Rente: Die Hochrechnung im Rentenantrag kann 2026 noch richtig Geld kosten kann

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Wer seine Altersrente beantragt, bekommt im Antrag eine heikle Frage gestellt: Soll das Arbeitsentgelt bis zum Rentenbeginn hochgerechnet werden? Hinter dem Kreuzchen steckt mehr als Bürokratie.

2026 kann die Antwort darüber entscheiden, ob beitragspflichtige Einmalzahlungen aus den letzten Beschäftigungsmonaten später rentenerhöhend zählen – oder ob sie im Ergebnis dauerhaft verpuffen. Ab 1. Januar 2027 wird das Verfahren deutlich fairer.

Worum es bei der Hochrechnung geht

Viele stellen den Rentenantrag rund drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn. Genau diese letzten Monate sind aber oft noch nicht vollständig abgerechnet und gemeldet.

Damit die Rente trotzdem nicht „stehen bleibt“, kann die Rentenversicherung mit einer voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme arbeiten – vereinfacht gesagt: Sie schätzt auf Basis der bereits bekannten Entgelte, damit der Übergang in die Rente schneller klappt.

Wichtig für die Planung: Altersrenten werden grundsätzlich am Monatsende gezahlt (letzter Bankarbeitstag). Wer also zum Monatsbeginn Rentner wird, bekommt das Geld in der Regel erst zum Monatsende.

Warum das Kreuzchen 2026 echte Folgen haben kann

Der kritische Punkt ist nicht die Geschwindigkeit – sondern die Frage, ob spätere, tatsächlich gezahlte Entgelte aus den letzten Monaten bei der Rentenhöhe noch berücksichtigt werden.

Fällt das echte Entgelt am Ende niedriger aus als die Hochrechnung, ist das für Betroffene oft sogar günstig: Nach der Rechtsprechung darf die Rentenversicherung eine einmal bewilligte Altersrente, die auf Hochrechnung basiert, nicht einfach nachträglich nach unten korrigieren, nur weil der Arbeitgeber später geringere Werte meldet (BSG, Az. B 5 R 6/24 R, Entscheidung vom 27.11.2025).

Fällt das echte Entgelt am Ende höher aus als die Hochrechnung, kann es 2026 dagegen weh tun: Dann droht, dass genau dieses „Mehr“ aus den letzten Monaten nicht mehr rentenerhöhend ankommt.

Der Hintergrund: Bei einer Hochrechnung bleiben tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahmen für diese Rente nach aktueller Systematik häufig außer Betracht – und die Korrektur ist später nur noch schwer möglich, wenn der Bescheid bestandskräftig ist (BSG, Az. B 13 R 29/11 R, Entscheidung vom 12.12.2011).

Der praktische Merksatz für 2026 lautet deshalb: Hochrechnung schützt eher vor späteren Kürzungen – kann aber Einmalzahlungen aus den letzten Monaten „abschneiden“.

Wann „Ja“ in der Regel passt

„Ja“ ist meist unkritisch, wenn in den letzten Monaten nichts Besonderes passiert: gleichmäßiges Monatsgehalt, keine Einmalzahlungen, keine großen Überstunden-Auszahlungen, keine Boni, keine Urlaubsabgeltung. Dann geht es vor allem darum, dass die Rente ohne Verzögerung starten kann.

Wann „Nein“ häufig die bessere Entscheidung ist

Sobald in den letzten drei Beschäftigungsmonaten zusätzliche beitragspflichtige Zahlungen realistisch sind, wird „Nein“ oft zur sicheren Wahl – weil Sie dann vermeiden, dass diese Zahlungen bei der Rentenberechnung außen vor bleiben.

Typische Fälle sind Urlaubsabgeltung am Ende des Arbeitsverhältnisses, Auszahlungen von Überstunden oder Zeitguthaben, Bonus/Prämie/Provisionen, Nachzahlungen oder Korrekturen, die erst kurz vor dem Rentenbeginn erfolgen.

Beispiel: Urlaubsabgeltung kurz vor Rentenbeginn

Ein Beschäftigter kann seinen Resturlaub vor Rentenbeginn nicht nehmen, weil er den Nachfolger einarbeiten muss. Am Ende des Arbeitsverhältnisses wird der Urlaub ausgezahlt.

