Wer heute einen Platz im Pflegeheim braucht, zahlt im ersten Jahr durchschnittlich 3.245 Euro im Monat aus eigener Tasche, davon allein 1.685 Euro für die Pflege selbst.
Dem steht eine durchschnittliche Altersrente von rund 1.154 Euro gegenüber. An dieser Lücke setzt die Pflegereform 2026 an — nur schließt sie diese nicht, sondern vergrößert sie für viele.
Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) hat dazu am 3. Juni 2026 den Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz vorgelegt. Beschlossen ist davon nichts, geplant ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Für Heimbewohner und für pflegende Angehörige sieht der Entwurf gleich mehrere Verschärfungen vor, die Sie kennen sollten, bevor sie greifen.
Inhaltsverzeichnis
Was die Pflegereform 2026 für Heimbewohner bedeutet
Den Eigenanteil im Heim federn die Pflegekassen bisher mit einem Zuschuss ab, der mit der Aufenthaltsdauer wächst: 15 Prozent im ersten Jahr, 30 im zweiten, 50 im dritten und 75 Prozent ab dem vierten Jahr. Der Entwurf will diese Zuschüsse später greifen lassen — im Gespräch ist rund ein halbes Jahr längere Wartezeit.
Für Sie als Heimbewohnerin oder Heimbewohner heißt das: Sie tragen den vollen Eigenanteil länger allein. Bei einem pflegebedingten Anteil von 1.685 Euro im Monat summiert sich ein halbes Jahr ohne Zuschuss schnell auf mehrere Tausend Euro, die zusätzlich aus Rente und Erspartem kommen müssen.
Pflegegrad: schwerer zu bekommen, aber mit Bestandsschutz
Der Entwurf will außerdem den Zugang zu den fünf Pflegegraden erschweren. Wer künftig einen Pflegegrad beantragt, müsste mit strengeren Hürden rechnen, gerade bei den niedrigen Graden, die heute den Einstieg in Leistungen öffnen.
Für bereits eingestufte Pflegebedürftige ist im Entwurf ein Bestandsschutz vorgesehen: Wer einen Pflegegrad hat, soll ihn behalten. Wer einen Antrag ohnehin plant, fährt deshalb besser damit, ihn nicht aufzuschieben, solange die heutigen Maßstäbe gelten.
Pflegende Angehörige zahlen mit der eigenen Rente
Bisher zahlt die Pflegekasse für Angehörige, die zu Hause pflegen, Beiträge in die Rentenversicherung. Diese Beiträge sollen nach dem Entwurf gekürzt werden. Weil häusliche Pflege überwiegend von Frauen geleistet wird, trifft das vor allem sie, und zwar dort, wo ihre Rente ohnehin oft niedrig ausfällt.
Wer Arbeitszeit reduziert oder den Job aufgibt, um Vater oder Mutter zu pflegen, sammelt schon heute weniger Rentenansprüche. Kürzt der Staat zusätzlich die Beiträge für diese Pflegezeit, verschiebt sich die Last weiter ins Alter der Pflegenden.
Kritiker wie der DGB sehen darin eine “politische Entscheidung zulasten der Schwächsten — eine Wertung, deren sachlicher Kern in der Beitragskürzung nachprüfbar bleibt.”
Warum die Regierung mit der Pflegereform 2026 kürzt
Das Gesundheitsministerium begründet den Kurs mit der Finanzlage: Für 2027 wird ein Defizit der Pflegekassen von rund 7,6 Milliarden Euro erwartet, für 2028 von über 15 Milliarden. Ohne Einschnitte, so die Argumentation, ließen sich Beitragserhöhungen nicht vermeiden.
Auf der Einnahmeseite plant der Entwurf zwar Schritte: Die Beitragsbemessungsgrenze soll auf 6.450 Euro steigen, der Zuschlag für Kinderlose von 0,6 auf 0,7 Prozent.
