Vergütung unterhalb des Mindestlohns schließt Bürgergeld bei EU-Bürgern nicht aus

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Eine Vergütung unterhalb des Mindestlohns schließt den Anspruch auf Bürgergeld für EU-Bürgerinnen und -Bürger in Deutschland nicht grundsätzlich aus. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das Bestehen einer “tatsächlichen und echten” Erwerbstätigkeit.

Eine Vergütung unterhalb des Mindestlohns schließt das Vorliegen eines Arbeitnehmerstatus i.S.v.§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU nicht aus, wenn – wie hier – die Voraussetzungen für ein nicht völlig untergeordnetes und unwesentliches Arbeitsverhältnis vorliegen. So aktuell das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 17.03.2026 -( L 7 AS 497/25 – ).

Kurzbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Der Begriff des Arbeitnehmers in § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist europarechtlich geprägt Die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Rechts der Europäischen Union beurteilt sich allein nach objektiven Kriterien, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf Rechte und Pflichten kennzeichnen.

Arbeitnehmer in diesem Sinne ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (vgl. hierzu EuGH vom 06.11.2003 – C-413/01 – Ninni-Orasche ).

Für die Beurteilung, ob eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt, sind die nationalen Gerichte zuständig, denn sie allein verfügen über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts und sind am besten in der Lage, die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen (vgl. zu alledem BSG, Urteile vom 29.03.2022 – B 4 AS 2/21 R – ; vom 27.01.2021 – B 14 AS 42/19 R -).

Gericht bejaht ein Freizügigkeitsrecht der Klägerin als Arbeitnehmerin i.S.v.§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU im Sinne der Rechtsprechung des BSG

Zwar hat die Klägerin aus der Tätigkeit kein bedarfsdeckendes Einkommen erzielt, die Tätigkeit war jedoch mit einem Zeitaufwand von 14 Stunden wöchentlich und einer sich zuletzt auf 316 € monatlich belaufenden Vergütung nicht völlig untergeordnet und unwesentlich (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12.09.2018 – B 14 AS 18/17 R – : Tätigkeit von 30 Stunden im Monat mit einer Vergütung von zunächst 100 €, später 250 € reicht aus).

Klägerin pflegte ihre Schwester seit mehreren Jahren und das Pflegegeld wurde an sie weitergeleitet

Zu beachten ist auch, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Leistungsablehnung ihre nicht mit ihr in einem Haushalt lebende Schwester bereits seit dem 20.03.2015 und damit über einen Zeitraum von drei Jahren gepflegt hatte, so dass die in Rede stehende Tätigkeit auch durch eine beachtliche Kontinuität geprägt ist.

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Der Senat betont besonders:

1. Dass eine Vergütung unterhalb des Mindestlohns (hier: 5,24 € statt 8,84 € im Jahr 2018) das Vorliegen eines Arbeitnehmerstatus i.S.v.§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU nicht ausschließt, wenn – wie hier – die Voraussetzungen für ein nicht völlig untergeordnetes und unwesentliches Arbeitsverhältnis vorliegen.

2. Weiter ist ein Arbeitsverhältnis auch bei Übernahme einer Pflegetätigkeit für eine nahestehende Person an den üblichen, hier vorliegenden Anforderungen zu messen (vgl. hierzu, wenn auch aufgrund der geringen Entlohnung i.H.v. 122 € mit abweichendem Ergebnis LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2017 – L 31 AS 848/17 B ER – ).

Anhaltspunkte für ein „nicht gelebtes“ Arbeitsverhältnis im Sinne eines Scheinvertrages i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB liegen hier nicht vor.

Abschließend ist es für den Senat nicht ersichtlich, warum die wohl aus Praktikabilitätsgesichtspunkten vorgenommene Weiterleitung des Pflegegeldes auf das Konto der Klägerin gegen eine hinreichende Entlohnung nach den vorstehenden Maßgaben sprechen sollte.

Hinweis vom Verfasser:

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des 7. Senats des Landessozialgerichts NRW

Dass eine Vergütung unterhalb des Mindestlohns das Vorliegen eines Arbeitnehmerstatus i.S.v.§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU nicht ausschließt, wenn – wie hier – die Voraussetzungen für ein nicht völlig untergeordnetes und unwesentliches Arbeitsverhältnis vorliegen (ständige Rechtsprechung des Senats – vgl. nur Beschlüsse vom 31.01.2023 – L 7 AS 1652/22 B ER Rn. 28 f. [Oktober/November 2022 – Stundenlohn 10,45 € bei einem Mindestlohn i.H.v. 12 €]; vom 26.05.2017 – L 7 AS 510/17 B ER -).