Die geplante Neuordnung der Pflegeversicherung verspricht auf den ersten Blick mehr Übersicht und weniger Bürokratie. Einzelne Leistungen sollen zu größeren Budgets zusammengeführt werden, Pflegebedürftige sollen fachliche Begleitung erhalten und für plötzliche Versorgungslücken ist eine neue finanzielle Absicherung vorgesehen.
Doch der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes enthält zugleich Änderungen, die für Pflegebedürftige und ihre Familien finanzielle Nachteile bringen könnten. Besonders betroffen wären pflegende Angehörige, Menschen mit Pflegegrad 1 sowie Personen, die erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhalten.
Entscheidend für Betroffene ist derzeit allerdings etwas anderes: Die Reform ist noch nicht beschlossen. Das Bundesgesundheitsministerium informiert bislang über einen Referentenentwurf, sodass bestehende Pflege- und Rentenansprüche nicht allein wegen der angekündigten Änderungen aufgegeben oder umgestellt werden sollten.
Pflegeleistungen sollen in neuen Budgets zusammengeführt werden
Ein wichtiger Teil des Entwurfs ist die Neuordnung der häuslichen Pflegeleistungen. Pflegegeld, Pflegesachleistungen, der Entlastungsbetrag und Teile der bisherigen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sollen nicht einfach unverändert fortgeführt, sondern teilweise in neuen Budgets zusammengefasst werden.
Das kann für Familien die Abrechnung vereinfachen, weil weniger einzelne Leistungstöpfe beachtet werden müssen. Höhere Beträge auf dem Papier bedeuten jedoch nicht automatisch, dass Pflegebedürftige unter dem Strich mehr Unterstützung erhalten.
Der Grund liegt darin, dass aus einigen neuen Budgets künftig Ausgaben bezahlt werden sollen, für die nach geltendem Recht zusätzliche Ansprüche bestehen. Einen Überblick über die derzeitigen Leistungen und Beträge gibt der Beitrag „Pflegegeld 2026: Höhe, Pflegegrade, Antrag und alle Leistungen“.
| Geplante Leistung | Vorgesehene Höhe und Bedeutung |
|---|---|
| Sachleistungsbudget | Monatlich bis zu 889 Euro bei Pflegegrad 2, 1.590 Euro bei Pflegegrad 3, 2.089 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.529 Euro bei Pflegegrad 5. Es soll vor allem Leistungen ambulanter Pflegedienste finanzieren. |
| Entlastungsbudget | Monatlich 386 Euro bei Pflegegrad 2, 638 Euro bei Pflegegrad 3, 889 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.079 Euro bei Pflegegrad 5. Es soll an die Stelle des bisherigen Pflegegeldes treten und zugleich weitere Ausgaben aufnehmen. |
| Sozialraumbudget | Für Pflegegrad 2 bis 5 sind monatlich bis zu 175 Euro vorgesehen. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren sollen es bis zu 300 Euro sein. |
| Überbrückungsbudget | Für Pflegegrad 2 und 3 sind bis zu 1.855 Euro pro Kalenderjahr vorgesehen, für Pflegegrad 4 und 5 bis zu 2.285 Euro. Das Geld soll unter anderem für akute oder vorübergehende Versorgungslücken eingesetzt werden. |
Warum ein höheres Entlastungsbudget nicht automatisch mehr Geld bedeutet
Das derzeitige Pflegegeld beträgt 2026 monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Das geplante Entlastungsbudget liegt in allen vier Stufen darüber.
Wer nur diese beiden Zahlen miteinander vergleicht, könnte deshalb von einer deutlichen Verbesserung ausgehen. Dieser Vergleich greift jedoch zu kurz, weil bestimmte Leistungen künftig aus dem neuen Budget finanziert werden sollen, die heute daneben bestehen.
Dazu gehören beispielsweise zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sowie bestimmte Formen der Ersatzpflege. Aus dem vermeintlichen Plus kann deshalb je nach persönlicher Pflegesituation ein deutlich geringerer Vorteil oder sogar eine Verschlechterung werden.
Auch die geplante Neuordnung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege muss dabei berücksichtigt werden. Wie die beiden Leistungen 2026 funktionieren und welche Änderungen der Entwurf vorsieht, erläutert ausführlich der Beitrag „Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege 2027: Das soll sich jetzt ändern“.
