So hoch ist jetzt das Pflegegeld für Pflegekinder

„Pflegegeld“ ist die alltagstaugliche Kurzform für die laufenden Leistungen zum Unterhalt eines Kindes in Vollzeitpflege nach § 39 SGB VIII. Der Anspruch umfasst zwei Bausteine: den Sachaufwand (Essen, Kleidung, Wohnen, Freizeit, Mobilität u. a.) und die Kosten der Pflege und Erziehung (der sogenannte Erziehungsbeitrag als Anerkennung der Erziehungsleistung).

Die Beträge werden üblicherweise als monatliche Pauschalen gezahlt; Abweichungen nach individuellem Bedarf sind möglich. Maßstab sind in der Praxis die jährlich fortgeschriebenen Empfehlungen des Deutschen Vereins; die Bundesländer leiten daraus ihre landesweiten Sätze ab.

Warum die Höhe variiert

Die konkreten Pauschalen legt jedes Bundesland – teils sogar jede Kommune – per Erlass oder Rundschreiben fest.

Darum unterscheiden sich die Zahlen regional und ändern sich regelmäßig, um Preisentwicklungen auszugleichen. Neben dem Grundbetrag können besondere Bedarfe (z. B. bei erhöhtem Förderbedarf, Eingewöhnungsphasen, Umgangskosten) zusätzlich berücksichtigt werden.

Aktuelle Beispiele 2025 aus drei Bundesländern

In Nordrhein-Westfalen gelten seit 1. Januar 2025 folgende monatliche Richtwerte: 748 € Sachaufwand (0–6 Jahre), 884 € (6–12), 1.050 € (12–18). Der Erziehungsbeitrag liegt altersunabhängig bei 430 €. Für Erziehungsstellen empfiehlt das Land einen 3,35-fachen Erziehungsbeitrag.

Baden-Württemberg setzt zum 1. Januar 2025 identische Monatswerte an: 748 € / 884 € / 1.050 € Sachaufwand je nach Altersstufe plus 430 € Erziehungsbeitrag; damit ergeben sich Gesamtbeträge von 1.178 €, 1.314 € bzw. 1.480 €.

In Rheinland-Pfalz gelten – ab 1. Juli 2025 – dieselben Pauschalen und Gesamtsummen (1.178 € / 1.314 € / 1.480 €). Zusätzlich weist das Land die Erstattungsfähigkeit von Unfall- und Altersvorsorgebeiträgen aus (Details siehe unten).

Tabelle: So hoch ist das Pflegegeld für Pflegekinder

Pflegegeld in der Vollzeitpflege – Orientierungswerte 2025 (monatliche Gesamtsummen vor Kindergeld-Anrechnung)
Altersstufe des Pflegekindes Monatlicher Gesamtbetrag*
0 bis unter 6 Jahre 1.178 €
6 bis unter 12 Jahre 1.314 €
12 bis unter 18 Jahre 1.480 €

*Gesamtsumme = Sachaufwand + Erziehungsbeitrag. Diese Werte entsprechen den Empfehlungen des Deutschen Vereins für 2025 und wurden u. a. in Baden-Württemberg (ab 01.01.2025), Nordrhein-Westfalen (ab 01.01.2025) und Rheinland-Pfalz (ab 01.07.2025) so festgesetzt. Regionale Abweichungen sind möglich.

Was zusätzlich erstattet werden kann

Neben den Monatsbeträgen erstatten Jugendämter Beiträge zur Unfallversicherung der Pflegeperson und hälftig angemessene Aufwendungen zur Altersvorsorge (Orientierung am Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung).

Beispiel Rheinland-Pfalz 2025: bis zu 192 € pro Jahr für die Unfallversicherung und 50,10 € pro Monat Altersvorsorge (für einen Pflegeelternteil). Vergleichbare Hinweise enthält Baden-Württemberg.

Kindergeld: Anrechnung – aber kein Nachteil für das Kind

Erhalten Pflegeeltern Kindergeld, muss dieses auf die laufenden Leistungen angerechnet werden. Üblich ist die Anrechnung der Hälfte des Kindergeldes, wenn das Pflegekind das älteste Kind der Familie ist; ein Viertel wird angerechnet, wenn es nicht das älteste ist.

Diese Praxis stützt § 39 Abs. 6 SGB VIII sowie Verwaltungspraxis und Fachgutachten. Wichtig ist: Dem Pflegekind darf dadurch kein Nachteil im Bedarf entstehen – das Kindergeld soll lediglich Doppelförderung vermeiden.

Steuerliche Behandlung

Die Zahlungen nach § 39 SGB VIII – insbesondere der Erziehungsbeitrag – gelten als steuerfreie Beihilfen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Nr. 11 EStG). Pflegeeltern müssen das Pflegegeld daher nicht versteuern. Auch das Familienportal des Bundes weist auf die Steuerfreiheit hin.

Altersspannen, Verlängerungen und Einzelfälle

Grundsätzlich wird Pflegegeld bis zur Volljährigkeit gezahlt. In vielen Fällen besteht der Anspruch bei weiterem Hilfebedarf bis 21 Jahre, ausnahmsweise sogar darüber hinaus (z. B. bis 27 Jahre), wenn der individuelle Unterhalt dies erfordert und das Jugendamt zustimmt.

Was über die Pauschale hinaus oft geregelt ist

Neben den Standardpauschalen gibt es vielerorts einmalige oder zweckgebundene Leistungen, etwa für Erstausstattung, wichtige persönliche Anlässe, Klassenfahrten, besondere Schul- oder Ausbildungsbedarfe oder Fahrtkosten im Rahmen von Hilfeplanung und Umgangskontakten. Kreise und Städte regeln so etwas in eigenen Richtlinien; ein Beispiel liefert der Landkreis Heilbronn (Stand 02/2025).

