Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung – darum ist sie so wichtig

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Die Bezugsgröße ist ein bedeutend wichtiger Maßstab in der Sozialversicherung, der für Sie Auswirkungen in vielen Lebensbereichen hat – von Krankheit und Unfall bis zu Scheidung und Arbeitslosigkeit.

Trotzdem können viele unserer Leser mit diesem Begriff erst einmal nichts anfangen. Es handelt sich um eine bestimmte Geldsumme, die jemand zur Verfügung hat. Daran bemisst sich bei Sozialversicherungsleistungen, welche Leistungen und Einkommensgrenzen berechnet werden.

Wir schlüsseln Ihnen im Detail auf, wie hoch die Bezugsgröße ist, und welchen Einfluss sie auf Versicherungsleistungen hat – darunter fallen unter anderem Arbeitslosengeld, Arbeitslosenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung oder Verletztenrente.

Warum ist die Bezugsgröße so wichtig?

Die Bezugsgröße ist ein einheitlicher Referenzmaßstab für die Sozialversicherung. Sie macht es möglich, verschiedene Werte aus unterschiedlichen Bereichen miteinander zu vergleichen und zu berechnen.

Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe informiert: „Die einheitliche Bezugsgröße wurde eingeführt, um die unterschiedlichen Regelungen in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) zu beseitigen. Mit ihr wird jeweils auf die allgemeine Einkommensentwicklung reagiert. Und dank der Einheitlichkeit müssen nicht jedes Mal verschiedene Rechengrößen aus anderen Vorschriften der Sozialversicherung angepasst werden.“

Die Bezugsgröße gilt für so unterschiedliche Bereiche wie die Beitragsberechnung für versicherungspflichtige Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Höhe des Versorgungsausgleichs während einer Scheidung oder den Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse.

Wie berechnet sich die Bezugsgröße, und wie hoch ist sie?

Das Durchschnittseinkommen aller Rentenversicherten wird aus dem vorvorletzten Jahr errechnet. Dieser Durchschnitt ist dann die Bezugsgröße, und sie gilt als Maßstab, um den Anspruch bei Sozialversicherungsleistungen zu berechnen.

2025 liegt sie bei jährlich 44.940,00 Euro, und damit monatlich bei 3.745,00 Euro.

Gibt es Unterschiede zwischen Ost und West?

Nein. Seit 2025 gibt es bei der Krankenversicherung keine unterschiedliche Berechnung bei Ost und West, und auch nicht bei der Pflege- und bei der Rentenversicherung. Die Bezugsgröße gilt einheitlich in ganz Deutschland.

Gesetzliche Krankenversicherung

Bei der gesetzlichen Krankenkasse entscheidet die Bezugsgröße darüber, welche Beiträge Neumitglieder nachträglich für die Monate zahlen müssen, in denen sie nicht versichert waren. Außerdem wirkt sich die Bezugsgröße auf die Freibeträge beim Einkommen aus. Damit beeinflusst sie die Zuzahlungen, die Sie für Leistungen der Krankenkasse selbst tragen müssen.

Ebenso beeinflusst die Bezugsgröße auch, wie hoch das Einkommen sein darf, bis zu dem die Krankenkasse Zahnersatz komplett übernimmt.

Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosengeld

Die Bezugsgröße kann die Anwartschaft verkürzen, also die Option, auch dann Arbeitslosengeld zu beziehen, wenn Sie keine zwölf Monate zuvor versicherungspflichtig arbeiteten. Auch die Beiträge der Arbeitslosenversicherung können die Bezugsgröße beeinflussen.

Eingliederungshilfe und Schonvermögen

Erhebliche Bedeutung hat die Bezugsgröße bei der Eingliederungshilfe. Denn hier definiert sie das Schonvermögen und die Einkommensgrenzen, die bei Eingliederungshilfen unberührt bleiben.

Reha und Werkstätten für Menschen mit Behinderung

Bei Werkstätten für Menschen mit Behinderung bestimmt die Bezugsgröße, bis zu welchem Verdienst ein Träger einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen die Sozialversicherungsbeiträge der Beschäftigten trägt. Bei Bezug von Bürgergeld vor einer medizinischen Reha der Rentenversicherung fließt die Bezugsgröße in die Höhe des Übergangsgeldes ein.

Sterbegeld und Unfallversicherung

Die Bezugsgröße bestimmt die Höhe der Unfallversicherung und des Sterbegeldes. Sie wirkt sich auch auf die Höhe des Verletztengeldes aus. Außerdem beeinflusst sie die Mindesthöhe einer Verletzten- und Unfallrente.