Ab dem 1. Juli 2026 riskiert, wer einen Jobcenter-Termin verpasst, eine Kürzung von 169 Euro monatlich, direkt per Verwaltungsakt, ohne Verhandlung, ohne Schlichtung. Viele Betroffene glauben deshalb, sie müssten alles akzeptieren, was das Jobcenter in den Kooperationsplan schreibt. Das ist falsch.
Die Bundesagentur für Arbeit hat in einer öffentlich zugänglichen Fachlichen Weisung ihren eigenen Sachbearbeitern festgelegt, was sie in den Plan einzutragen haben und was nicht. Wer diese Regeln kennt, kann überzogenen Forderungen widersprechen, bevor sie zur Falle werden.
Inhaltsverzeichnis
Die Fachliche Weisung der BA: Was sie ist und was sie nicht ist
Die Bundesagentur für Arbeit hat für § 15 SGB II eine Fachliche Weisung veröffentlicht, die ihre Sachbearbeiter bei der Erstellung von Kooperationsplänen bindet. Diese Weisung liegt derzeit in der Fassung vom 1. Juli 2023 vor — also aus der Zeit vor dem 13. SGB II-Änderungsgesetz.
Eine aktualisierte Fassung, die die neue Rechtslage ab dem 1. Juli 2026 ausdrücklich abbildet, hat die BA zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels noch nicht herausgegeben.
Das schränkt die Bedeutung der Weisung ein, hebt sie aber nicht auf.
Erstens gilt die 2023er Fassung bis zu einer Neufassung als interne Orientierung für Sachbearbeiter weiter.
Zweitens beruhen viele der dort festgehaltenen Grundsätze — zur Verhältnismäßigkeit von Eigenbemühungen, zur individuellen Zumutbarkeit, zur Prüfpflicht bei psychischen Erkrankungen — nicht auf der alten Gesetzeslage allein, sondern auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die auch unter dem neuen Recht gelten.
Wer die Weisung im Gespräch mit dem Jobcenter zitiert, sollte diesen Unterschied kennen: Es handelt sich um eine geltende Verwaltungsvorschrift zur alten Fassung des § 15, nicht um eine behördliche Auslegung der neuen Regeln.
Wo die 2023er Fassung mit dem neuen Gesetz übereinstimmt, bleibt sie ein nützliches Argument. Wo das neue Recht andere Anforderungen stellt — etwa bei der Konkretisierungspflicht im Verwaltungsakt — gilt ausschließlich das Gesetz selbst.
Der Kooperationsplan ist rechtlich nicht bindend: das steht in der BA-Weisung
Der wichtigste Satz in der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 15 SGB II lautet: Der Kooperationsplan ist verbindlich im Sinne einer guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit, aber er ist nicht rechtlich verbindlich, in keinem Fall. So steht es wörtlich. Der Plan enthält keine Rechtsfolgenbelehrung, er wird nicht unterschrieben, und er begründet für keine Seite unmittelbare Rechte oder Ansprüche.
Das hat erhebliche Konsequenzen. Wer den Kooperationsplan nicht unterschreibt, verletzt keine Pflicht. Wer einzelnen Punkten widerspricht, riskiert zunächst keine Sanktion. Der Plan ist ein gemeinsam erarbeitetes Planungsdokument, kein Vertrag.
Die BA-Weisung ist unmissverständlich: Der Kooperationsplan stellt keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. Wer einen Sachbearbeiter erlebt, der auf einer Unterschrift besteht, kann diese Formulierung aus der eigenen Behörde zitieren.
Das ändert sich erst, wenn das Jobcenter einen separaten Verwaltungsakt erlässt, ein Dokument außerhalb des Plans, das einzelne Pflichten rechtsverbindlich festlegt. Dieser Verwaltungsakt ist ein anderes Instrument mit strengeren gesetzlichen Anforderungen, auf die weiter unten eingegangen wird.
Was die BA ihren Sachbearbeitern bei Eigenbemühungen vorschreibt
Der häufigste Streitpunkt im Kooperationsplan sind die Eigenbemühungen: Wie viele Bewerbungen pro Monat sind zulässig? In welcher Form, bis wann, mit welchem Nachweis? Die BA-Weisung gibt dazu klare Vorgaben, die viele Sachbearbeiter überdehnen.