Ausblick: Fortlaufende Anpassungen

Die Empfehlungen des Deutschen Vereins werden jährlich überprüft. Für 2026 ist u. a. eine Erhöhung des Erziehungsbeitrags auf 439 € empfohlen; die Sachaufwands-Pauschalen sollen entsprechend der Preisentwicklung steigen. Länder setzen solche Empfehlungen erfahrungsgemäß zeitversetzt um. Pflegefamilien sollten daher die aktuellen Bekanntmachungen ihres Landesjugendamts im Blick behalten.

FAQ: Pflegegeld in der Vollzeitpflege

Was genau ist mit „Pflegegeld“ gemeint?
Pflegegeld sind die laufenden Leistungen zum Unterhalt eines Kindes in Vollzeitpflege nach § 39 SGB VIII. Es umfasst den Sachaufwand (z. B. Ernährung, Kleidung, Wohnen, Freizeit, Mobilität) und einen Erziehungsbeitrag als Anerkennung der Erziehungsleistung. Die Pauschalen werden in der Regel monatlich gezahlt.

Wie hoch ist das Pflegegeld 2025 typischerweise?
Als bundesweiter Orientierungsrahmen empfiehlt der Deutsche Verein monatlich 748 € / 884 € / 1.050 € Sachaufwand (je nach Altersstufe) plus 430 € Erziehungsbeitrag. Mehrere Länder haben diese Werte 2025 übernommen; deshalb ergeben sich häufig 1.178 €, 1.314 € und 1.480 € pro Monat.

Warum unterscheiden sich die Beträge je nach Wohnort?
Die konkrete Festsetzung erfolgt durch Länder bzw. Kommunen; viele orientieren sich an den Empfehlungen des Deutschen Vereins, setzen sie aber per Landesrundschreiben oder kommunalen Richtlinien um. Daher gibt es regionale Unterschiede und Stichtage (z. B. RLP ab 1. Juli).

Wie wirkt sich das Kindergeld aus?
Erhalten Pflegeeltern Kindergeld, wird es nach § 39 Abs. 6 SGB VIII anteilig auf die laufenden Leistungen angerechnet: Ist das Pflegekind das älteste kindergeldberechtigte Kind im Haushalt, wird die Hälfte des Erst-Kindergeldes angerechnet; ist es nicht das älteste, ein Viertel. Das dient der Vermeidung einer Doppelförderung und darf den Bedarf des Kindes nicht mindern.

Gibt es zusätzlich Erstattungen (Unfallversicherung, Altersvorsorge)?
Ja. Üblich sind die Erstattung nachgewiesener Beiträge zur Unfallversicherung der Pflegeperson (2025 bis zu 192 €/Jahr je betreuendem Elternteil) sowie die hälftige Erstattung angemessener Altersvorsorge mindestens in Höhe von 50,10 €/Monat pro Kind.

Muss das Pflegegeld versteuert werden?
Zahlungen nach § 39 SGB VIII – insbesondere der Erziehungsbeitrag – gelten als steuerfreie Beihilfen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Nr. 11 EStG). Das bestätigen Verwaltungshinweise und Rechtsprechung.

Wie lange wird Pflegegeld gezahlt – auch über den 18. Geburtstag hinaus?
Grundsätzlich bis zur Volljährigkeit. Besteht weiter Hilfebedarf, können Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII gewährt werden – in der Regel bis 21 Jahre; in begründeten Einzelfällen auch darüber hinaus. Dann beantragt der junge Volljährige die Hilfe selbst; das Geld fließt weiterhin an die Pflegeeltern.

Gelten die Werte auch in Niedersachsen (z. B. Hannover)?
In Niedersachsen setzen Jugendämter die pauschalen Leistungen auf Basis landesweiter Empfehlungen um; die Beträge orientieren sich regelmäßig am Deutschen Verein, werden aber kommunal festgelegt. Prüfen Sie die aktuelle Praxis Ihres Jugendamts (z. B. Region Hannover).

Was ist mit einmaligen oder zweckgebundenen Leistungen?
Zusätzlich zu den Monatspauschalen sind je nach Richtlinie u. a. Erstausstattung, Klassenfahrten, besondere Schul-/Ausbildungsbedarfe oder Umgangs- und Fahrtkosten möglich. Details regeln die Jugendämter bzw. Landkreise.

Ändern sich die Beträge regelmäßig?
Ja. Der Deutsche Verein überprüft jährlich und empfiehlt neue Werte; Länder übernehmen diese zeitversetzt. Für 2026 sind weitere Erhöhungen empfohlen worden.

Fazit

Wie viel Pflegegeld Pflegeeltern erhalten, hängt in Deutschland vor allem vom Bundesland, der Altersstufe des Kindes und individuellem Bedarf ab. Als grobe Orientierung 2025 liegen die monatlichen Gesamtsummen in vielen Ländern bei rund 1.180 € (0–6 Jahre), 1.314 € (6–12 Jahre) und 1.480 € (12–18 Jahre), zuzüglich erstattungsfähiger Unfall- und Altersvorsorgebeiträge und abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Kindergeld-Anrechnung.

Wer ein Pflegekind aufnimmt (oder dies plant), sollte die aktuelle Landesregelung prüfen und sich beim zuständigen Jugendamt die individuellen Ansprüche – inklusive möglicher Zusatzleistungen – schriftlich bestätigen lassen.