Menschen mit Pflegegrad 1 könnten 131 Euro im Monat verlieren
Besonders einschneidend wäre die Reform für Menschen mit Pflegegrad 1. Nach geltendem Recht können sie den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro beispielsweise für anerkannte Hilfen im Haushalt, Betreuung oder Unterstützung im Alltag einsetzen.
Nach dem vorliegenden Entwurf soll dieser Anspruch für Pflegegrad 1 entfallen. Das neue Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro soll dagegen erst Menschen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung stehen.
An die Stelle der Geldleistung sollen mehr Beratung, Begleitung und präventive Unterstützung treten. Für jemanden, der die bisherigen 131 Euro jeden Monat für eine tatsächliche Haushaltshilfe benötigt, ist eine Beratung jedoch finanziell kein gleichwertiger Ersatz.
Welche Leistungen Menschen mit Pflegegrad 1 derzeit erhalten, zeigt der Ratgeber „Pflegegrad 2026: Einstufung, Leistungen und Antrag“. Solange keine neue gesetzliche Regelung in Kraft tritt, gelten diese bestehenden Ansprüche weiter.
Neue Pflegegrade 2 und 3 sollen zunächst nur die Hälfte erhalten
Eine weitere Besonderheit betrifft Menschen, die erstmals Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 erhalten. Entscheiden sie sich für das geplante Entlastungsbudget, sieht der Entwurf für die ersten drei Monate lediglich die Hälfte des regulären Betrags vor.
Bei Pflegegrad 2 wären das zunächst 193 statt 386 Euro im Monat. Bei Pflegegrad 3 wären es 319 statt 638 Euro.
Begründet wird die Einschränkung damit, dass gerade zu Beginn einer Pflegebedürftigkeit Beratung, Prävention und professionelle Begleitung stärker eingesetzt werden sollen. Für Familien, die bereits unmittelbar nach der Einstufung Geld für die tatsächliche Versorgung benötigen, kann die Halbierung dennoch eine erhebliche Belastung bedeuten.
Pflegebegleitung soll Familien stärker unterstützen
Zu den Verbesserungen des Entwurfs gehört eine neue Pflegebegleitung. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und ihre Angehörigen sollen einen Anspruch auf eine feste fachliche Unterstützung erhalten, die bei der Organisation des Pflegealltags, bei Anträgen und bei der Zusammenstellung geeigneter Hilfen unterstützt.
Gedacht ist die Pflegebegleitung nicht lediglich als einmaliges Beratungsgespräch. Bei größerem Unterstützungsbedarf soll auch ein intensiveres Fallmanagement möglich sein, damit verschiedene medizinische, pflegerische und soziale Hilfen besser aufeinander abgestimmt werden können.
Nach dem derzeitigen Gesetzestext soll dieser Anspruch allerdings erst ab dem 1. Januar 2028 vollständig gelten. Für die Zeit davor enthält der Entwurf Übergangsregeln, sodass Betroffene genau auf den tatsächlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens achten müssen.
Neues Überbrückungsbudget soll bei einem Pflegenotfall helfen
Ein praktisches Problem vieler Familien besteht darin, dass häusliche Pflege sehr kurzfristig zusammenbrechen kann. Wird die pflegende Ehefrau plötzlich ins Krankenhaus eingeliefert oder fällt ein pflegender Sohn unerwartet aus, muss häufig innerhalb weniger Stunden eine Ersatzversorgung organisiert werden.
Für solche Situationen sieht der Entwurf das Überbrückungsbudget vor. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 sollen bis zu 1.855 Euro im Jahr erhalten, bei Pflegegrad 4 und 5 sind bis zu 2.285 Euro vorgesehen.
Das Budget soll sowohl bei akuten Krisen als auch in bestimmten anderen Überbrückungssituationen eingesetzt werden können. Im Jahr 2027 sollen zunächst bereits zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste für solche Hilfen genutzt werden können.
Eigene ambulante Pflege- beziehungsweise Betreuungsnotdienste und speziell vorgesehene Akut-Kurzzeitpflegeplätze sollen nach dem Entwurf ab 2028 hinzukommen. Ob ein gesetzlicher Anspruch im Alltag tatsächlich schnell hilft, hängt allerdings auch davon ab, ob vor Ort ausreichend Dienste und freie Plätze vorhanden sind.
Das heutige Jahresbudget von 3.539 Euro würde neu verteilt
Seit Juli 2025 stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsam bis zu 3.539 Euro pro Jahr zur Verfügung. Dieses Geld kann 2026 flexibel zwischen beiden Leistungsarten aufgeteilt werden.
