Die kurze Antwort klingt simpel: Wer 45 anrechenbare Versicherungsjahre vorweisen kann, hat Anspruch auf die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“.
Die längere, wichtigere Antwort lautet: Ob Sie damit tatsächlich jetzt in Rente gehen können, hängt vom Geburtsjahrgang und einer Reihe von Detailregeln ab. Denn die oft zitierte „Rente mit 63“ gibt es für viele Jahrgänge so nicht mehr – die Altersgrenze wurde stufenweise angehoben.
45 Jahre: Versicherungsjahre – nicht nur Erwerbsjahre
„45 Arbeitsjahre“ meint rechtlich 45 Jahre an Versicherungszeiten. Dazu zählen vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit, aber auch bestimmte Zeiten der Kindererziehung, Pflege, Wehr- oder Zivildienst sowie Monate mit Entgeltersatzleistungen (etwa Krankengeld). Freiwillige Beiträge können anrechenbar sein, wenn zuvor ausreichend Pflichtbeiträge geleistet wurden.
Nicht alles zählt: Anrechnungszeiten wie Schul- oder Studienzeiten bleiben für diese spezielle Rente unberücksichtigt, ebenso Zeiten mit Hartz IV bzw. Bürgergeld. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) listet diese Details ausdrücklich auf.
Tabelle: Diese Jahrgänge können nach 45 Jahren Arbeit in Rente gehen
| Geburtsjahrgang | Abschlagsfreie Altersgrenze |
|---|---|
| 1952 und früher | 63 Jahre |
| 1953 | 63 Jahre und 2 Monate |
| 1954 | 63 Jahre und 4 Monate |
| 1955 | 63 Jahre und 6 Monate |
| 1956 | 63 Jahre und 8 Monate |
| 1957 | 63 Jahre und 10 Monate |
| 1958 | 64 Jahre |
| 1959 | 64 Jahre und 2 Monate |
| 1960 | 64 Jahre und 4 Monate |
| 1961 | 64 Jahre und 6 Monate |
| 1962 | 64 Jahre und 8 Monate |
| 1963 | 64 Jahre und 10 Monate |
| 1964 und später | 65 Jahre |
Hinweis: Grundlage ist die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ mit 45 Versicherungsjahren; die Altersgrenzen wurden für die Jahrgänge 1953–1963 stufenweise angehoben, ab Jahrgang 1964 gilt 65 Jahre abschlagsfrei.
Die Altersgrenze: Von 63 schrittweise auf 65
Kern der Frage nach den „Jahrgängen“ ist die jeweils geltende Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren. Für vor 1953 Geborene lag sie bei 63 Jahren.
Seit dem Geburtsjahrgang 1953 steigt die Grenze pro Jahrgang um zwei Monate. Damit ergibt sich: Jahrgang 1957 erreicht die Grenze bei 63 Jahren und 10 Monaten; Jahrgang 1958 bei 64; Jahrgang 1963 bei 64 Jahren und 10 Monaten.
Ab Jahrgang 1964 ist die abschlagsfreie Altersgrenze 65 Jahre – und bleibt es auch für alle später Geborenen. Diese Staffelung ist in den amtlichen Hinweisen zur gesetzlichen Regelung (§ 236b SGB VI bzw. ab 1964 § 38 SGB VI) dokumentiert und wird von der Bundesregierung in ihrem Faktenpapier so erläutert.
„Rente mit 63“ – nur noch als Begriff aus der Übergangszeit
Der Begriff hält sich, die Realität nicht: Mit 63 und 45 Jahren in Rente gehen – abschlagsfrei – konnten nur die vor 1953 Geborenen.
Alle nachfolgenden Jahrgänge mussten bzw. müssen warten, bis sie ihre ansteigende Altersgrenze erreichen. Die Bundesregierung weist deshalb ausdrücklich darauf hin, dass die vielzitierte „Rente mit 63“ heute eine Rente mit 64 plus x Monaten oder – ab 1964 – eine Rente mit 65 ist.
