Rentenbeginn: Die letzten Arbeitsmonate können durch neue Regel nachträglich mehr Rente bringen

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´Eine Gehaltserhöhung, ausgezahlte Überstunden oder eine Prämie kurz vor dem Ruhestand können die spätere Rente verbessern.

Doch wer die letzten Arbeitsmonate für einen frühen Rentenbescheid hochrechnen lässt, profitiert nach den bisherigen Regeln nicht automatisch von einem anschließend gemeldeten höheren Verdienst.

Für Altersrenten mit Beginn ab Januar 2027 wird dieses Verfahren geändert: Die Zustimmung zur Hochrechnung entfällt, und führt das tatsächliche beitragspflichtige Einkommen zu einer höheren Rente, wird automatisch neu gerechnet. Das ist eine Verbesserung für betroffene Neurentner, aber keine zusätzliche pauschale Rentenerhöhung für alle.

Die Änderung ist bereits beschlossen

Die Neuregelung gehört zum SGB VI-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2025, das am folgenden Tag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Die betreffenden Änderungen bei der Hochrechnung treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt in ihrer Fachlichen Information 01/2026, dass die Zustimmung künftig entfällt und eine höhere Rente aus den tatsächlichen Entgelten automatisch neu berechnet wird. Es geht also um eine beschlossene Verfahrensänderung und nicht lediglich um einen politischen Vorschlag.

Warum die letzten Arbeitsmonate zunächst geschätzt werden

Ein Rentenantrag wird häufig gestellt, während das Arbeitsverhältnis noch läuft. Dann fehlen für die letzten Monate vor dem Ruhestand naturgemäß die endgültigen Entgeltmeldungen des Arbeitgebers.

Damit die Rentenversicherung den Bescheid trotzdem frühzeitig erstellen kann, sieht § 194 SGB VI eine Hochrechnung für bis zu drei Monate vor. Grundlage sind die im vorausgehenden Zwölfmonatszeitraum gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen.

Der Arbeitgeber meldet dabei bereits abgelaufene Beschäftigungszeiten; die Hochrechnung der noch fehlenden Zeit übernimmt die Rentenversicherung. Geschätzt wird damit ein begrenzter Zeitraum am Ende des Berufslebens, nicht das gesamte bisherige Einkommen.

Bis Ende 2026 kann ein höherer Verdienst unberücksichtigt bleiben

Nach der bisherigen Fassung des § 70 Absatz 4 SGB VI bleibt eine Abweichung zwischen hochgerechnetem und tatsächlich erzieltem Einkommen für diese Rente grundsätzlich außer Betracht.

Eine zutreffend erstellte Hochrechnung wird deshalb nicht allein dadurch nachträglich korrigiert, dass der Arbeitgeber später mehr beitragspflichtigen Verdienst meldet.

Für Beschäftigte mit einer unerwarteten Sonderzahlung kann das nachteilig sein: Auf das zusätzliche Entgelt fallen Beiträge an, ohne dass es die bereits anhand der Hochrechnung berechnete Altersrente entsprechend erhöht. Warum die Entscheidung bis Ende 2026 sorgfältig geprüft werden sollte, erläutert auch der Beitrag zur Hochrechnung im Rentenantrag und ihren möglichen finanziellen Folgen.

Ab 2027 wird bei einer höheren Rente nachgebessert

Die neue Fassung des § 70 Absatz 4 Satz 2 SGB VI verpflichtet zur Neufeststellung, wenn die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen eine höhere Rente ergeben als die Hochrechnung. Dafür müssen Betroffene keinen gesonderten Antrag auf diese Neuberechnung stellen.

Der finanzielle Vorteil besteht dann aus einer höheren laufenden Rente und einer Nachzahlung für die seit Rentenbeginn zu wenig gezahlten Beträge. Voraussetzung ist, dass die tatsächlichen Entgelte gemeldet und bei der Rentenversicherung verarbeitet werden können.