Das geplante Überbrückungsbudget fällt mit 1.855 beziehungsweise 2.285 Euro auf den ersten Blick niedriger aus. Daraus lässt sich dennoch nicht einfach eine Kürzung um die Differenz errechnen, weil Teile der bisherigen Ersatzpflege nach der Reform über das Sachleistungsbudget, das Entlastungsbudget oder andere Leistungen finanziert werden sollen.
Gerade deshalb müssen Pflegehaushalte nach einer möglichen Reform ihre persönliche Nutzung vollständig neu berechnen. Wer regelmäßig Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel und Alltagshilfen miteinander kombiniert, kann stärker von der neuen Verteilung betroffen sein als jemand, der nur einzelne Leistungen nutzt.
Das freiwillige Pflege-Cockpit soll mehr Übersicht schaffen
Mit dem sogenannten Pflege-Cockpit plant der Gesetzgeber außerdem einen einheitlichen digitalen Zugang über die jeweilige Pflegekasse. Pflegebedürftige sollen dort Informationen über ihre Ansprüche, bereits verbrauchte Leistungsbeträge, Anträge, Bearbeitungsstände, Beratungsangebote und Anbieter abrufen können.
Auch bevollmächtigte Angehörige sollen einen Zugang erhalten können, wenn die pflegebedürftige Person dies erlaubt. Gerade bei mehreren parallel genutzten Budgets könnte eine aktuelle Übersicht darüber, welcher Betrag bereits verbraucht wurde und was noch zur Verfügung steht, den Alltag erheblich erleichtern.
Die digitale Nutzung soll für Versicherte freiwillig bleiben. Wer digitale Angebote nicht nutzen möchte oder kann, soll seine Ansprüche deshalb nicht verlieren.
Pflegende Angehörige sollen künftig weniger Rentenansprüche erwerben
Finanziell besonders bedeutsam ist die geplante Änderung bei der gesetzlichen Rente pflegender Angehöriger. Wer einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig zu Hause pflegt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt, kann derzeit über die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge erhalten.
Diese Beiträge werden nicht an die Pflegeperson ausgezahlt, sondern an die gesetzliche Rentenversicherung überwiesen. Sie erhöhen die späteren eigenen Rentenansprüche der pflegenden Person.
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Der Referentenentwurf sieht ab 2027 vor, die hierfür berücksichtigten beitragspflichtigen Einnahmen auf 70 Prozent der bisherigen Werte zu reduzieren. Bei ansonsten identischen Voraussetzungen würden aus zukünftiger Pflege damit ungefähr 30 Prozent geringere Rentenanwartschaften entstehen als nach der bisherigen Berechnung.
Bereits erworbene Rentenanwartschaften sollen davon nicht betroffen sein. Ausführliche Berechnungen zu den möglichen Verlusten finden sich im Beitrag „Wer pflegt verliert ab 2027 bis zu 2.648 Euro Rentenbeitrag pro Jahr“.
Die Kürzung trifft besonders Menschen, die wegen der Pflege weniger arbeiten
Die Rentenbeiträge der Pflegeversicherung sollen verhindern, dass Angehörige für ihre Pflegearbeit im Alter zusätzlich bestraft werden. Viele reduzieren ihre Erwerbsarbeitszeit, verzichten auf Einkommen oder geben ihre Beschäftigung zeitweise ganz auf.
Gerade für diese Menschen kann eine Reduzierung der Rentenbeiträge über mehrere Pflegejahre spürbare Folgen haben. Je länger und intensiver die Angehörigenpflege dauert, desto stärker können sich die geringeren jährlichen Rentenanwartschaften summieren.
Nach den für 2026 geltenden Werten können die von der Pflegeversicherung getragenen Rentenbeiträge je nach Pflegegrad und Leistungsart mehrere hundert Euro monatlich erreichen. Wie die heutige Absicherung funktioniert, erläutert der Beitrag „Pflege bei Pflegegrad: Bis zu 735,63 Euro im Monat Rentenbeitrag“.
Auch die Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze soll ihren Pflegevorteil verlieren
Eine zweite Rentenänderung betrifft Pflegepersonen, die ihre Regelaltersgrenze bereits erreicht haben. Nach geltendem Recht kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Versicherungspflicht wegen der Pflege entstehen, wenn statt einer vollständigen Altersrente lediglich eine Teilrente bezogen wird.
