Der Gesetzgeber hat bewusst keine fixe Angemessenheitsgrenze in § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII eingefügt.
Die Angemessenheit von Wohneigentum bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) wird durch § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII und die dazu ergangene Rechtsprechung bestimmt.
Die sogenannte Kombinationstheorie (auch kombinierte Betrachtung von Fläche und Verkehrswert) spielt hierbei eine zentrale Rolle, um zu entscheiden, ob das Eigentum als Schonvermögen geschützt ist oder verwertet werden muss.
Inhaltsverzeichnis
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt dazu:
Im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestimmt sich die Angemessenheit nach der im Rahmen zahlreicher höchstrichterlicher Urteile entwickelten -. Kombinationstheorie – (BSG, Urteil vom 27. Februar 2019 – B 8 SO 15/17 R -).
Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung nach Maßgabe und Würdigung aller in § 90 Abs. 2 Nummer 8 SGB XII bezeichneten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien [Guido Kirchhoff in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) XII Kommentar – Sozialhilfe, März 2023, § 90 SGB 12, Rz 129].
Ein einzelnes Kriterium muss daher regelmäßig im Lichte der anderen Kriterien betrachtet werden
Auch ein unangemessen großes Hausgrundstück kann unter Berücksichtigung der übrigen Kriterien noch angemessenen im Sinne der Vorschrift sein, insbesondere dann, wenn der Wert des Grundstücks unter dem Wert von Hausgrundstücken bleibt, die zugeschnitten auf den Leistungsfall die angemessenen Größenwerte nicht überschreiten.
Geschützt ist das Grundbedürfnis Wohnen in angemessenem Verhältnis zum Heim (BSG, Urteil vom 24. März 2015 – B 8 SO 12/14 R – ).
Als angemessene Wohnfläche hat sich nach der Rechtsprechung in Anlehnung an die Werte des früheren 2. WoBauG eine abgestufte Betrachtung entwickelt, wonach für ein:
- von ein bis zwei Personen bewohntes Eigentumshaus eine Wohnfläche von 90 m2,
- für drei Personen eine Wohnfläche von 110 m2
- und für einen Vierpersonenhaushalt eine Wohnfläche von 130 m2 als angemessen gilt [Guido Kirchhoff in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) XII Kommentar – Sozialhilfe, März 2023, § 90 SGB 12, Rz 130].
Diese Werte gelten auch nach Einführung der parallelen Norm § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) fort, da der Gesetzgeber gleichzeitig § 90 SGB XII geändert hat, ohne den Wortlaut von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII anders gefasst zu haben .
Soweit daher im SGB II sowohl für die Wohnfläche höhere Werte anzusetzen sind als auch darüber hinaus die Grundstücksgröße generell unbeachtlich bleibt, ist dies für das SGB XII nicht maßgeblich.
Hinsichtlich der angemessenen Grundstücksgröße geht die Rechtsprechung zum Beispiel im ländlichen Raum von einer Angemessenheit aus, soweit mehr als 800 m2 nicht erreicht werden, wobei der Vergleichsraum maßgeblich ist.
Unter Umständen kann in sehr kleinen Gemeinden, in denen sehr große Grundstücke vorherrschen, auch ein bis zu 1500 m2 großes Grundstück ausnahmsweise noch angemessen sein, wenn dies ortsüblich ist.
So hat zum Bsp. das SG Lüneburg Az. S 38 SO 71/23 in 2025 entschieden, dass unangemessen große Hausgrundstücke zur Beseitigung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII zu verwerten sind. Die Pflicht zur Verwertung eines unangemessen großen Hausgrundstücks – hier über 20002 Grundstücksfläche – besteht im Leistungsbezug nach dem SGB XII im Gegensatz zum Leistungsbezug nach dem SGB II fort.
Das SG Reutlingen Az. S 4 SO 1049/23 ER hat entschieden, dass als Orientierungswert für eine angemessene Wohnfläche bei einer Einzelperson 90 m² zugrunde zu legen sind.
Die im Zusammenhang mit der Einführung des Bürgergelds im Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II) erfolgte Neufassung der Parallelvorschrift zu § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII, des § 12 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB II, rechtfertigt keine Korrektur der bisherigen Auslegung des Begriffs der Angemessenheit nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII.
Das SG Reutlingen betont besonders, dass der Gesetzgeber bewusst keine fixe Angemessenheitsgrenze in § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII einfügte, denn er wollte es bei der bisherigen Auslegung des dortigen Angemessenheitsbegriffs belassen. Die Kammer sieht darin keine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung.
Ganz anderer Auffassung ist das Sozialgericht Berlin Az. S 72 SO 135/24
Die 72. Kammer urteilte kürzlich, dass eine Rentnerin aus Charlottenburg ihre 57 qm große teure 247.000 Euro Eigentumswohnung zur Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit – nicht verwerten muss.
