Pflegegrad 3 bleibt, 599 Euro weg: Warum ein 101-Jähriger kein Pflegegeld mehr bekommt
Ein 101-Jähriger ist weiterhin als pflegebedürftig anerkannt, doch die monatlichen 599 Euro bleiben aus: Nach einem Bericht von FOCUS online hat die AOK Sachsen-Anhalt das Pflegegeld für Walter Krieg aus Dessau-Roßlau eingestellt. Sein Pflegegrad 3 besteht fort. Der Fall zeigt, wie schnell die finanzielle Unterstützung ins Wanken geraten kann, wenn sich die Versorgung zu Hause verändert.
Der Streit beginnt bei der häuslichen Versorgung
Sein Neffe kann die bisherige Pflege nicht mehr übernehmen. Ein Freund hilft aber dem Rentner weiterhin täglich, möchte jedoch nicht als offizielle Pflegeperson auftreten. Die Pflegekasse verwies den 101-Jährigen dem Bericht zufolge auf einen professionellen Pflegedienst.
Sein Widerspruch wurde laut Bericht zurückgewiesen; die AOK erklärte gegenüber der „Bild“, den Vorgang zu prüfen. Die vollständige Begründung der Entscheidung lässt sich dem veröffentlichten Bericht nicht entnehmen. Ob die Zahlungseinstellung rechtmäßig ist, lässt sich deshalb anhand dieser Informationen nicht abschließend beurteilen.
Pflegegrad 3 allein garantiert noch keine Auszahlung
Pflegegrad 3 steht für schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Für das Pflegegeld verlangt § 37 SGB XI zusätzlich, dass die erforderliche häusliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird.
Dazu gehören die notwendigen Hilfen bei der Körperpflege, die pflegerische Betreuung und Unterstützung im Haushalt.
Fällt die bisherige Hilfe weg und bleibt der notwendige Bedarf ungedeckt, kann deshalb auch bei unverändertem Pflegegrad der Anspruch auf Pflegegeld entfallen. Daraus folgt allerdings kein allgemeiner Zwang, einen Pflegedienst zu beschäftigen. Das Bundesgesundheitsministerium nennt ausdrücklich auch Angehörige, Freunde und andere ehrenamtlich Tätige als mögliche Helfer.
Freunde dürfen helfen – die Versorgung muss tatsächlich funktionieren
Pflegegeld setzt keine Verwandtschaft zwischen dem Pflegebedürftigen und seinen Helfern voraus. Auch Unterstützung aus dem Freundeskreis oder der Nachbarschaft kann eine häusliche Versorgung ermöglichen. Die Unterschiede zwischen privater Hilfe beim Pflegegeld und den strengeren Anforderungen beim Entlastungsbetrag erläutert Gegen-Hartz im Beitrag über Pflege durch eine Nachbarin.
Ein täglicher Besuch beweist für sich genommen allerdings noch nicht, dass sämtliche erforderlichen Hilfen abgedeckt sind. Wer Unterstützung beim Waschen oder Anziehen benötigt, braucht dafür eine verlässliche Lösung; Einkäufe allein schließen diese Lücke nicht. Für die Prüfung durch die Pflegekasse kommt es deshalb auf den tatsächlichen Hilfebedarf und die konkret geleistete Unterstützung an.
Selbstständigkeit darf nicht zum Nachteil werden
Wer noch einzelne Tätigkeiten allein bewältigt, verliert dadurch nicht automatisch seinen Anspruch auf Unterstützung. Die Pflegeversicherung soll nach § 2 SGB XI gerade ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Angemessene Wünsche zur Gestaltung der Hilfe sollen innerhalb des Leistungsrechts berücksichtigt werden.
Deshalb wäre es verfehlt, verbliebene Fähigkeiten pauschal gegen einen pflegebedürftigen Menschen auszuspielen. Ebenso wenig beseitigt der Wunsch nach Unabhängigkeit einen tatsächlich bestehenden Hilfebedarf. Eine tragfähige Lösung muss beides zusammenbringen: verlässliche Versorgung und möglichst viel Selbstbestimmung.
