Rente: Mehr Rente durch Bonus – So werden Einmalzahlungen zu Rentenpunkten

Lesedauer 5 Minuten

Einmalzahlungen wirken oft wie ein reines Lohnsteuer-Thema. Im Rentenrecht kann dieselbe Zahlung aber Entgeltpunkte sichern – oder später eine Beitragsnachforderung auslösen, wenn die Lohnabrechnung die Zahlung falsch einordnet.

Entscheidend ist nicht, ob etwas „Sonderzahlung“ heißt, sondern ob es beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist und welchem Zeitraum es beitragsrechtlich zugerechnet wird. Genau an dieser Stelle entstehen die teuren Fehler, weil Geld ausgezahlt wird, die rentenrechtliche Wirkung aber im Hintergrund an Formalien hängt.

Warum Sonderzahlungen überhaupt Entgeltpunkte verändern können

Entgeltpunkte entstehen kalenderjährlich aus dem Verhältnis Ihres beitragspflichtigen Bruttoentgelts zum Durchschnittsentgelt des jeweiligen Jahres. Je höher das beitragspflichtige Entgelt im Jahr, desto mehr Entgeltpunkte – allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.

Wer in einem Jahr ohnehin schon an dieser Grenze liegt, bekommt durch zusätzliche Zahlungen nicht automatisch mehr Punkte, weil dann nur noch begrenzt Rentenbeiträge anfallen.

Damit wird jede Einmalzahlung zur Rentenfrage, sobald sie sozialversicherungsrechtlich als Arbeitsentgelt gilt und in der Abrechnung so verarbeitet wird, dass dafür Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Genau hier entscheidet sich, ob eine Sonderzahlung im Versicherungsverlauf als rentenwirksames Entgelt ankommt oder faktisch verpufft.

Bonus, Tantieme, Prämie: rentenwirksam – aber oft im „falschen Jahr“ oder mit falscher Lohnart

Boni und Prämien sind in der Praxis häufig beitragspflichtig, weil sie Arbeitsentgelt darstellen. Die entscheidende Frage ist dann weniger, ob Beiträge grundsätzlich möglich sind, sondern wie die Zahlung abgerechnet wird: als laufendes Arbeitsentgelt oder als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Das klingt technisch, hat aber eine konkrete Folge.

Bei hohen Einkommen entscheidet diese Einordnung mit darüber, ob Beiträge noch anfallen oder ob ein Teil der Sonderzahlung wegen der Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei bleibt – und damit keine zusätzlichen Entgeltpunkte mehr auslöst.

Der zweite Hebel ist der Zeitpunkt. Einmalzahlungen hängen beitragsrechtlich häufig am Auszahlungsmonat und damit am Kalenderjahr. Wer einen Bonus im Dezember bekommt, landet im alten Jahr, wer ihn im Januar erhält, im neuen Jahr.

Besonders problematisch sind die ersten drei Monate, weil unter bestimmten Voraussetzungen die Märzklausel dazu führen kann, dass eine Zahlung beitragsrechtlich dem Vorjahr zugeordnet wird. Dann wechselt das Jahr, in dem Beitragsbemessungsgrenze und Entgeltpunkte wirken – und genau dadurch entstehen die Überraschungen, obwohl die Auszahlung längst erfolgt ist.

Abfindung: meist keine Rentenpunkte – aber im Vertrag verstecken sich oft beitragspflichtige Teile

Die klassische Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist sozialversicherungsrechtlich in der Regel nicht beitragspflichtig. Das bedeutet: Aus einer echten Abfindung entstehen normalerweise keine zusätzlichen Entgeltpunkte. Genau hier liegt die typische Fehlannahme: „Hoher Betrag gleich mehr Rente“ – das stimmt bei der Abfindung in der Regel nicht.

Die Problemlage beginnt dort, wo ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag einen Gesamtbetrag als „Abfindung“ ausweist, tatsächlich aber mehrere Dinge damit erledigt werden sollen. Denn nicht alles, was im Vertrag Abfindung heißt, ist rentenrechtlich eine beitragsfreie Entschädigung.