Erstens: Eigenbemühungen werden individuell angemessen und in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten festgelegt. Kein Einheitsmaßstab, keine pauschale Zahl. Sechs Bewerbungen pro Monat für jemanden mit schwer vermarktbarer Qualifikation in einer strukturschwachen Region sind nach den BA-Regeln genauso unzulässig wie drei Bewerbungen für jemanden in einem Ballungsraum mit breitem Berufsprofil.
Zweitens: Die Eigenbemühungen in Form von Bewerbungen sind realistisch an den jeweiligen Einstellungschancen auszurichten. Das steht wörtlich in der BA-Weisung. Ein Jobcenter, das sechs Bewerbungen pro Monat verlangt, wenn es im erreichbaren Umkreis nur zwei oder drei passende offene Stellen gibt, handelt nach den eigenen BA-Vorgaben falsch.
Elke M., 52, aus Bochum, hat zwanzig Jahre in der Textilindustrie gearbeitet, einem Berufszweig, der in ihrer Region kaum noch Stellen anbietet. Das Jobcenter trug sechs schriftliche Bewerbungen pro Monat in ihren Kooperationsplan ein. Elke hielt die Vorgabe monatelang ein, mit Bewerbungen für Jobs, für die sie nicht qualifiziert war oder bei denen reale Einstellungschancen nicht bestanden.
Was sie nicht wusste: Die BA schreibt ihren eigenen Sachbearbeitern vor, Bewerbungsquoten an der tatsächlichen Marktlage zu messen. Sechs Bewerbungen monatlich, obwohl im zumutbaren Umkreis nachweislich nur zwei bis drei passende Stellen ausgeschrieben waren, widerspricht den eigenen Weisungen der Behörde.
Genau diese Situation nennt die BA-Weisung ausdrücklich als wichtigen Grund: Unrealistischer Umfang der Festlegungen im Kooperationsplan im individuellen Einzelfall, etwa wenn sich bei den Bewerbungsbemühungen gezeigt hat, dass im zumutbaren räumlichen Umkreis nicht genügend geeignete Arbeitgeber vorhanden sind.
Liegt ein wichtiger Grund vor, entfällt die Pflichtverletzung. Das Jobcenter kann dann nicht sanktionieren. Wer weiß, dass die eigene Situation in diese Kategorie fällt, muss das im Gespräch ansprechen und verlangen, dass es im Beratungsvermerk festgehalten wird.
Drei Bereiche, in denen das Jobcenter nie mit Sanktion drohen darf
Bestimmte Inhalte darf der Kooperationsplan enthalten, aber das Jobcenter darf sie nach eigener BA-Weisung nie mit einer Rechtsfolgenbelehrung und damit nie mit einer Sanktionsdrohung verknüpfen.
An erster Stelle steht die ganzheitliche Betreuung. Die Zuweisung zu dieser Maßnahme erfolgt nach BA-Weisung immer ohne Rechtsfolgenbelehrung, weil das Gesetz das so vorschreibt. Das Jobcenter kann diese Betreuung anbieten, aber niemanden mit Leistungsminderung drohen, der nicht teilnimmt.
Dasselbe gilt für Leistungen im Rehabilitationsverfahren. Hier trägt nach BA-Weisung der Rehabilitationsträger die gemeinsame Verantwortung mit dem Leistungsberechtigten, nicht das Jobcenter allein. Wer in einem laufenden Reha-Verfahren steht, kann für diese Leistungen keine sanktionsbewehrte Aufforderung erhalten.
Auch bei Menschen mit psychischen Erkrankungen gelten besondere Regeln. Die BA-Weisung schreibt vor, dass bei diesem Personenkreis im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine Aufforderung mit Rechtsfolgenbelehrung den Integrationsprozess unterstützt oder beeinträchtigt.
Das ist eine Prüfpflicht, kein Ermessen. Wer psychisch erkrankt ist, sollte verlangen, dass diese Prüfung schriftlich dokumentiert wird, bevor das Jobcenter Fristen mit Sanktionsandrohung setzt.
Ab dem 1. Juli 2026 kann der Kooperationsplan zudem die Inanspruchnahme medizinischer und psychologischer Behandlungen sowie Präventionsleistungen enthalten. Auch hier gilt: Der Plan bleibt rechtlich unverbindlich, Behandlungen gehören zu den Kann-Inhalten. Das Gesetz erlaubt die Aufnahme dieser Punkte, verpflichtet aber nicht zur Erfüllung, solange sie nur im Plan stehen.