Dadurch genügt bislang sogar ein sehr kleiner Verzicht auf einen Teil der Vollrente, um weiterhin Rentenbeiträge aus der Pflegetätigkeit auszulösen. Diese Gestaltungsmöglichkeit soll nach dem PNOG beendet werden.
Der Entwurf sieht vor, dass Rentenversicherungsbeiträge wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, nicht mehr gezahlt werden. Ein minimaler Teilrentenverzicht würde die Beitragszahlung dann nicht länger ermöglichen.
Für pflegende Rentnerinnen und Rentner kann das über mehrere Jahre einen erheblichen Unterschied machen. Wer eine Teilrente bislang gerade wegen dieser Möglichkeit gewählt hat, sollte jedoch nicht allein aufgrund des Entwurfs zur Vollrente wechseln, solange die Neuregelung nicht verabschiedet und in Kraft getreten ist.
Bereits erworbene Rentenpunkte sollen bestehen bleiben
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen bereits erworbenen und zukünftigen Ansprüchen. Der Entwurf sieht keine nachträgliche Kürzung von Rentenanwartschaften vor, die eine Pflegeperson in den vergangenen Jahren bereits erworben hat.
Die geplante Reduzierung auf 70 Prozent würde vielmehr zukünftige Pflegezeiten betreffen. Wer beispielsweise bis Ende 2026 mehrere Jahre einen Angehörigen gepflegt und dafür Rentenansprüche erworben hat, soll diese nicht rückwirkend verlieren.
Das macht den Zeitpunkt einer möglichen Gesetzesänderung besonders wichtig. Pflegepersonen sollten ihre Versicherungsverläufe deshalb überprüfen und sicherstellen, dass zurückliegende Pflegezeiten bei der Rentenversicherung tatsächlich erfasst worden sind.
Warum Pflegebedürftige jetzt bestehende Leistungen weiter nutzen sollten
Der Referentenentwurf hat bereits weitreichende Diskussionen ausgelöst, ist aber noch kein geltendes Gesetz. Einen Überblick über die bislang geplanten Änderungen bietet auch der Beitrag „Pflegereform: Diese Änderungen beim Pflegebeitrag und bei Pflegeleistungen sollen kommen“.
Für Pflegebedürftige bedeutet das: Das Pflegegeld, der Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege richten sich weiterhin nach dem derzeit geltenden Recht. Bestehende Ansprüche sollten deshalb genutzt und Anträge nicht allein aus Sorge vor einer zukünftigen Reform hinausgeschoben werden.
Wer bereits einen Pflegegrad hat, sollte zudem keine laufenden Leistungen vorsorglich kündigen. Wer erstmals einen Pflegegrad benötigt oder eine Höherstufung für erforderlich hält, kann weiterhin nach geltendem Recht einen Antrag bei der Pflegekasse stellen.
Auch bei der Rente sollten Angehörige nicht vorschnell reagieren
Das gilt ebenso für pflegende Angehörige, die Rentenversicherungsbeiträge erhalten oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Teilrente beziehen. Ein Referentenentwurf allein verändert weder einen aktuellen Rentenbescheid noch die derzeitige Versicherungspflicht wegen einer Pflegetätigkeit.
Vor einer Änderung der Rentenart sollte deshalb geprüft werden, welche Folgen dies nach dem heute geltenden Recht hat. Besonders bei einer bereits laufenden Teilrente kann eine vorschnelle Umstellung dazu führen, dass ein aktuell noch bestehender Vorteil unwiederbringlich verloren geht.
Erst wenn der endgültige Gesetzestext feststeht, lässt sich zuverlässig berechnen, welche Gestaltung für den jeweiligen Pflegehaushalt sinnvoll ist. Bis dahin sollten Pflegekasse und Deutsche Rentenversicherung aktuelle Entscheidungen auf Grundlage des bestehenden Rechts treffen.
Beispiel aus der Praxis: Höheres Budget, aber geringere Rentenabsicherung
Eine 84-jährige Frau mit Pflegegrad 4 wird von ihrer 61-jährigen Tochter zu Hause versorgt. Die Familie nutzt 2026 ausschließlich Pflegegeld und erhält deshalb monatlich 800 Euro; daneben bestehen unter anderem gesonderte Ansprüche auf den Entlastungsbetrag und auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.
