszugs beantwortet die Frage nicht.
Nach einem Todesfall Zahlungseingänge klären
Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt bei einem Todesfall im Ausland, den Renten Service oder unmittelbar den zuständigen Rentenversicherungsträger zu informieren. Dabei sollen die Versicherungsnummer beziehungsweise das Zahlungskennzeichen und das Sterbedatum angegeben werden. Die Hinweise stehen in den Informationen zu Änderungsmitteilungen beim Rentenbezug im Ausland.
Das Konto sollte nicht vorschnell geschlossen werden, weil darüber regelmäßig noch Rückbuchungen abgewickelt werden. Ungeklärte Rentenbeträge sollten bis zur Klärung verfügbar bleiben. Sinnvoll ist außerdem, Kontoauszüge und den Schriftwechsel aufzubewahren, damit sich Zahlungseingänge, Meldungen und Rückzahlungen später nachvollziehen lassen.
Einen Rückforderungsbescheid sorgfältig prüfen
Eine hohe Forderung sollte weder ungeprüft akzeptiert noch unbeantwortet gelassen werden. Für einen Widerspruch sind die Formvorgaben und die Frist in der Rechtsbehelfsbelehrung zu beachten. Die Rentenversicherung erläutert die vorgesehenen Rechtsbehelfe in ihren Hinweisen zu Widerspruch und Klage.
Für die Prüfung sollten der Bescheid, die Berechnung, die Kontounterlagen und vorhandene Vollmachten zusammengetragen werden. Damit lässt sich etwa nachvollziehen, ob Zahlungen für den Sterbemonat enthalten sind, welche Verfügungen zugerechnet werden und welche Beträge bereits zurückgeflossen sind. Bei umfangreichen Zahlungsreihen ist fachkundige Unterstützung im Sozialrecht sinnvoll.
Steht die Forderung fest, kann bei erheblichen Zahlungsschwierigkeiten eine Stundung beantragt werden. § 76 SGB IV erlaubt dies unter anderem bei erheblichen Härten, wenn der Anspruch durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet wird. Eine solche Zahlungserleichterung bedeutet allerdings nicht, dass die Schuld entfällt.
Ein kurzes Beispiel aus der Praxis
Ein vereinfachtes, fiktives Beispiel: Ein Vater stirbt im September, im Oktober gehen dennoch 1.400 Euro Altersrente für Oktober auf seinem Konto ein. Seine Tochter bemerkt die Zahlung, informiert die Rentenversicherung und lässt den Betrag für die Rückabwicklung verfügbar. Die berechtigte Septemberrente muss sie davon unterscheiden.
Würde sie die Oktoberzahlung stattdessen auf ihr eigenes Konto überweisen und verbrauchen, könnte eine persönliche Erstattungspflicht entstehen, soweit die Bank nicht mehr zur Rücküberweisung verpflichtet ist. Eine mögliche Witwenrente der Mutter sollte unabhängig davon beantragt werden.
Sechs Fragen und Antworten zur Rentenrückzahlung nach dem Tod
Müssen Kinder grundsätzlich die Rente ihrer verstorbenen Eltern zurückzahlen?
Nein, allein das Verwandtschaftsverhältnis genügt nicht. Geprüft werden muss, ob eine eigene Erstattungspflicht als Empfänger oder Verfügender oder ein Anspruch gegen Erben besteht.
Ist die Rente für den Monat des Todes ebenfalls zurückzuzahlen?
Grundsätzlich nicht allein wegen des Todesfalls. Der Anspruch reicht bis zum Ende des Sterbemonats; entscheidend ist, für welchen Monat die Zahlung bestimmt war.
Schützt eine fehlende Kenntnis von der Überzahlung?
Bei der hier behandelten Erstattung nach § 118 Absatz 4 SGB VI schützt die Unkenntnis nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen der persönlichen Inanspruchnahme müssen trotzdem erfüllt sein.
Gehört eine weitergezahlte Altersrente automatisch zum Sterbevierteljahr?
Nein. Das Sterbevierteljahr betrifft die Hinterbliebenenrente und erlaubt keine eigenmächtige Umdeutung der weitergezahlten Altersrente.
Sollte das Rentenkonto nach dem Todesfall sofort geschlossen werden?
Eine vorschnelle Schließung kann die Rückabwicklung erschweren. Die Rentenversicherung empfiehlt, das Konto zunächst noch bestehen zu lassen, damit überzahlte Beträge zurückgebucht werden können.
Was können Betroffene tun, wenn sie eine berechtigte Forderung nicht sofort bezahlen können?
Sie können eine Stundung beantragen und ihre finanzielle Situation darlegen. Ob diese bewilligt wird, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und den Umständen des Einzelfalls.