Arztbesuche per Sanktionsdrohung anzuordnen ist rechtswidrig, egal ob die Drohung im Kooperationsplan formuliert wird oder in einem Verwaltungsakt. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit setzt dem, was ein Jobcenter erzwingen kann, eine klare gesetzliche Grenze.
Der Verwaltungsakt: warum hier strengere Regeln gelten
Wenn das Jobcenter einen Verwaltungsakt erlässt, separat vom Kooperationsplan, gelten strengere Anforderungen. Das ist die wichtigste Unterscheidung, die viele Betroffene nicht kennen.
Nach dem 13. SGB II-Änderungsgesetz muss das Jobcenter, wenn es Eigenbemühungen per Verwaltungsakt festlegt, konkret bestimmen, welche Bemühungen in welcher Häufigkeit, in welcher Form und bis zu welchem Datum nachzuweisen sind.
Ein Eintrag wie „ausreichende Bewerbungsbemühungen” ist ohne diese Konkretisierung rechtlich nicht durchsetzbar. Wer einen Verwaltungsakt erhält, in dem Eigenbemühungen vage formuliert sind, hat einen starken Ansatzpunkt für den Widerspruch.
Die BA-Weisung macht außerdem klar: Rechtsfolgenbewehrte Aufforderungen werden außerhalb des Kooperationsplans gesondert dokumentiert und bekanntgegeben. Was im Plan steht, ist nicht automatisch sanktionsbewehrt.
Erst der separate Verwaltungsakt macht eine Pflicht rechtlich durchsetzbar. Der Kooperationsplan selbst bleibt auch dann, wenn einzelne Verwaltungsakte neben ihm laufen, das übergeordnete Planungsdokument ohne eigene Rechtskraft.
Was Betroffene oft unterschätzen: Ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt stoppt die Pflicht zur Erfüllung nicht automatisch. Wer die festgelegten Pflichten während des Widerspruchsverfahrens ignoriert, riskiert weiterhin eine Leistungsminderung. Wer sich sofort schützen will, muss beim Sozialgericht beantragen, dass der Verwaltungsakt bis zur Entscheidung nicht vollzogen wird. Für den Widerspruch selbst haben Betroffene ab Zustellung des Bescheids einen Monat Zeit.
Was Sie jetzt konkret tun können: Fünf Schritte mit der BA-Weisung im Rücken
Das Wissen um die BA-Weisung nutzt nur, wenn es im Gespräch eingesetzt wird. Die folgenden Schritte machen den Unterschied.
Nehmen Sie am ersten Gesprächstermin teil. Die erste Einladung zur Erstellung des Kooperationsplans erfolgt immer ohne Androhung von Konsequenzen. Ab dem zweiten Gespräch kann das Jobcenter mit Rechtsfolgenbelehrung einladen, und wer dann unentschuldigt fernbleibt, verliert den Verhandlungsspielraum. Wer den ersten Termin verpasst, gibt die Kontrolle über den Planinhalt an das Jobcenter ab.
Verlangen Sie den Kooperationsplan in Textform, sobald er erstellt ist. Das ist Ihr gesetzlicher Anspruch. Ohne Textform können Sie nicht prüfen, was eingetragen wurde, und haben Sie keine Grundlage für eine Anfechtung.
Prüfen Sie jede Eigenbemühungs-Pflicht auf Realismus. Zählen Sie, wie viele passende offene Stellen in Ihrer Branche und in Ihrer Region tatsächlich vorhanden sind. Wenn die geforderte Bewerbungszahl die tatsächliche Marktlage übersteigt, sprechen Sie das im Gespräch aus und verlangen Sie ausdrücklich, dass Ihre Einwände im Beratungsvermerk festgehalten werden. Dieses Dokument entscheidet bei einer späteren Auseinandersetzung über einen Verwaltungsakt.
Wenn das Jobcenter einen Verwaltungsakt schickt, prüfen Sie, ob die Eigenbemühungen konkret definiert sind: Häufigkeit, Form und Frist müssen alle drei vorhanden sein. Fehlt auch nur eine Angabe, ist der Verwaltungsakt angreifbar. Nennen Sie den fehlenden Punkt im Widerspruch ausdrücklich.
