Pflege zu Hause: Ohne Bescheinigung drohen Nachzahlungen

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Eine Betreuungskraft aus Osteuropa zieht vorübergehend bei einem Pflegebedürftigen ein, eine Agentur organisiert alles und verspricht eine legale Beschäftigung. Viele Familien verlassen sich darauf, und das kann teuer werden.

Auf diese Bescheinigung kommt es an

Eine A1-Bescheinigung wird auch als Entsendebescheinigung bezeichnet. Sie belegt, dass die Betroffenen bei einer vorübergehenden Berufstätigkeit im EU-Ausland, im EWR oder der Schweiz dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen und keine doppelten Beiträge zahlen. 

Nachzahlungen und Geldstrafen

Fehlt bei einer entsandten Betreuungskraft die A1-Bescheinigung, können im Ernstfall deutsche Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden. Selbst ein Strafverfahren und eine Geldstrafe sind möglich.

An diesen Stellen müssen Sie aufpassen

Kritisch sind Angebote, bei denen Vermittler erklären, die A1-Bescheinigung komme später, ein Antrag reiche zunächst aus oder eine private Reisekrankenversicherung ersetze das Dokument. Die Verbraucherzentrale warnt ausdrücklich vor solchen Formulierungen.

Warum die A1-Bescheinigung so wichtig ist

Grundsätzlich gilt im Sozialversicherungsrecht: Wer in Deutschland arbeitet, unterliegt zunächst dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Bei einer vorübergehenden Entsendung aus einem anderen EU-Staat kann eine Ausnahme greifen.

Nehmen wir an, Zuzanna arbeitet für ein Unternehmen in Kraków als Betreuungskraft. Ihr Arbeitgeber schickt sie für mehrere Monate nach Deutschland. Dann kann Zuzanna auch weiter der polnischen Sozialversicherung unterliegen. Das Beispiel ist fiktiv, aber realitätsnah.

Die A1-Bescheinigung dokumentiert dann, welches Sozialversicherungsrecht gilt. Sie verhindert damit, dass parallel Beiträge in mehreren Staaten anfallen.

Gerade für Familien ist das entscheidend: Die Bescheinigung liefert den Nachweis, dass die Betreuungskraft während ihres Einsatzes nicht ohne geregelte Sozialversicherung in Deutschland arbeitet.

Die Bescheinigung sollte vor Arbeitsbeginn vorliegen

Pflegebedürftige und Angehörige sollten sich die A1-Bescheinigung deshalb zeigen lassen, bevor die Betreuungskraft ihre Tätigkeit im Haushalt beginnt. Eine Kopie gehört zu den Vertragsunterlagen.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt ausdrücklich, das Dokument ab dem ersten Arbeitstag zu verlangen. Auch bei Kontrollen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit spielt die Bescheinigung eine zentrale Rolle. Seit dem 1. Januar 2025 läuft das A1-Antragsverfahren grundsätzlich elektronisch.

Verspricht ein Anbieter lediglich, die Bescheinigung später nachzureichen, sollten Verbraucher deshalb sofort nachhaken.

Trick 1: „Die Betreuungskraft ist doch im Ausland sozialversichert“

Verbraucher sollten wissen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Betreuungskraft arbeitet und welchen Sozialversicherungsschutz sie tatsächlich besitzt.

Die Verbraucherzentrale nennt Polen als Beispiel. Entsendeunternehmen schließen dort mit Betreuungskräften teilweise Auftrags- oder Dienstleistungsverträge statt regulärer Arbeitsverträge. Daraus können sich dann große Unterschiede ergeben: beim Anspruch auf Kranken-, Verletzten- oder Arbeitslosengeld sowie bei der Entgeltfortzahlung.

Die Aussage einer Agentur, jemand sei „sozialversicherungspflichtig beschäftigt“, reicht deshalb nicht. Fragen Sie konkret nach der A1-Bescheinigung und dem Beschäftigungsmodell.

Trick 2: „Die A1 reichen wir einfach später nach“

Ein ausländisches Unternehmen kann zwar bereits einen Antrag gestellt haben. Daraus folgt aber noch nicht, dass die zuständige Stelle die Voraussetzungen einer Entsendung tatsächlich anerkennt.

Die Behörde prüft, ob das Unternehmen überhaupt berechtigt ist, Beschäftigte ins Ausland zu entsenden. Lehnt sie den Antrag ab, erhält die Betreuungskraft keine A1-Bescheinigung. Hat sie ihre Arbeit in Deutschland trotzdem schon aufgenommen, kann dies sich als illegal erweisen.

Eine bloße Bestätigung, dass ein Unternehmen die A1 beantragt hat, bietet also keine Sicherheit.

„Der Antrag läuft“ schützt Pflegebedürftige nicht sicher

Gerade Familien unter Zeitdruck geraten leicht in diese Situation. Die Mutter kommt aus dem Krankenhaus, der Vater kann nicht mehr allein bleiben oder die bisher pflegende Angehörige fällt plötzlich aus.

Die Agentur verspricht kurzfristig eine Betreuungskraft und erklärt, “der Papierkram” werde nachgereicht. Trotz der schwierigen Lage müssen Angehörige jetzt auf der Hut sein. Denn auch ein akuter Bedarf an Betreuung ändert nichts am Sozialversicherungsrecht.

Wer die Betreuungskraft bereits beschäftigt und später erfährt, dass keine wirksame Entsendung vorliegt, bekommt schnell selbst rechtliche Probleme.

