Wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II bezieht – bis Ende Juni 2026 Bürgergeld – und etwas Geld zurückgelegt hat, sollte vor dem nächsten Weiterbewilligungsantrag genauer auf den laufenden Bescheid schauen. Denn Ersparnisse, die derzeit noch nach den alten Vermögensregeln geschützt sind, können im nächsten Bewilligungszeitraum anders bewertet werden.
Der Grund ist eine Übergangsregel für die seit 1. Juli 2026 geltenden Vermögensvorschriften. Hat der aktuelle Bewilligungszeitraum bereits vor diesem Stichtag begonnen, gelten zunächst noch die bisherigen Regeln.
Beim anschließenden Bewilligungszeitraum kann sich das ändern. Dann werden insbesondere die neuen altersabhängigen Vermögensfreibeträge wichtig.
Der Beginn des Bewilligungszeitraums entscheidet
Die neuen Vermögensregeln gelten seit dem 1. Juli 2026. Bereits laufende Bewilligungszeiträume wurden aber nicht mitten im Leistungsbezug auf die neuen Freibeträge umgestellt.
§ 65a Abs. 1 SGB II enthält dafür eine Übergangsregel. Hat ein Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen, wird für diesen Zeitraum das Vermögensrecht in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter angewendet.
Das kann dazu führen, dass zwei Menschen im Oktober 2026 noch nach unterschiedlichen Regeln behandelt werden. Entscheidend ist, wann ihr jeweiliger Bewilligungszeitraum begonnen hat.
Ein laufender Bescheid kann noch monatelang nach altem Recht gelten
Ein Beispiel macht die Übergangsregel verständlicher: Beginnt ein zwölfmonatiger Bewilligungszeitraum am 1. März 2026, endet er grundsätzlich erst Ende Februar 2027.
Obwohl seit Juli 2026 neues Recht gilt, bleiben für diesen Bewilligungszeitraum grundsätzlich noch die früheren Vermögensregeln relevant. Erst der anschließende Bewilligungszeitraum fällt unter die neuen Vorschriften.
Für Betroffene ist deshalb nicht nur der nächste Antragstermin wichtig. Sie sollten vor allem prüfen, wann ihr derzeitiger Bewilligungszeitraum endet.
Beim Folgeantrag gelten neue Freibeträge für Ersparnisse
Mit dem neuen Recht wurde die bisherige einjährige Karenzzeit für Vermögen abgeschafft. Auch der bisherige allgemeine Freibetrag von grundsätzlich 15.000 Euro je Person wurde durch altersabhängige Freibeträge ersetzt.
Das Vermögen wird damit grundsätzlich von Beginn des Leistungsbezugs an geprüft. Die Höhe des allgemeinen Freibetrags richtet sich nach dem Alter der jeweiligen Person.
| Alter | Allgemeiner Vermögensfreibetrag |
|---|---|
| Bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | 5.000 Euro |
| Ab dem 31. Lebensjahr | 10.000 Euro |
| Ab dem 41. Lebensjahr | 12.500 Euro |
| Ab dem 51. Lebensjahr | 20.000 Euro |
Der jeweils höhere Freibetrag gilt bereits ab Beginn des Monats, in dem die entsprechende Altersgrenze erreicht wird.
Vor allem für jüngere Leistungsbeziehende kann der Unterschied erheblich sein. Wer unter 30 Jahre alt ist, hat nach den neuen Regeln grundsätzlich nur noch einen allgemeinen Vermögensfreibetrag von 5.000 Euro.
Aus bisher geschützten Rücklagen kann anrechenbares Vermögen werden
Genau hier liegt die Bedeutung des nächsten Weiterbewilligungsantrags. Ein Sparguthaben kann im laufenden Bewilligungszeitraum noch vollständig geschützt sein und beim anschließenden Leistungszeitraum teilweise oberhalb des neuen Freibetrags liegen.
Eine 28-jährige alleinstehende Person könnte beispielsweise 9.000 Euro auf einem Sparkonto haben. Unter den neuen Regeln beträgt ihr allgemeiner altersabhängiger Freibetrag grundsätzlich 5.000 Euro.
In dieser vereinfachten Modellrechnung liegen damit zunächst 4.000 Euro oberhalb des allgemeinen Freibetrags. Daraus folgt allerdings noch nicht automatisch, dass diese 4.000 Euro vollständig eingesetzt werden müssen.
Vorher muss geprüft werden, ob weitere gesetzliche Schutzvorschriften greifen.