Fällt das tatsächliche Einkommen niedriger aus, führt allein diese Abweichung dagegen nicht zu einer Kürzung der hochgerechneten Rente. Dieser Schutz betrifft den Vergleich mit der Hochrechnung und bedeutet nicht, dass jeder andere Fehler im Rentenbescheid unkorrigierbar wäre.

Was sich beim Rentenstart konkret unterscheidet

Frage Rentenbeginn bis Ende 2026 Rentenbeginn ab Januar 2027
Zustimmung zur Hochrechnung Versicherte entscheiden über die Hochrechnung. Eine Zustimmung ist nicht mehr erforderlich.
Zeitraum Bis zu drei letzte Monate können hochgerechnet werden. Es bleibt bei bis zu drei Monaten.
Tatsächliche Entgelte ergeben eine höhere Rente Die spätere Abweichung bleibt grundsätzlich unberücksichtigt. Die Rente wird automatisch neu festgestellt.
Tatsächlicher Verdienst fällt niedriger aus Die Abweichung allein verändert die korrekt hochgerechnete Rente grundsätzlich nicht. Die günstigere Hochrechnung bleibt insoweit erhalten.
Zusätzliches Geld für sämtliche Rentner Keine allgemeine Erhöhung durch die Hochrechnung. Auch die neue Regel schafft keine pauschale Erhöhung.

Bonus und Überstunden können helfen – aber nicht jede Zahlung zählt

Interessant ist die Änderung beispielsweise bei einer späten Gehaltserhöhung, einer beitragspflichtigen Prämie oder der Auszahlung angesammelter Überstunden. Voraussetzung ist, dass diese Beträge dem betreffenden Zeitraum zugeordnet werden und die spätere Berechnung tatsächlich eine höhere Rente ergibt.

Eine Sonderzahlung löst deshalb nicht schon durch ihren Namen ein Rentenplus aus. Auch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt den Vorteil: Soweit zusätzliches Einkommen nicht mehr der Rentenversicherungspflicht unterliegt, entstehen daraus keine weiteren Entgeltpunkte.

Außerdem können wiederkehrende Sonderzahlungen bereits in den zurückliegenden Verdiensten enthalten sein und damit die Hochrechnung beeinflussen. Entscheidend ist die Differenz zwischen beiden Berechnungen, nicht die Höhe einer einzelnen Überweisung des Arbeitgebers.

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Wie Einmalzahlungen rentenrechtlich eingeordnet werden, beschreibt der Beitrag „Mehr Rente durch Bonus: So werden Einmalzahlungen zu Rentenpunkten“. Gerade bei höheren Einkommen lohnt sich der Blick darauf, welcher Betrag tatsächlich als beitragspflichtiges Entgelt gemeldet wird.

Der Rentenbeginn entscheidet, nicht das Datum des Antrags

Die Deutsche Rentenversicherung stellt in ihren Hinweisen zum elektronischen Antrag ausdrücklich auf Altersrenten ab, die am 1. Januar 2027 oder später beginnen. Wer seinen Antrag bereits im Herbst 2026 stellt und im Januar 2027 in Altersrente geht, fällt damit unter das neue Verfahren.

In der elektronischen Antragstellung wird die bisherige Frage zur Zustimmung bei einem entsprechenden Rentenbeginn ausgeblendet. Ein früher Antrag verhindert die Anwendung der neuen Regeln also nicht.

Für Menschen, die bereits länger eine Altersrente beziehen, entsteht durch diese Änderung dagegen kein allgemeiner Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung. Davon zu unterscheiden ist die jährliche Rentenanpassung, über deren mögliche Entwicklung der Beitrag zur Rentenerhöhung 2027 informiert.

Automatische Berechnung ersetzt keine richtigen Meldungen

Wer kurz vor dem Ruhestand zusätzliche Zahlungen erhält, sollte die letzten Lohnabrechnungen und die Sozialversicherungsmeldungen aufbewahren. Fehlt eine Zahlung in den Arbeitgeberdaten, kann die automatische Neuberechnung diesen Fehler nicht von selbst beheben.

Bei Unstimmigkeiten empfiehlt sich eine Nachfrage bei der Lohnbuchhaltung und der Rentenversicherung. Die praktische Frage lautet dann, ob sämtliche beitragspflichtigen Entgelte richtig gemeldet wurden und ob der Vergleich mit der Hochrechnung bereits erfolgt ist.

Sechs Fragen und Antworten zum Rentenbeginn 2027

Muss ich der Hochrechnung ab 2027 noch zustimmen?

Bei einer Altersrente mit Beginn ab dem 1. Januar 2027 ist diese Zustimmung nicht mehr erforderlich. Die Hochrechnung der noch ausstehenden Entgelte erfolgt im dafür vorgesehenen Verfahren automatisch.

Wie viele Arbeitsmonate werden hochgerechnet?

Das Verfahren umfasst bis zu drei Monate vor dem Rentenbeginn. Die Rentenversicherung verwendet dafür die zuvor gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen aus dem gesetzlichen Zwölfmonatszeitraum.

Führt Weihnachtsgeld immer zu einer höheren Rente?

Nein, die Zahlung muss beitragspflichtig sein und in der tatsächlichen Berechnung gegenüber der Hochrechnung einen höheren Rentenanspruch ergeben. Bereits berücksichtigte Sonderzahlungen und die Beitragsbemessungsgrenze können den zusätzlichen Effekt begrenzen.

Muss ich die höhere Rente gesondert beantragen?

Die Neuberechnung wegen günstigerer tatsächlicher Entgelte erfolgt automatisch. Wenn trotz entsprechender Arbeitgebermeldung keine nachvollziehbare Prüfung erkennbar ist, sollten Betroffene bei der Rentenversicherung nachfragen.

Wird meine Rente gekürzt, wenn ich weniger verdient habe?

Allein ein niedrigerer tatsächlicher Verdienst im hochgerechneten Zeitraum führt nach der neuen Regel nicht zur Absenkung dieser Rente. Andere Fehler oder Änderungen müssen davon getrennt beurteilt werden.

Erhalten auch bisherige Rentner dadurch mehr Geld?

Die Verfahrensänderung ist kein allgemeiner Zuschlag für bereits laufende Altersrenten. Sie betrifft die Berechnung beim Rentenstart nach den neuen Regeln.

Praxisbeispiel: Eine letzte Prämie bringt dauerhaft etwas mehr Rente

Ein vereinfachtes Beispiel: Petra geht am 1. Januar 2027 ohne Abschläge in Altersrente, für Oktober bis Dezember 2026 werden zunächst insgesamt 10.500 Euro beitragspflichtiger Verdienst hochgerechnet. Tatsächlich meldet ihr Arbeitgeber wegen einer zusätzlichen, vollständig beitragspflichtigen Prämie später 13.500 Euro für diesen Zeitraum.

Die Differenz beträgt 3.000 Euro und entspricht bei dem für 2026 vorläufig bestimmten Durchschnittsentgelt von 51.944 Euro rund 0,0578 zusätzlichen Entgeltpunkten. Beim seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro ergibt das unter diesen vereinfachten Annahmen etwa 2,46 Euro zusätzliche monatliche Bruttorente.

Die Rentenversicherung berücksichtigt die günstigere tatsächliche Berechnung und zahlt die seit Rentenbeginn entstandene Differenz nach. Der Betrag ist überschaubar, wird aber Bestandteil der laufenden Rente und nimmt an späteren Rentenanpassungen teil.

Stand: 6. Oktober 2026. Rechtsgrundlagen und ergänzende Quellen: SGB VI-Anpassungsgesetz, insbesondere Artikel 1 Nummer 8 und 19 sowie Artikel 24; § 70 SGB VI in der derzeit geltenden Fassung; DRV-Hinweise zur elektronischen Antragstellung; DRV-Studientext Rentenberechnung, Abschnitte 2.3.11 und 2.3.12; DRV zur Rentenanpassung 2026.