Restansprüche aus variabler Vergütung

Sobald ein Teilbetrag wirtschaftlich die Abgeltung bereits erarbeiteter Ansprüche ist, kann das beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sein. Das betrifft in der Praxis häufig Restansprüche aus variabler Vergütung, erfolgsabhängige Komponenten, Überstundenvergütung oder Zahlungen, mit denen „offene Ansprüche“ pauschal erledigt werden.

Hier liegt auch das Nachforderungsrisiko. Wenn beitragspflichtige Bestandteile wie beitragsfreie Abfindung behandelt werden, kann eine spätere Korrektur erforderlich werden.

Der Klassiker ist die pauschale Formulierung „Abgeltung sämtlicher Ansprüche“, ohne dass Urlaub, Überstunden oder Bonusansprüche sauber getrennt ausgewiesen sind. Abfindung steht dann zwar im Vertrag, in der Prüfung zählt aber der Inhalt – und der kann beitragspflichtig sein.

Urlaubsabgeltung: oft der unterschätzte Posten, der tatsächlich rentenwirksam sein kann

Urlaubsabgeltung taucht häufig in der Abschlussabrechnung auf und wird gedanklich schnell in die Abfindungsschublade gesteckt. Der typische Irrtum lautet: „Das ist doch Teil der Abfindung.“ Rentenrechtlich ist das riskant.

Die Abgeltung nicht genommenen Urlaubs ist typischerweise Arbeitsentgelt und wird beitragsrechtlich regelmäßig als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt. Genau deshalb kann Urlaubsabgeltung – anders als die reine Abfindung – Entgeltpunkte bringen, wenn im Jahr noch Beitragsspielraum besteht.

Der typische Fehler passiert, wenn Urlaubsabgeltung im Exit-Paket „mitläuft“, in einer Sammelposition verschwindet oder im Vertrag so pauschal beschrieben ist, dass die Abrechnung sie nicht sauber vom Abfindungsteil trennt. Dann wird aus einem rentenwirksamen Entgeltposten schnell eine falsch behandelte Zahlung, die später korrigiert werden muss.

Kurzüberblick im Artikel: Was ist typischerweise rentenwirksam – und welche Warnsignale sind typisch?

Zahlung / Fall Warnsignal und typische Folge
Bonus / Prämie / Tantieme Warnsignal: Auszahlung rund um Jahreswechsel, besonders Januar bis März; unklare Lohnart in der Abrechnung. Folge: Beiträge fallen anders aus als erwartet, Entgeltpunkte landen im „anderen Jahr“ oder verpuffen wegen Beitragsbemessungsgrenze.
Reine Abfindung als Entschädigung Warnsignal: keine. Folge: In der Regel keine Rentenbeiträge, keine zusätzlichen Entgeltpunkte – das ist meist korrekt, auch wenn die Summe hoch ist.
„Abfindung“ mit Abgeltung offener Ansprüche Warnsignal: Formulierungen wie „Abgeltung sämtlicher Ansprüche“, fehlende Trennung von Urlaub, Überstunden, Bonus, variabler Vergütung. Folge: Beitragspflicht kann entstehen; falsche Behandlung führt zu Korrekturen und Nachforderungen.
Urlaubsabgeltung Warnsignal: Urlaubsabgeltung taucht in derselben Sammelzahlung wie die Abfindung auf oder wird nicht separat ausgewiesen. Folge: eigentlich oft rentenwirksam, wird aber in der Praxis übersehen oder falsch abgerechnet.

Die eigentliche Falle: falsche Zuordnung, falsche Lohnart, falsches Jahr

Bei Einmalzahlungen entscheidet oft nicht die Höhe, sondern die korrekte Beitragszuordnung. Der erste Standardfehler ist die falsche Lohnart: Eine Zahlung wird als laufendes Entgelt abgerechnet, obwohl sie beitragsrechtlich eine Einmalzahlung ist, oder umgekehrt. Das kann die Beitragshöhe verändern, besonders wenn im selben Jahr bereits hohe laufende Entgelte gezahlt wurden.

Der zweite Standardfehler passiert am Ende des Arbeitsverhältnisses. Bei Austritt, Freistellung und Abschlussabrechnung werden Posten zusammengezogen, und damit verschwimmen die Grenzen zwischen beitragsfreier Abfindung und beitragspflichtiger Abgeltung offener Ansprüche. Wenn Arbeitgeber und Beschäftigte hier nur auf die Überschrift „Abfindung“ schauen, wird die falsche sozialversicherungsrechtliche Behandlung fast programmiert.