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599 Euro Pflegegeld oder bis zu 1.497 Euro für den Pflegedienst
Bei Pflegegrad 3 beträgt das Pflegegeld 2026 monatlich 599 Euro; für ambulante Pflegesachleistungen stehen bis zu 1.497 Euro zur Verfügung. Das bestätigt die Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026. Der höhere Sachleistungsbetrag wird für entsprechende Leistungen eingesetzt und ist keine zusätzliche Barauszahlung.
Wer einen Pflegedienst nur für einen Teil der Versorgung benötigt, kann eine Kombinationsleistung nutzen. Werden beispielsweise 40 Prozent des Sachleistungsbudgets verbraucht, verbleiben 60 Prozent des Pflegegeldes. Die übrige notwendige Versorgung muss weiterhin gesichert sein.
Ein Zahlungsstopp muss rechtlich überprüfbar sein
Betroffene sollten den bisherigen Bewilligungsbescheid mit der Entscheidung über die Einstellung vergleichen. Ein schriftlicher Bescheid muss grundsätzlich erkennen lassen, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe die Pflegekasse zu ihrer Entscheidung geführt haben; das verlangt § 35 SGB X. Eine verständliche Begründung ermöglicht es erst, gezielt auf angebliche Versorgungslücken zu antworten.
Auch eine bestehende Bewilligung kann nicht beliebig übergangen werden. Über die rechtlichen Grenzen eines bloßen Zahlungsstopps berichtet Gegen-Hartz im Beitrag „Pflegekasse darf Pflegegeld nicht einfach einstellen“. Liegt ein Änderungs- oder Aufhebungsbescheid vor, muss dessen Rechtmäßigkeit gesondert geprüft werden.
Gegen einen belastenden Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich; nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid läuft regelmäßig eine einmonatige Klagefrist. Die Fristen ergeben sich aus § 84 SGG und § 87 SGG. Drohen durch den Zahlungsstopp erhebliche Nachteile, kommt zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz nach § 86b SGG in Betracht.
Beratung soll helfen, Versorgungslücken zu schließen
Wer Pflegegeld bezieht, muss bei Pflegegrad 3 einmal pro Halbjahr einen Beratungseinsatz abrufen. Wird die Pflichtberatung versäumt, sieht § 37 Absatz 6 SGB XI eine angemessene Kürzung und im Wiederholungsfall den Entzug des Pflegegeldes vor. Näheres erklärt der Beitrag zu den Beratungseinsätzen beim Pflegegeld im Jahr 2026.
Wenn eine Pflegeperson ausfällt, hilft außerdem eine individuelle Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Dabei können der Bedarf erfasst und die erforderlichen Hilfen in einem Versorgungsplan zusammengeführt werden. Gerade in einer solchen Situation braucht es konkrete Unterstützung bei der Neuorganisation des Alltags.
Drei Fragen und Antworten zum Pflegegeld
Kann Pflegegeld wegfallen, obwohl Pflegegrad 3 bestehen bleibt?
Ja, wenn die Voraussetzungen für die Geldleistung nicht mehr erfüllt sind, etwa weil die erforderliche häusliche Pflege nicht ausreichend gesichert ist. Ob eine konkrete Einstellung rechtmäßig ist, hängt von der Versorgungssituation und der Entscheidung der Pflegekasse ab.
Muss mich ein Angehöriger pflegen, damit ich Pflegegeld bekomme?
Nein, auch Freunde, Nachbarn oder andere ehrenamtlich Tätige können helfen. Entscheidend ist, dass die notwendige Versorgung zuverlässig sichergestellt wird.
Was kann ich nach einem abgelehnten Widerspruch tun?
Grundsätzlich ist eine Klage beim Sozialgericht möglich. Sie muss regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Bei drohenden erheblichen Nachteilen sollte zusätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens geprüft werden.




