Wegen 24-Stunden Pflege unterstellte Rentenversicherung Schwarzarbeit

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Für die 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Menschen in deren Haushalt durch Betreuungskräfte werden eigentlich Sozialversicherungsbeiträge fällig. Allerdings darf die Rentenversicherung aufgrund von Schwarzarbeit keine Betriebsprüfung in Privathaushalten vornehmen und Beiträge dann nachfordern, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem am Mittwoch, 4. Januar 2026, veröffentlichten Urteil (Az.: L 7 BA 71/24). Die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel wurde zugelassen.

Der konkrete Fall

Hintergrund des Rechtsstreits war die Betreuung eines hochbetagten Mannes. Ab Juni 2014 unterstützte ihn in seinem Haushalt eine über eine Vermittlungsagentur beauftragte rumänische Pflegekraft. Die Frau übernahm in dessen Namen Rund-um-die Uhr Pflege- und Haushaltshilfstätigkeiten. Während ihrer Tätigkeit wohnte sie im Haushalt des Pflegebedürftigen und verpflegte sich dort mit. Ab Oktober 2025 machte sich die Betreuungskraft selbstständig und gab als Firmenadresse die Wohnadresse des betreuten Mannes an.

Als der pflegebedürftige Mann am 6. März 2021 starb, meldete das Hauptzollamt der Rentenversicherung, dass die Betreuungskraft „schwarz“ beschäftigt wurde. Die Rentenversicherung führte eine Betriebsprüfung im Haushalt des Verstorbenen durch und forderte von den Erben Sozialversicherungsbeiträge nach.

Die Pflegekraft sei im Privathaushalt des Verstorbenen in der 24-Stunden-Pflege gegen Entgelt und mit Sachbezügen für Unterkunft und Verpflegung tätig gewesen. Der Verstorbene habe dies nicht oder nicht in voller Höhe der Sozialversicherung gemeldet.

Da die Erben für Nachlassverbindlichkeiten haften, müssten diese nun für die Beiträge zur Sozialversicherung geradestehen, insgesamt 66.222 Euro. 22.743 Euro davon sind Säumniszuschläge, rechnete die Rentenversicherung vor.

Doch sowohl das Sozialgericht Regensburg als nun auch das LSG hielten die Forderung für rechtswidrig. Nachforderungsbescheide aufgrund der Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung sind in Privathaushalten ausgeschlossen, urteilte das LSG am 26. Januar 2026. Nach dem Sozialgesetzbuch 4 in Paragraf 28p werden Arbeitgeber „wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft“.

LSG München rügt Beitragsforderung für 24-Stunden-Betreuung

Ohne Prüfbefugnis dürften auch keine Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe erlassen werden. Außerhalb von Betriebsprüfungen und der damit verbundenen Befugnis der Rentenversicherung Nachforderungsbescheide zu erlassen, „verbleibt es für Beitragsforderungen bei der Zuständigkeit der Einzugsstellen“, den Krankenkassen. Diese könnten dann über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe entscheiden.

Keine Betriebsprüfung in Privathaushalten bei Schwarzarbeit

Zu Unrecht gehe die Rentenversicherung davon aus, dass sie nur bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten nicht prüfen dürfe, urteilte das LSG. Denn eine Beschäftigung in einem Privathaushalt liege vor, „wenn die Tätigkeit durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.“ Dies sei hier der Fall. Die Betreuungskraft habe nur einfache Pflegetätigkeiten und Haushaltshilfe geleistet, die auch von Haushaltsmitgliedern ausgeführt werden könnten. fle