Pflegegeld: Nicht jeder Betrag darf den Beitrag erhöhen

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Wer ein Pflegekind aufnimmt, übernimmt Verantwortung weit über feste Betreuungszeiten hinaus. Umso belastender ist es, wenn die Krankenkasse die finanzielle Anerkennung dafür wie gewöhnliches Einkommen behandelt und höhere Beiträge verlangt.

Für Pflegefamilien gibt es dazu eine wichtige Klarstellung: Der Erziehungsbeitrag bei Vollzeitpflege ohne Erwerbsabsicht gehört grundsätzlich nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig gesetzlich Versicherter. Der GKV-Spitzenverband berücksichtigt das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. März 2025 inzwischen ausdrücklich in seinem Einnahmenkatalog vom 26. Mai 2026.

Eine Pflegemutter wehrte sich gegen höhere Beiträge

Die Klägerin betreute drei Geschwister mit einem fetalen Alkoholsyndrom (FAS) unterschiedlicher Ausprägung. Zusätzlich zum Geld für den Lebensunterhalt der Kinder erhielt sie monatlich 1.896 Euro für ihre Erziehungsleistung.

Ihre Krankenkasse berücksichtigte diesen Betrag bei der Beitragsberechnung. Das BSG gab der Frau recht und hob die Beitragsfestsetzung für den streitigen Zeitraum von April bis August 2017 auf, soweit sie über die Mindestbeiträge hinausging, Aktenzeichen B 12 KR 2/23 R.

Welches Pflegegeld ist gemeint?

Hier geht es um Leistungen für Pflegefamilien nach § 39 SGB VIII. Dieses Pflegegeld ist von dem Geld zu unterscheiden, das die Pflegeversicherung Menschen mit einem Pflegegrad zahlt.

Bei der Vollzeitpflege lebt das Kind in einer Pflegefamilie. Die laufenden Leistungen sollen seinen Unterhalt sichern und die Pflege- und Erziehungsleistung anerkennen.

Im Bescheid werden deshalb unterschiedliche Bestandteile ausgewiesen: Geld für den Sachaufwand, beispielsweise Ernährung und Kleidung, sowie der Erziehungsbeitrag. Schon diese Aufteilung ist wichtig, wenn eine Krankenkasse Nachweise über die Einnahmen verlangt.

Wie sich die Leistungen zusammensetzen, erläutert auch der Beitrag zum Pflegegeld für Pflegekinder. Die dort aufgeführten regionalen Beispielbeträge beziehen sich auf 2025.

Warum der Erziehungsbeitrag kein gewöhnlicher Arbeitslohn ist

Das BSG stellt auf den Zweck der Zahlung ab: Sie soll die übernommene Erziehungsleistung anerkennen und einen Anreiz bieten, ein Kind in die Familie aufzunehmen. Dass Pflegeeltern diesen Anteil nicht ausschließlich für bestimmte Anschaffungen ausgeben müssen, macht ihn noch nicht zu beitragspflichtigem Einkommen.

Der Schutz gilt allerdings nicht für jede berufsmäßige Betreuung. Wird die Erziehung als Erwerbstätigkeit betrieben und dafür eine echte Vergütung gezahlt, kann die Bewertung anders ausfallen.

Für die Abgrenzung kommt es auf die tatsächliche Ausgestaltung an, insbesondere auf das Verhältnis zwischen dem Aufwand und der Zahlung. Ein hoher Unterstützungsbedarf des Kindes allein macht aus familiärer Pflege noch keine gewinnorientierte Tätigkeit.

Was der GKV-Spitzenverband 2026 festhält

Der aktuelle Einnahmenkatalog führt unter den Leistungen für Kinder in Vollzeitpflege sowohl die Unterhaltspauschalen als auch die Beträge zur Anerkennung der Erziehungskosten als nicht beitragspflichtig auf. Beim Erziehungsbeitrag verweist er ausdrücklich auf das BSG-Urteil.

Damit handelt es sich nicht um eine erst angekündigte Entlastung. Pflegeeltern können sich bei einer Überprüfung ihrer Beiträge auf die Entscheidung und die veröffentlichte Bewertung des Spitzenverbands berufen.

Allerdings enthält der Katalog eine wichtige Unterscheidung: Erstattungen von Vorsorgeaufwendungen werden gesondert als beitragspflichtig aufgeführt. Deshalb sollte die Krankenkasse die einzelnen Zahlungen prüfen, statt den gesamten Überweisungsbetrag des Jugendamts einheitlich einzuordnen.

Keine Beiträge auf den Erziehungsbeitrag heißt nicht kostenlos versichert

Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, muss unter Umständen weiterhin Mindestbeiträge zahlen. Die Beitragsfreiheit einer bestimmten Einnahme beseitigt diese Mindestbelastung nicht automatisch.