Was genau für die 45 Jahre zählt – und was nicht
Für die 45-Jahre-Wartezeit berücksichtigt die DRV Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Tätigkeit, Kindererziehungszeiten (inklusive Berücksichtigungszeiten bis zum 10. Geburtstag), Pflegezeiten, Wehr-/Zivildienst, Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten während des Bezugs von bestimmten Sozialleistungen (zum Beispiel Krankengeld) sowie – unter Bedingungen – freiwillige Beiträge.
Nicht mitzählen unter anderem Zeiten mit Arbeitslosengeld II und bestimmte durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelte Monate. Diese Abgrenzung ist entscheidend, weil sie erklärt, warum „45 Jahre Arbeit“ im Alltag nicht immer „45 Jahre für die Rente“ bedeuten.
Sperrfrist kurz vor dem Rentenstart: die Zwei-Jahres-Regel
Ein oft übersehener Stolperstein ist die Zwei-Jahres-Regel: Arbeitslosengeld I zählt grundsätzlich zur 45-Jahre-Wartezeit mit – aber in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur, wenn die Arbeitslosigkeit wegen Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers eingetreten ist.
Ohne diese enge Rückausnahme bleiben ALG-I-Monate in dieser Schlussphase unberücksichtigt. Diese Sperre ist gesetzlich in § 51 Abs. 3a SGB VI verankert und durch Rechtsprechung bestätigt; sie soll Frühverrentungsanreize dämpfen. Ebenfalls heikel: Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren werden nicht mitgezählt, wenn parallel eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt. Wer die 45-Jahre-Marke anpeilt, sollte diese Regeln frühzeitig einplanen.
Was das für die Jahrgänge konkret heißt
Praktisch bedeutet das: Wer etwa 1961 geboren ist, kann die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte mit 64 Jahren und 6 Monaten beziehen, sofern die 45 Jahre tatsächlich zusammenkommen. 1963 Geborene erreichen die Grenze mit 64 Jahren und 10 Monaten.
Ab Jahrgang 1964 ist der Einstieg mit 65 möglich – früher nicht, auch nicht gegen Abschläge, denn diese Rentenart lässt keine vorzeitige Inanspruchnahme zu. Wer die Wartezeit nicht erfüllt, kann gegebenenfalls auf die Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre) ausweichen – dort ist ein früherer Beginn ab 63 möglich, allerdings dauerhaft mit Abschlägen.
Planung und Timing: worauf es ankommt
Für Versicherte knapp unterhalb der 45-Jahre-Schwelle entscheidet oft das Feintuning: Zählen Kindererziehungs- und Pflegezeiten korrekt? Lässt sich eine drohende Lücke über versicherungspflichtige Beschäftigung schließen, statt auf rein freiwillige Beiträge zu setzen?
Steht ein Jobverlust an, der die Zwei-Jahres-Regel berührt – und liegt dafür tatsächlich ein Insolvenz- oder Schließungstatbestand vor? Die offiziellen Rechner und Auskünfte der DRV helfen, den exakten Rentenbeginn für den eigenen Jahrgang zu ermitteln und die Wartezeit-Monate sauber zu prüfen.
Fazit
Welche Jahrgänge nach 45 Jahren in Rente gehen können, lässt sich so zusammenfassen: Alle – aber nicht alle gleich früh. Für die Jahrgänge 1953 bis 1963 wurde die Altersgrenze von 63 stufenweise angehoben; seit Jahrgang 1964 liegt sie bei 65 Jahren.
Entscheidend ist, was tatsächlich zu den 45 Jahren zählt und wie Sonderregeln kurz vor dem Rentenstart wirken. Wer rechtzeitig plant und die Regeln kennt, kann die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte zielgenau erreichen.
Quellen (Auswahl):
Deutsche Rentenversicherung – „Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte“ (inkl. Auflistung der anrechenbaren Zeiten und Zwei-Jahres-Regel) sowie Online-Rechner; Gesetzesgrundlagen und Fachhinweise zu § 236b/§ 38/§ 51 SGB VI; Faktenpapier der Bundesregierung zur „Rente mit 63“.