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Die Kammer begründet ihre Entscheidung damit, dass bei der höchstrichterlich entwickelten sogenannten Kombinationstheorie (BSG, Urteil vom 27. Februar 2019- B 8 SO 15/17 R -) ein einzelnes Kriterium regelmäßig im Lichte der anderen Kriterien zu betrachten ist, so dass auch ein unangemessen großes Hausgrundstück unter Berücksichtigung der übrigen Kriterien noch angemessenen im Sinne der Vorschrift sein kann und umgekehrt.
Geschützt ist das Grundbedürfnis Wohnen in angemessenem Verhältnis zum Heim (BSG, Urteil vom 24. März 2015 – B 8 SO 12/14 R – ).
Anders als bei § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II in der seit dem 1. Januar 2023 gültigen Fassung kommt es mithin nicht allein auf die Wohnfläche an, die hier ohne Weiteres angemessen ist.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Eigentumswohnung im Wert von 247.000 Euro vorliegend angesichts der örtlichen Gegebenheiten angemessen ist, da dieser unter dem Verkehrswert anderer Wohnungen vor Ort liegt.
Dazu der Bevollmächtigte der Rentnerin:
“Ist schon irre, denn das Sozialamt gewährte der Rentnerin zuerst nur darlehensweise Leistungen ( § 91 SGB 12 ).”
Dem im Urteil am Ende sich findenden rechtspolitischen Überlegungen ist jedoch entgegenzuhalten, dass es unter Gleichheitsgesichtspunkten zweifelhaft ist, Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII in Hinblick auf Immobilienbesitzer im SGB II-Leistungsbezug derartig in Hinblick auf die Wertbetrachtung ungleich zu behandeln. ”
Dieser Spitzenanwalt und guter Bekannter von mir sagte mir noch persönlich:
Aber ist halt irre; mein Fall spielt in Charlottenburg. Da wäre es schwer erklärbar , warum ein 25jähriger ein 130 qm große Eigentumswohnung am Kurfürstendamm haben kann, aber meine Mandantin nicht ihre fünfziger Jahre Nachkriegswohnung in abseitiger Lage in diesem Bezirk….
Anmerkung vom Verfasser:
Wir dürfen gespannt sein, wie die Gerichte zum SGB 12 weiter entscheiden werden.
Eins kann man schon jetzt sagen:
Die höchstrichterlich entwickelte sog. Kombinationstheorie (BSG, Urteil vom 27. Februar 2019- B 8 SO 15/17 R – ) wird weiter Anwendung finden.
Gilt bei der Sozialhilfe eine fixe Angemessenheitsgrenze?
Der Einzelfall wird hier das Maß der Dinge sein, denn bei dieser höchstrichterlich entwickelten sog. Kombinationstheorie ist ein einzelnes Kriterium regelmäßig im Lichte der anderen Kriterien zu betrachten, sodass auch ein unangemessen großes Hausgrundstück unter Berücksichtigung der übrigen Kriterien noch angemessenen im Sinne der Vorschrift sein kann und umgekehrt. Geschützt ist das Grundbedürfnis Wohnen in angemessenem Verhältnis zum Heim.
Ob sich die Frage stellt, ob ein Darlehen hier möglicherweise aus rechtspolitischen Gründen sachgerechter wäre als ein Zuschuss, ausdrücklich verneinend SG Berlin 72. Kammer, bleibt offen.
§ 91 SGB Satz 1 XII erlaubt jedenfalls eine Gewährung der Sozialhilfeleistungen als Darlehen nur dann, wenn nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich bzw . zumutbar ist.
Rechtstipp
Nach der von der Rechtsprechung entwickelten „Kombinationstheorie“ ist die Angemessenheit im Wege einer Gesamtbetrachtung nach Maßgabe und Würdigung aller in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bezeichneten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen (BSG v. 27. 2. 2019 – B 8 SO 15/17 R, juris, Rz 18; BSG v. 24. 3. 2015 – B 8 SO 12/14, juris, Rz 16; BSG v. 19. 5. 2009 – B 8 SO 7/08 R, juris, Rz 17; OVG Nordrhein-Westfalen v. 28. 1. 2021 – 12 A 3754/18, juris, Rz 7).
Insbesondere darf nicht allein auf den Wert (BSG v. 24. 3. 2015 – B 8 SO 12/14, juris, Rz 16), die Grun stücksgröße (vgl. z. B. LSG Nds.-Bremen v. 23. 2. 2017 – L 8 SO 282/13, juris, Rz 29) oder die Wohn- fläche (OVG Nordrhein-Westfalen v. 28. 1. 2021 – 12 A 3754/18, juris, Rz 9) abgestellt werden.( so: Guido Kirchhoff in: Hauck/Noftz SGB XII, 4. Ergänzungslieferung 2024, § 90 SGB 12, Rn. 129).



