Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege verschwinden nicht: Sie werden umbenannt, neu gebündelt und mit Bedingungen verknüpft, die es heute nicht gibt. Das ist der Kern des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), dessen Referentenentwurf das Bundesgesundheitsministerium am 5. Juni 2026 vorgelegt hat.
Wer heute Pflegegeld bezieht, Pflegesachleistungen über einen Dienst abrechnet oder den Entlastungsbetrag nutzt, soll ab 1. Januar 2027 in eines von vier neuen Budgets wechseln.
Über sechs Millionen Menschen sind derzeit pflegebedürftig, und für einen erheblichen Teil von ihnen hängt die Entlastung im Alltag genau an den vier Budgets, die der Entwurf neu ordnet. Beschlossen ist davon noch nichts: Der für Juni erwartete Kabinettsbeschluss hat sich bereits in den Juli verschoben.
Warum aus fünf Leistungen plötzlich vier Budgets werden
Das Bundesgesundheitsministerium begründet die Umstellung mit Vereinfachung. Verschiedene Einzelleistungen sollen laut Entwurf „in neue ambulante Sach- und Entlastungsbudgets sowie ein Sozialraum-Budget überführt“ werden, um sie „flexibler, unbürokratischer und möglichst antragslos“ nutzbar zu machen.
Das klingt nach weniger Papierkram, und teilweise stimmt das auch. Für die pflegebedürftige Person entscheidet am Ende aber die Summe, nicht der Name des Budgets.
Vier neue Bezeichnungen sollen künftig fünf heutige Ansprüche abdecken. Das Sachleistungsbudget soll die Pflegesachleistung ersetzen, das Entlastungsbudget das Pflegegeld, das Sozialraumbudget den Entlastungsbetrag.
Das Überbrückungsbudget soll Teile der bisherigen Verhinderungspflege und des seit Juli 2025 geltenden gemeinsamen Jahresbetrags übernehmen. Solange Kabinett, Bundestag und Bundesrat nicht zugestimmt haben, gelten die heutigen Beträge und Regeln unverändert weiter.
| Heute | Ab 2027 (Entwurf) | Geplanter Betrag |
|---|---|---|
| Pflegegeld: 347–990 € je nach Pflegegrad | Entlastungsbudget | 386–1.079 € |
| Pflegesachleistung: 796–2.299 € | Sachleistungsbudget | 889–2.529 € |
| Entlastungsbetrag: 131 €, alle Pflegegrade | Sozialraumbudget | bis 175 € (PG2–5), bei PG1 nicht mehr vorgesehen |
| Verhinderungs-/Kurzzeitpflege: 3.539 € pro Jahr | Überbrückungsbudget | bis 1.855 € (PG2/3) bzw. 2.285 € (PG4/5) pro Jahr |
Bei einem dieser vier Budgets lohnt sich später im Text ein zweiter Blick: Die eigene Kostentabelle des Ministeriums beschreibt eine der Änderungen anders, als es in den meisten Ratgebern zu diesem Thema steht.
Entlastungsbudget: mehr Geld – aber nicht für alle sofort
Pflegegeld bekommt heute, je nach Pflegegrad, zwischen 347 Euro (Pflegegrad 2) und 990 Euro (Pflegegrad 5) im Monat, wer die Pflege selbst organisiert. Ausgezahlt wird es an die pflegebedürftige Person, die es meist an pflegende Angehörige weitergibt. Nach dem Entwurf soll daraus das Entlastungsbudget werden, mit höheren Beträgen: 386 Euro (Pflegegrad 2), 638 Euro (Pflegegrad 3), 889 Euro (Pflegegrad 4) und 1.079 Euro (Pflegegrad 5).
Der Haken steckt im Kleingedruckten. Das neue Entlastungsbudget soll nicht nur das bisherige Pflegegeld ersetzen. Es soll auch zwei bislang eigenständige Ansprüche mitfinanzieren: die selbst organisierte Ersatzpflege bei Ausfall der Pflegeperson und die bis zu 42 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, etwa Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel.
Heute stehen bei Pflegegrad 3 zusammengerechnet 641 Euro zur Verfügung: 599 Euro Pflegegeld plus 42 Euro Pflegehilfsmittel-Pauschale. Nach dem Entwurf wären es 638 Euro für dieselben Zwecke, zusätzlich die Ersatzpflege, die bisher aus einem eigenen Jahrestopf kam.
Wer künftig erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft wird, trifft ein weiterer Einschnitt. In den ersten drei Monaten soll es laut Entwurf nur die Hälfte des Entlastungsbudgets geben. Bereits laufende Fälle wären von dieser Halbierung nach aktuellem Entwurfsstand nicht betroffen.
Sachleistungsbudget: der Pflegedienst bleibt der Fixpunkt
Pflegebedürftige, die einen ambulanten Pflegedienst statt Angehörige einsetzen, beziehen heute die Pflegesachleistung: 796 Euro (Pflegegrad 2) bis 2.299 Euro (Pflegegrad 5) im Monat, die der Dienst direkt mit der Pflegekasse abrechnet.
Der Entwurf sieht dafür das Sachleistungsbudget vor, mit angehobenen Beträgen von 889 bis 2.529 Euro. An der Abrechnungslogik ändert sich wenig: Pflegedienst und Kasse rechnen weiter direkt ab, nur unter neuem Namen und mit höherer Obergrenze.