Nach dem Referentenentwurf würde das bisherige Pflegegeld durch ein Entlastungsbudget von 889 Euro ersetzt. Das sieht zunächst nach 89 Euro mehr im Monat aus, allerdings müssten daraus künftig auch bestimmte Aufwendungen bezahlt werden, die heute zusätzlich finanziert werden.
Für die Tochter zahlt die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 4 und ausschließlichem Pflegegeld nach den Werten für 2026 rund 514,94 Euro monatlich als Rentenversicherungsbeitrag. Würde die vorgesehene Reduzierung auf 70 Prozent umgesetzt, wären es bei ansonsten gleichen Rechengrößen nur noch rund 360,46 Euro.
Der Unterschied von etwa 154,48 Euro pro Monat wäre kein unmittelbarer Abzug vom Einkommen der Tochter, sondern eine geringere Einzahlung in ihre Rentenversicherung. Über mehrere Pflegejahre könnte daraus dennoch eine spürbar niedrigere spätere Altersrente entstehen.
Fazit: Die Reform kann Abläufe vereinfachen, verteilt aber Leistungen neu
Der Referentenentwurf enthält durchaus Verbesserungen. Ein besserer Überblick über Leistungen, weniger Einzelanträge, Unterstützung durch Pflegebegleiter und schnelle Hilfe bei einem plötzlichen Ausfall der Pflegeperson könnten viele Familien entlasten.
Dem stehen jedoch erhebliche finanzielle Risiken gegenüber. Der Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1, die halbe Leistung für neue Pflegegrade 2 und 3, die Neuverteilung bestehender Pflegeleistungen sowie geringere zukünftige Rentenansprüche für pflegende Angehörige können einzelne Haushalte deutlich schlechterstellen.
Hinzu kommt das geplante Ende der bisherigen Teilrenten-Gestaltung für pflegende Menschen nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Gerade deshalb sollte zwischen politischen Planungen und geltendem Recht sauber unterschieden werden.
Solange das Pflegeneuordnungsgesetz nicht verabschiedet ist, bleiben die bestehenden gesetzlichen Ansprüche entscheidend. Pflegebedürftige und Angehörige sollten diese nicht aus Sorge vor einer möglichen späteren Änderung vorschnell aufgeben.
Fragen und Antworten zur geplanten Pflegereform
Ist das Pflegeneuordnungsgesetz bereits beschlossen?
Nein. Bislang liegt ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vor. Die darin vorgesehenen Änderungen können im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch geändert, gestrichen, verschoben oder ergänzt werden.
Wird das Pflegegeld 2027 sicher abgeschafft?
Nein, eine solche Aussage wäre derzeit zu früh. Der Entwurf sieht vor, das bisherige Pflegegeld durch ein sogenanntes Entlastungsbudget zu ersetzen, doch diese Änderung ist noch nicht geltendes Recht.
Verlieren pflegende Angehörige bereits erworbene Rentenpunkte?
Nach dem vorliegenden Entwurf nicht. Die geplante Reduzierung der Berechnungsgrundlage auf 70 Prozent betrifft zukünftige Rentenanwartschaften aus der Pflege, während bereits erworbene Ansprüche erhalten bleiben sollen.
Was passiert mit dem Entlastungsbetrag von 131 Euro?
Für Menschen mit Pflegegrad 1 soll der bisherige Entlastungsbetrag nach dem Entwurf entfallen. Bei Pflegegrad 2 bis 5 soll er in einem neuen Sozialraumbudget aufgehen, das grundsätzlich bis zu 175 Euro monatlich und für Pflegebedürftige unter 25 Jahren bis zu 300 Euro betragen soll.
Was ist das neue Überbrückungsbudget?
Das Überbrückungsbudget soll Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 absichern, wenn die häusliche Versorgung plötzlich oder vorübergehend nicht funktioniert. Vorgesehen sind bis zu 1.855 Euro jährlich bei Pflegegrad 2 und 3 sowie bis zu 2.285 Euro bei Pflegegrad 4 und 5.
Sollten Pflegebedürftige oder pflegende Angehörige ihre Ansprüche jetzt umstellen?
Allein wegen des Referentenentwurfs besteht dafür kein Anlass. Solange keine neue gesetzliche Regelung in Kraft getreten ist, gelten die derzeitigen Ansprüche auf Pflegegeld, Entlastungsleistungen, Pflegehilfsmittel, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie die aktuellen Vorschriften zur Rentenversicherung pflegender Angehöriger weiter.