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Der Schwerpunkt liegt aber bei den Leistungen, also bei den Pflegebedürftigen selbst. Dass zuerst dort gespart wird und nicht bei großen Vermögen, ist eine politische Verteilungsentscheidung, keine technische Notwendigkeit.
Der teure Irrtum: Müssen die Kinder das Heim bezahlen?
Viele Betroffene zögern beim Heimvertrag, weil sie fürchten, am Ende müssten ihre Kinder für die Kosten geradestehen. Diese Angst hält Menschen davon ab, rechtzeitig Hilfe zu beantragen, und sie ist in den allermeisten Fällen unbegründet.
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz von 2020 gilt: Erwachsene Kinder werden für die Heimkosten ihrer Eltern erst herangezogen, wenn ihr eigenes Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Wer darunter bleibt, und das ist die große Mehrheit, muss nichts zahlen. Das Sozialamt darf sich das Geld dann auch nicht bei den Kindern zurückholen.
Hilfe zur Pflege: der Anspruch, den 37 Prozent schon nutzen
Wenn Rente und Erspartes den Eigenanteil nicht decken, springt die Hilfe zur Pflege ein, eine Sozialleistung beim Sozialamt nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch. Schon heute sind nach einer Analyse der DAK-Gesundheit 37 Prozent der Heimbewohner darauf angewiesen, Tendenz steigend: Ohne Gegensteuern könnten es bis 2035 rund 43 Prozent sein.
Diesen Antrag stellen Sie beim örtlichen Sozialamt, nicht bei der Pflegekasse, sobald die Lücke zwischen Heimkosten und eigenem Einkommen nicht mehr zu schließen ist. Ein Schonvermögen bleibt geschützt, und der Bezug ist kein Grund zur Scham, sondern ein verbrieftes Recht.
Was Sie jetzt tun sollten
Wer absehbar einen Pflegegrad braucht, stellt den Antrag besser jetzt, solange die heutigen Einstufungsmaßstäbe gelten. Wer einen zu niedrigen Pflegegrad zugesprochen bekommt, kann innerhalb eines Monats nach dem Bescheid Widerspruch einlegen. Und wer den Eigenanteil nicht mehr trägt, beantragt Hilfe zur Pflege, statt das Ersparte oder das Erbe der Kinder vorzeitig aufzuzehren.
Der Entwurf ist noch kein Gesetz, und im Verfahren kann sich vieles ändern. Die Richtung aber steht fest: mehr Eigenanteil, später Zuschuss, engerer Zugang. Wer seine Ansprüche kennt und Fristen nutzt, verliert am Ende weniger als wer abwartet.
Häufige Fragen zur Pflegereform 2026
Gilt die Pflegereform 2026 schon?
Nein. Es handelt sich um einen Referentenentwurf vom 3. Juni 2026. Er ist weder im Kabinett noch im Bundestag beschlossen. Geplant ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027, einzelne Regelungen sollen erst 2028 folgen.
Verliere ich meinen Pflegegrad durch die Reform?
Nach dem Entwurf nicht. Für bereits Eingestufte ist ein Bestandsschutz vorgesehen, der den erreichten Pflegegrad sichert. Eine Höherstufung bei steigendem Pflegebedarf bleibt davon unberührt: Der Bestandsschutz hält den Grad, deckelt ihn aber nicht.
Werden die Einkommen mehrerer Kinder zusammengerechnet?
Nein. Das Sozialamt prüft jedes Kind einzeln gegen die Grenze von 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen. Die Einkommen von Geschwistern werden nicht addiert, und erst oberhalb dieser Grenze stellt sich die Unterhaltsfrage überhaupt.
Quellen
Bundesgesundheitsministerium: Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), Stand 3. Juni 2026, Verband der Ersatzkassen (vdek): Auswertung der Eigenanteile in der vollstationären Pflege, Stand 1. Januar 2026, Bundesministerium der Justiz: Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Siebtes Kapitel – Hilfe zur Pflege