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Das finanzielle Risiko kann beim Privathaushalt landen

Ausländische Entsendeunternehmen befinden sich mitunter außerhalb des direkten Zugriffs deutscher Behörden. Deutsche Vermittlungsagenturen wiederum vermitteln häufig lediglich den Vertrag und beschäftigen die Betreuungskraft nicht selbst.

Die Verbraucherzentrale warnt deshalb vor einem unangenehmen Ergebnis: Behörden können den Privathaushalt bei einer nicht ordnungsgemäß entsandten Kraft im Einzelfall als Arbeitgeber ansehen. Dann können sie  Sozialversicherungsbeiträge zum deutschen System nachfordern. Bei Verstößen drohen außerdem strafrechtliche Folgen.

Versprechen einer Vermittlungsagentur schützen nicht juristisch.

Trick 3: Reisekrankenversicherung statt A1

Auch eine private Reisekrankenversicherung ersetzt die A1-Bescheinigung nicht.

Ein Entsendeunternehmen kann die Betreuungskraft für Krankheit oder Unfälle während des Aufenthalts privat versichern. Damit besitzt sie zwar eine gewisse Krankenversicherung. Die Police entscheidt jedoch nicht darüber, welchem staatlichen System die Beschäftigte unterliegt.

Legt Ihnen eine Betreuungskraft statt der A1 lediglich eine Reisekrankenversicherung vor, sollten Sie dies nicht durchgehen lassen. Die Verbraucherzentrale sieht darin ein mögliches Warnsignal für rechtliche Probleme.

Auch die A1 macht eine „24-Stunden-Pflege“ nicht automatisch legal

Umgekehrt klärt auch eine vorhandene A1-Bescheinigung nicht sämtliche arbeitsrechtlichen Fragen. Das Dokument klärt speziell die Zuordnung zur Sozialversicherung.

Für entsandte Arbeitnehmer gelten in Deutschland zwingende arbeitsrechtliche Vorschriften. Besonders wichtig ist der Mindestlohn.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine nach Deutschland entsandte ausländische Betreuungskraft grundsätzlich auch für Bereitschaftsdienst Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn hat (BAG, Urteil vom 24.06.2021 – 5 AZR 505/20). Muss die Betreuungskraft im Haushalt bleiben und jederzeit mit einem Einsatz rechnen, können deshalb erheblich mehr vergütungspflichtige Stunden entstehen als die Agentur auf den ersten Blick ausweist.

Billige Angebote sollten misstrauisch machen

Eine Betreuungskraft wohnt im Haushalt, kocht, putzt, hilft beim Anziehen, begleitet den Pflegebedürftigen und steht möglicherweise nachts für Notfälle bereit. Ein solches Angebot verursacht zwangsläufig erhebliche Personalkosten, wenn Anbieter Mindestlohn, Sozialversicherung und Arbeitszeitvorschriften einhalten.

Die Verbraucherzentrale nennt für eine aus dem Ausland entsandte Vollzeit-Hilfskraft derzeit durchschnittliche Kosten von etwa 2.800 bis 3.500 Euro monatlich. Vermittlungsgebühren können hinzukommen.

Ein deutlich günstigeres Angebot muss zwar nicht immer illegal sein. Familien sollten aber genau prüfen, wie der Anbieter diesen Preis erreicht.

Diese Unterlagen sollten Familien verlangen

Bevor die Betreuungskraft einzieht, sollten Pflegebedürftige oder Angehörige den Vertrag mit dem ausländischen Unternehmen, die Angaben zum tatsächlichen Arbeitgeber und vor allem die A1-Bescheinigung prüfen. Außerdem sollten Sie regeln, welche Tätigkeiten und Arbeitszeiten vereinbart sind und wer bei Krankheit oder Ausfall für Ersatz sorgt.

Die A1 sollten Sie kopieren und aufbewahren. Weicht der Name auf der Bescheinigung von der eingesetzten Betreuungskraft ab oder gilt das Dokument nicht für den betreffenden Zeitraum, sollten Sie die Agentur sofort zur Klärung auffordern.

Was tun, wenn die A1 noch fehlt?

Fordern Sie die A1 ausdrücklich an. Erhalten Sie lediglich einen Antragsnachweis, lassen nicht locker, den Anbieter darauf zu drängen, das Dokument zeitnah vorzulegen.  Geschieht dies nicht, dann wechseln Sie den Anbieter.

Wer bereits eine Betreuungskraft ohne A1 im Haushalt beschäftigt und Zweifel an der Konstruktion entwickelt, sollte die Unterlagen unabhängig prüfen lassen.

FAQ

Reicht es, wenn die Agentur sagt, die Betreuungskraft sei versichert?

Nein. Bei einer Entsendung sollten Sie sich die A1-Bescheinigung vorlegen lassen. Eine allgemeine Zusicherung der Agentur ersetzt sie nicht.

Genügt die Bestätigung, dass eine A1 beantragt wurde?

Sie bietet nicht dieselbe Sicherheit. Die zuständige Stelle kann den Antrag noch ablehnen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt deshalb, die eigentliche A1 weiter einzufordern.

Macht eine A1-Bescheinigung die gesamte Beschäftigung legal?

Nein. Sie klärt vor allem das anwendbare Sozialversicherungsrecht. Mindestlohn, Arbeitszeiten und andere arbeitsrechtliche Regeln müssen zusätzlich eingehalten werden.

Quellen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 AZR 505/20 (Das Bundesarbeitsgericht)
Deutsche Rentenversicherung, „A1-Bescheinigung – Arbeiten im EU-Ausland“, Stand 1. Januar 2026 (Deutsche Rentenversicherung)