Nutzen Pflegebedürftige das Budget nur teilweise für den Pflegedienst, soll wie heute der Rest anteilig als Geldleistung ausgezahlt werden, künftig als anteiliges Entlastungsbudget statt als anteiliges Pflegegeld. Die Verrechnung soll sich weiterhin nach dem Anteil richten, den der Pflegedienst tatsächlich abrechnet.
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Sozialraumbudget: 175 Euro für die einen, eine stille Kürzung für Pflegegrad 1
Der heutige Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich steht allen Pflegegraden zu, von 1 bis 5, für Alltagshilfe, Haushaltshilfe oder Betreuungsangebote. Der Entwurf soll daraus das Sozialraumbudget machen. Mehrere unabhängige Auswertungen des Entwurfstexts beziffern den neuen Betrag auf bis zu 175 Euro monatlich für Pflegegrad 2 bis 5, bei unter 25-Jährigen auf bis zu 300 Euro. Für diese Gruppe wäre das eine echte Erhöhung.
Für Pflegegrad 1 sieht die Rechnung anders aus. In der Leistungsliste, die der Entwurf für Pflegegrad 1 vorsieht, taucht das Sozialraumbudget nicht mehr auf. An seine Stelle tritt eine intensivierte Beratung, die sogenannte Pflegebegleitung.
Für alle, die bislang mit dem Entlastungsbetrag die einzige Geldleistung bei Pflegegrad 1 finanziert haben, etwa eine Nachbarschaftshilfe oder einen Fahrdienst zum Arzt, entfiele dieser Anspruch.
Ein Detail aus der Kostenfolgenabschätzung des Ministeriums passt nicht zur öffentlichen Debatte um diesen Punkt. Dort erscheint derselbe Einschnitt nicht als vollständiger Wegfall, sondern als „50-Prozent-Streichung der Leistung ‚Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI‘ im Pflegegrad 1“ – mit einem eingeplanten Sparvolumen von 400 bis 500 Millionen Euro pro Jahr.
Ob dahinter eine Übergangsregel für laufende Fälle steckt oder nur eine rechnerische Vereinfachung, lässt der bislang vorliegende Entwurfstext offen. Für Pflegegrad 1 entscheidet dieser Unterschied real, ob 131 Euro monatlich vollständig wegfallen oder nur zur Hälfte.
Überbrückungsbudget: der Notfalltopf wird auf mehrere Konten verteilt
Seit Juli 2025 gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können ihn flexibel für beides einsetzen, etwa wenn die Pflegeperson krank wird, in den Urlaub fährt oder für ein paar Stunden vertreten werden muss. Der Entwurf löst diesen gemeinsamen Topf auf.
An seine Stelle tritt für akute Notsituationen ein neues Überbrückungsbudget: bis zu 1.855 Euro im Jahr für Pflegegrad 2 und 3, bis zu 2.285 Euro für Pflegegrad 4 und 5. Das Geld ist zweckgebunden für einen ambulanten Notdienst oder eine Kurzzeitpflege im Heim.
Wird die Vertretung dagegen durch Nachbarn, Bekannte oder entfernte Verwandte selbst organisiert, sollen die Kosten künftig aus dem Entlastungsbudget kommen, aus demselben Topf, der eigentlich das Pflegegeld ersetzt. Ein eigenes Budget für die kurze, selbst organisierte Vertretung, wie es die Verhinderungspflege heute bietet, ist im Entwurf nicht mehr vorgesehen.
Das Muster hinter den vier Budgets
Über alle vier Budgets hinweg wiederholt sich derselbe Mechanismus. Die Nominalbeträge steigen, gleichzeitig müssen die neuen Töpfe mehr abdecken als die alten: Ersatzpflege, Pflegehilfsmittel, Notfallversorgung, die bislang eigene Ansprüche waren.
Wer heute schon einen Pflegegrad hat, spürt die meisten dieser Änderungen erst mit Verzögerung oder gar nicht, weil der Entwurf für laufende Fälle an mehreren Stellen Bestandsschutz vorsieht.
Neu pflegebedürftige Menschen und alle, die erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft werden, tragen die Umstellung dagegen von Anfang an mit.
Zwei Punkte machen das konkret: die Halbierung des Entlastungsbudgets in den ersten drei Monaten und der fehlende eigene Topf für kurzfristige Vertretung. Solange Kabinett, Bundestag und Bundesrat nicht zugestimmt haben, gilt allerdings keine dieser Zahlen verbindlich.
Für alle, die einen Antrag auf einen Pflegegrad erwägen, lohnt sich trotzdem der Blick auf den Kalender. Ein Bescheid, der noch 2026 ergeht, zählt nach heutigem Entwurfsstand als Bestandsfall und würde von der Drei-Monats-Halbierung nicht erfasst.
Bei laufendem Bezug von Entlastungsbetrag oder Verhinderungspflege hilft ein Anruf bei der eigenen Pflegekasse, um zu klären, welcher Bestandsschutz für die eigene Situation infrage käme. Eine verbindliche Antwort kann vor der endgültigen Verabschiedung aber niemand geben.
Quellen
Bundesgesundheitsministerium: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz, PNOG), Bearbeitungsstand 04.06.2026
Sozialgesetzbuch XI: §§ 36, 37, 39, 45b (geltendes Recht, Stand 2026)
Der Paritätische Gesamtverband: Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), Juni 2026