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Auch andere Einnahmen können für die Berechnung relevant bleiben. Das betrifft beispielsweise Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit, Vermietung oder Kapitalvermögen.

Eine Korrektur führt deshalb nicht bei jeder Pflegeperson zu derselben Ersparnis. Wer ohnehin nur den Mindestbeitrag zahlt, erhält durch das Herausnehmen des Erziehungsbeitrags möglicherweise keine weitere Senkung.

Was gilt für die Familienversicherung?

Bei der beitragsfreien Familienversicherung wird geprüft, ob das regelmäßige Gesamteinkommen innerhalb der gesetzlichen Grenze liegt. Dafür gilt ein anderer Einkommensbegriff als bei der Beitragsberechnung freiwilliger Mitglieder.

Das BSG weist darauf hin, dass der Erziehungsbeitrag bei nicht erwerbsmäßiger Vollzeitpflege regelmäßig nicht zur Überschreitung dieser Einkommensgrenze führt. Auch hier darf die Zahlung also nicht einfach wie ein zusätzlicher Arbeitsverdienst behandelt werden.

Die übrigen Voraussetzungen der Familienversicherung müssen dennoch erfüllt sein, beispielsweise für eine Mitversicherung über einen gesetzlich versicherten Ehepartner. Weitere Einkünfte oder eine hauptberufliche Selbstständigkeit können einer Familienversicherung entgegenstehen.

Wer bislang wegen des Erziehungsbeitrags von einer Familienversicherung ausgeschlossen wurde, sollte daher eine erneute Prüfung verlangen. Daraus folgt aber keine automatische rückwirkende Aufnahme für jede Pflegeperson.

Welche Unterlagen die Krankenkasse braucht

Für die Prüfung ist der vollständige Bewilligungsbescheid über das Pflegegeld hilfreicher als ein Kontoauszug. Daraus sollten die Rechtsgrundlage und die Aufteilung in Unterhalt, Erziehungsbeitrag und mögliche weitere Erstattungen hervorgehen.

Hinzu kommen der Beitragsbescheid der Krankenkasse und gegebenenfalls Unterlagen zur Ausgestaltung des Pflegeverhältnisses. Betroffene können schriftlich verlangen, dass die Kasse erläutert, welche Bestandteile sie berücksichtigt und weshalb.

Ist die Aufteilung unklar, kann der Pflegekinderdienst beziehungsweise das Jugendamt um eine entsprechende Bescheinigung gebeten werden. Pflegepersonen haben nach § 37a SGB VIII bereits vor der Aufnahme eines Kindes und während des Pflegeverhältnisses einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung.

Lassen sich bereits gezahlte Beiträge zurückholen?

Bei einem noch anfechtbaren Beitragsbescheid kommt ein Widerspruch in Betracht. Ist die Entscheidung bereits bestandskräftig, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X der passende Weg sein.

Die Vorschrift erfasst ausdrücklich auch Fälle, in denen Beiträge zu Unrecht erhoben wurden. Im Antrag sollten die betroffenen Bescheide und Zeiträume benannt sowie die Nichtberücksichtigung des Erziehungsbeitrags, eine Neuberechnung und die Erstattung zu viel gezahlter Beiträge verlangt werden.

Eine Erstattung für sämtliche zurückliegenden Jahre ist damit nicht garantiert. Für Beitragserstattungen gelten eigene Voraussetzungen und grundsätzlich eine vierjährige Verjährungsfrist nach Ablauf des Kalenderjahres der Beitragszahlung; ein Erstattungsantrag kann die Verjährung hemmen.

Anerkennung darf nicht mit Erwerbseinkommen verwechselt werden

Pflegefamilien gestalten Alltag, geben Kindern Orientierung und begleiten ihre Entwicklung. Gerade bei zusätzlichem Förderbedarf gehören dazu auch Absprachen mit Schulen, Beratungsstellen und therapeutischen Angeboten.

Die finanzielle Anerkennung dieser Verantwortung sollte deshalb nicht allein nach der Höhe des Kontoeingangs beurteilt werden. Für betroffene Pflegeeltern lohnt sich jetzt ein Blick in den Beitragsbescheid: Steht dort der Erziehungsbeitrag als Einkommen, sollte die Krankenkasse erklären, wie das mit der BSG-Rechtsprechung und dem aktuellen Einnahmenkatalog des GKV-Spitzenverbands vereinbar ist.


Quellen: Bundessozialgericht, Urteil vom 25. März 2025 – B 12 KR 2/23 R; GKV-Spitzenverband, Einnahmenkatalog zur Beitragsbewertung nach § 240 SGB V vom 26. Mai 2026; Familienportal des Bundes zum Pflegegeld für Pflegefamilien; § 10 SGB V und § 240 SGB V, § 37a SGB VIII und § 39 SGB VIII, § 44 SGB X sowie § 26 SGB IV und § 27 SGB IV.