Bei ganzheitlicher Betreuung oder laufendem Rehabilitationsverfahren: Achten Sie darauf, dass der Verwaltungsakt für diese Inhalte keine Rechtsfolgenbelehrung enthält. Falls doch, sprechen Sie das im Widerspruch direkt an. Für diese Maßnahmen ist eine Sanktionsandrohung unzulässig.
Häufige Fragen zum Kooperationsplan und den BA-Weisungen
Was passiert, wenn ich mit einem Punkt im Kooperationsplan nicht einverstanden bin?
Sprechen Sie den Einwand im Gespräch aus und verlangen Sie, dass er im Beratungsvermerk festgehalten wird. Ab dem 1. Juli 2026 gibt es kein Schlichtungsverfahren mehr. Wenn kein Einvernehmen erzielt wird, kann das Jobcenter einen Verwaltungsakt erlassen. Dieser muss die gesetzlichen Konkretisierungsanforderungen erfüllen. Sie haben ab Zustellung des Bescheids einen Monat Zeit für den Widerspruch beim Jobcenter.
Ich habe einen Verwaltungsakt erhalten mit Forderungen, die ich für unrealistisch halte. Was tue ich jetzt?
Prüfen Sie als erstes, ob die geforderten Eigenbemühungen konkret formuliert sind: Häufigkeit, Form und Frist müssen alle drei angegeben sein. Fehlt eine Angabe, benennen Sie das im Widerspruch. Prüfen Sie zweitens, ob die Zahl der geforderten Bewerbungen mit der tatsächlichen Stellenlage in Ihrer Region und Branche übereinstimmt.
Dokumentieren Sie Ihre Recherche, zum Beispiel mit Ausdrucken der verfügbaren Stellenanzeigen. Beides zusammen ergibt eine tragfähige Widerspruchsbegründung.
Kann das Jobcenter den Kooperationsplan alleine festlegen, wenn ich nicht erscheine?
Ja. Wer einen Gesprächstermin ohne wichtigen Grund nicht wahrnimmt, gibt dem Jobcenter ab dem 1. Juli 2026 die Möglichkeit, die Pflichten per Verwaltungsakt einseitig festzusetzen. Dieser Verwaltungsakt gilt sofort, auch wenn Sie Widerspruch einlegen. Das ist der entscheidende Grund, zum ersten Termin zu erscheinen: Wer dabei ist, kann verhandeln. Wer fernbleibt, bekommt das vorgelegt, was das Jobcenter für richtig hält.
Ich bin psychisch erkrankt. Welche Schutzpflicht hat das Jobcenter?
Das Jobcenter muss nach BA-Weisung im Einzelfall prüfen, ob eine Aufforderung mit Rechtsfolgenbelehrung bei psychischen Erkrankungen den Integrationsprozess unterstützt oder beeinträchtigt. Das ist eine Prüfpflicht, keine Kann-Regelung.
Teilen Sie Ihre Erkrankung schriftlich mit und verlangen Sie eine dokumentierte Begründung, bevor das Jobcenter Fristen mit Sanktionsandrohung setzt.
Ich habe in meinem Kooperationsplan sechs Bewerbungen pro Monat stehen. Der örtliche Stellenmarkt gibt das nicht her. Was kann ich tun?
Sammeln Sie Belege über die tatsächliche Stellenlage in Ihrer Branche und Region. Sprechen Sie das Missverhältnis im nächsten Gespräch an und verlangen Sie eine Anpassung. Die BA-Weisung schreibt dem Jobcenter ausdrücklich vor, Eigenbemühungen an realen Einstellungschancen auszurichten.
Wenn das Jobcenter darauf nicht eingeht, halten Sie Ihren Einwand im Beratungsvermerk fest. Das stärkt Ihre Position, falls das Jobcenter später einen Verwaltungsakt mit denselben unrealistischen Zahlen erlässt.
Quellen:
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisung § 15 SGB II, Fassung 01.07.2023 (gültige Fassung zum Redaktionsschluss; eine aktualisierte Fassung für die Rechtslage ab 01.07.2026 lag zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht vor), arbeitsagentur.de
Bundesregierung: Regelbedarfe 2026 bleiben unverändert, bundesregierung.de
Tacheles Sozialhilfe e.V.: Zusammenfassung der geplanten SGB II-Änderungen, Stand Oktober 2025, tacheles-sozialhilfe.de
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: 13. SGB II-Änderungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 107