Der Kontostand allein entscheidet nicht über den Anspruch
Die neuen Beträge von 5.000 bis 20.000 Euro sind allgemeine Vermögensfreibeträge. Daneben nennt § 12 SGB II Vermögensgegenstände, die unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht als zu berücksichtigendes Vermögen behandelt werden.
Dazu gehören beispielsweise angemessener Hausrat und ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft. Auch bestimmte Formen der Altersvorsorge können geschützt sein.
Für selbst genutztes Wohneigentum gelten ebenfalls besondere Vorschriften. Ein selbst genutztes Hausgrundstück kann grundsätzlich bis zu einer Wohnfläche von 140 Quadratmetern geschützt sein, eine selbst genutzte Eigentumswohnung bis zu 130 Quadratmetern.
Bei mehr als vier Bewohnern erhöhen sich diese Flächengrenzen. Deshalb wäre es falsch, lediglich sämtliches vorhandenes Vermögen zusammenzurechnen und davon den altersabhängigen Freibetrag abzuziehen.
Familien und Paare müssen die gesamte Bedarfsgemeinschaft betrachten
Auch innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft ist die Rechnung nicht immer so einfach, wie die einzelnen Freibeträge zunächst vermuten lassen.
Nicht ausgeschöpfte Freibeträge eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft können nach § 12 SGB II auf andere Mitglieder übertragen werden. Hat eine Person mehr Vermögen als ihr eigener Freibetrag erlaubt, ist deshalb auch zu prüfen, ob bei einem anderen Mitglied noch Freibetrag übrig ist.
Für Paare und Familien ist eine gemeinsame Betrachtung daher besonders wichtig. Der persönliche Altersfreibetrag allein sagt noch nicht, wie viel berücksichtigungsfähiges Vermögen die Bedarfsgemeinschaft insgesamt behalten darf.
Besondere Lebenssituationen können zusätzlichen Schutz bringen
Weitere Ausnahmen können wichtig werden, wenn Vermögen einem besonders geschützten Zweck dient. Das betrifft beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen Vermögen, das für die baldige Beschaffung oder Erhaltung angemessenen Wohnraums für einen Menschen mit Behinderung oder einen pflegebedürftigen Menschen vorgesehen ist.
Auch eine besondere Härte kann dazu führen, dass Vermögen nicht verwertet werden muss. Solche Ausnahmen hängen von der individuellen Situation ab.
Für Betroffene bedeutet das: Ein Betrag oberhalb des allgemeinen Freibetrags ist ein Anlass für eine genauere Prüfung, aber noch kein Beweis dafür, dass das Jobcenter dieses Vermögen vollständig berücksichtigen darf.
Für Grundsicherung im Alter gelten diese Altersfreibeträge nicht
Die neuen Freibeträge von 5.000 bis 20.000 Euro betreffen Leistungen nach dem SGB II. Davon zu unterscheiden ist die Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung nach dem SGB XII, für die das Sozialamt zuständig sein kann.
Dort gelten eigene Vermögensvorschriften. Nach der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII beträgt der allgemeine geschützte Barbetrag grundsätzlich 10.000 Euro für jede volljährige Person, deren Einkommen und Vermögen bei der Sozialhilfe zu berücksichtigen ist; daneben bestehen auch im SGB XII weitere Schutzvorschriften.
Vor dem Weiterbewilligungsantrag zuerst in den Bescheid schauen
Wer derzeit Leistungen nach dem SGB II erhält und Rücklagen besitzt, sollte deshalb zunächst zwei Daten prüfen: den Beginn und das Ende des aktuellen Bewilligungszeitraums.
Hat der Zeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen, gelten für diesen Bewilligungszeitraum noch die früheren Vermögensregeln. Beim anschließenden Bewilligungszeitraum muss dagegen mit den neuen Vorschriften gerechnet werden.
Danach lohnt sich eine Bestandsaufnahme des vorhandenen Vermögens. Neben Giro- und Sparkonten sollten dabei auch die persönlichen Altersfreibeträge, nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und besonders geschützte Vermögensgegenstände berücksichtigt werden.
Vor allem jüngere Leistungsbeziehende sollten den Übergang nicht übersehen. Der nächste Weiterbewilligungsantrag kann der Zeitpunkt sein, an dem bisher geschützte Ersparnisse erstmals Auswirkungen auf den Leistungsanspruch haben.
Quellen
Quellen: § 12 SGB II – Zu berücksichtigendes Vermögen; § 65a SGB II – Übergangsregelung; § 90 SGB XII und Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII; Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Informationen zu den seit 1. Juli 2026 geltenden Regelungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.