Der dritte Standardfehler ist die Jahreslogik. Entgeltpunkte sind jahresbezogen. Eine Auszahlung im Januar kann rentenrechtlich etwas anderes sein als dieselbe Auszahlung im Dezember. Wer das nicht im Blick hat, erlebt später Überraschungen, obwohl die Zahlung längst verbucht und ausgegeben ist.

Für wen das besonders wichtig ist: drei Zielgruppen, drei typische Risiken

Beschäftigte kurz vor der Rente unterschätzen häufig den Zeitpunkt. Der Irrtum lautet: „Der Bonus zählt halt, wie er gezahlt wird.“ Tatsächlich kann der Jahreswechsel dazu führen, dass derselbe Betrag in einem anderen Jahr rentenwirksam wird oder wegen Beitragsbemessungsgrenze gar keine zusätzlichen Entgeltpunkte mehr bringt.

Rentnerinnen und Rentner mit Beschäftigung oder einmaligen Nachzahlungen verlassen sich oft darauf, dass „Nachzahlungen automatisch im Verlauf landen“.

Gerade bei Korrekturen oder variabler Vergütung ist aber entscheidend, ob Beiträge wirklich abgeführt wurden und ob die Meldungen dem richtigen Jahr zugeordnet sind. Sonst steht das Geld zwar auf dem Konto, im Versicherungsverlauf aber an der falschen Stelle oder gar nicht.

Betroffene im Aufhebungsvertrag unterschätzen meist die Vertragslogik. Der Irrtum lautet: „Wenn Abfindung draufsteht, ist alles beitragsfrei.“ In der Praxis kippt genau das, sobald Urlaub, Überstunden oder Bonusansprüche in einem Gesamtbetrag versteckt oder pauschal mit erledigt werden. Dann drohen falsche Abrechnungen – und später die Korrektur, wenn niemand mehr „zurück“ in die Vertragsdetails schaut.

Was Betroffene konkret tun können, ohne sich im Rentenrecht zu verlieren

Der wichtigste Hebel liegt vor der Auszahlung: Entscheidend ist nicht die Überschrift, sondern die wirtschaftliche Funktion der Zahlung. Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, sollte darauf achten, dass Abfindung, Urlaubsabgeltung und die Abgeltung sonstiger Ansprüche nachvollziehbar getrennt oder zumindest eindeutig beschrieben sind. Wenn pauschalisiert wird, ist die Abrechnung selten sauber – und der Ärger kommt typischerweise erst später.

Danach zählt die Abrechnung. Bei Einmalzahlungen lohnt der Blick darauf, ob Rentenversicherungsbeiträge ausgewiesen sind und ob die Zahlung als Einmalzahlung geführt wird. Wenn ein hoher Bonus ohne Rentenbeiträge erscheint, kann das korrekt sein, weil die Beitragsbemessungsgrenze erreicht wurde.

Es kann aber auch ein Abrechnungsfehler sein, wenn die Zahlung fälschlich als beitragsfreie Abfindung behandelt wurde oder die Zuordnung in ein anderes Jahr gerutscht ist.

Der letzte Schritt ist der Versicherungsverlauf. Wer einmalige hohe Zahlungen erhalten hat, sollte später prüfen, ob das Entgelt im richtigen Jahr und in der richtigen Höhe im Verlauf auftaucht. Gerade bei Austritt, Jahreswechsel und Sammelzahlungen ist das die Stelle, an der sich Fehler zeigen und noch korrigieren lassen, bevor sie sich im Rentenbescheid verfestigen.

Quellenhinweis

  • SGB VI (Entgeltpunkte), SGB IV (Arbeitsentgelt, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt),
  • sozialversicherungsrechtliche Grundsätze zur Behandlung von Einmalzahlungen einschließlich Märzklausel und zur Abgrenzung Abfindung/Arbeitsentgelt,
  • Informationen der Deutschen Rentenversicherung und der Sozialversicherungsträger zu Einmalzahlungen, Beitragsbemessungsgrenzen und Melde-/Abrechnungslogik.