Diese Zahlung ist beitragspflichtig und kann Entgeltpunkte erhöhen. Damit dieses Plus in der Rente ankommt, ist 2026 oft entscheidend, nicht auf Hochrechnung zu setzen, sondern die tatsächliche Entgeltmeldung abzuwarten.

Entscheidungshilfe 2026 im Überblick

Was passiert voraussichtlich in den letzten 3 Monaten? Welche Antwort ist meist sinnvoll?
Normales, stabiles Gehalt ohne Extras Eher „Ja“ (schneller, meist ohne Nachteil)
Urlaubsabgeltung, Überstunden-/Zeitguthaben-Auszahlung, Bonus/Prämie/Provision, Nachzahlung Eher „Nein“ (damit das tatsächliche Entgelt zählt)

So gehen Betroffene in 3 Schritten vor

Der wichtigste Schritt ist nicht die juristische Detailfrage, sondern eine saubere Informationslage vor dem Antrag.

Erstens: Lohnbüro/Arbeitgeber schriftlich fragen, ob in den letzten drei Monaten vor Rentenbeginn Einmalzahlungen, Auszahlungen oder Nachmeldungen zu erwarten sind (Urlaub, Überstunden, Bonus, Nachzahlung).
Zweitens: Wenn ja, dann 2026 im Zweifel „Nein“ ankreuzen und die tatsächliche Meldung abwarten – auch wenn das die endgültige Berechnung verzögert.
Drittens: Wenn nein, ist „Ja“ in der Regel die pragmatische Lösung, weil die Rente planbarer anläuft.

Achtung: Bestandskraft kann spätere Korrekturen abschneiden

Viele Betroffene merken erst nach dem Bescheid, dass am Ende doch noch eine relevante Einmalzahlung geflossen ist. Dann ist Zeit der entscheidende Faktor: Gegen einen Rentenbescheid gilt grundsätzlich eine Widerspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe.

Fehlt eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, kann die Frist im Einzelfall länger sein (typischerweise bis zu einem Jahr). Wer also feststellt, dass entscheidende Entgeltbestandteile nicht berücksichtigt wurden, sollte die Frist nicht verstreichen lassen.

Ab 1. Januar 2027: „Ja“ wird weitgehend risikofrei

Ab 1. Januar 2027 greift eine Neuregelung in § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI: Ergibt das tatsächlich erzielte Entgelt eine höhere Rente als die zunächst hochgerechnete Grundlage, wird die Rente neu festgestellt. Im Übrigen bleibt das tatsächliche Entgelt weiterhin außer Betracht – das wirkt praktisch wie eine Schutzregel nach unten, aber mit Korrektur nach oben.

Parallel wird in § 194 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Formulierung „auf Verlangen des Rentenantragstellers“ gestrichen. Das zielt darauf, dass die gesonderte Meldung und die Datengrundlage für die Hochrechnung verfahrensseitig leichter bereitgestellt werden.

Unterm Strich bedeutet das: Ab 2027 sollen Einmalzahlungen nicht mehr verloren gehen, nur weil vorher hochgerechnet wurde.

FAQ

Kann die Rentenversicherung nach „Ja“ später kürzen, wenn der Arbeitgeber niedrigere Werte meldet?
Nach der BSG-Entscheidung vom 27.11.2025 (B 5 R 6/24 R) darf sie nicht allein deshalb nachträglich absenken.

Warum kann „Ja“ 2026 trotzdem nachteilig sein?
Weil beitragspflichtige Einmalzahlungen aus den letzten Monaten bei Hochrechnung unter dem aktuellen System leicht nicht mehr rentenerhöhend berücksichtigt werden.

Was ist, wenn ich erst nach dem Bescheid merke, dass eine Einmalzahlung fehlt?
Dann zählt die Widerspruchsfrist. Regelmäßig bleibt nur ein kurzer Zeitraum, um den Bescheid offen zu halten.

Quellenhinweise

  • § 118 SGB VI (Auszahlung/Fälligkeit der Rente am Monatsende)
  • § 70 SGB VI (Entgeltpunkte, Hochrechnung; Neuregelung ab 01.01.2027)
  • § 194 SGB VI (gesonderte Meldung/Hochrechnung; Änderung ab 01.01.2027)
  • Bundessozialgericht, Urteil vom 27.11.2025, Az. B 5 R 6/24 R
  • Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2011, Az. B 13 R 29/11 R
  • § 84 SGG (Widerspruchsfrist), § 66 SGG (Frist bei fehlender/fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung)