Wer Bürgergeld bezieht, bekommt ab dem 1. Juli 2026 eine neue Leistung mit neuem Namen: das Grundsicherungsgeld. Der Bundestag hat die Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende am 5. März 2026 beschlossen, der Bundesrat hat sie Ende März gebilligt.
Für Millionen Menschen ändert sich damit mehr als nur die Bezeichnung auf dem Bescheid, denn Vermögen, Wohnkosten und Sanktionen werden strenger geregelt.
Wer schon einmal mit dem Jobcenter zu tun hatte, sollte die folgenden sieben Punkte genau kennen.
Inhaltsverzeichnis
Schonvermögen: Wer jünger als 50 ist, verliert deutlich mehr Rücklagen
Beim bisherigen Bürgergeld durfte jede Person 15.000 Euro an Geldvermögen behalten, ohne dass es auf die Leistung angerechnet wurde. Beim Grundsicherungsgeld hängt der Freibetrag stattdessen vom Alter ab.
Nach übereinstimmenden Angaben zum Reformgesetz dürfen Menschen ab 50 Jahren künftig 20.000 Euro behalten, also mehr als bisher. Wer zwischen 40 und 50 Jahre alt ist, darf nach diesen Angaben nur noch 12.500 Euro behalten, zwischen 30 und 40 Jahren 10.000 Euro, und wer jünger als 30 ist, nur noch 5.000 Euro.
Keine Schonfrist mehr für frische Antragsteller
Beim Bürgergeld gab es eine einjährige Karenzzeit (Schonfrist, die direkt nach dem ersten Leistungsbezug gilt). Wer zum ersten Mal Bürgergeld bezog, durfte in diesem Jahr deutlich mehr Vermögen behalten als danach. Diese Schonfrist für Geldvermögen entfällt beim Grundsicherungsgeld komplett.
Ab dem 1. Juli 2026 gelten von Anfang an die altersabhängigen Freibeträge aus dem vorigen Abschnitt. Nur für Bewilligungszeiträume (der Zeitraum, für den das Jobcenter die Leistung bewilligt hat), die bereits vor dem Stichtag begonnen haben, gelten übergangsweise noch die alten, höheren Grenzen.
Wer also gerade erst arbeitslos wird oder einen Erstantrag stellt, springt direkt in die neuen, niedrigeren Grenzen. Wie stark sich das auf die Wohnkosten auswirkt, zeigt der nächste Punkt.
Wohnkosten werden schon in der Karenzzeit gedeckelt
Bislang hat das Jobcenter in der einjährigen Karenzzeit die volle Miete übernommen, unabhängig von ihrer Höhe. Erst danach konnte ein Umzug verlangt werden, wenn die Kosten über der örtlichen Angemessenheitsgrenze (der vom Jobcenter festgelegten Mietobergrenze für die jeweilige Stadt oder den Landkreis) lagen.
Nach bisherigen Angaben zum Reformgesetz gilt diese anfängliche Erleichterung beim Grundsicherungsgeld nicht mehr. Das Jobcenter erkennt Mietkosten über der Angemessenheitsgrenze demnach nur noch bis zum 1,5-fachen dieser Grenze an, und auch das nur, wenn die Mietpreisbremse eingehalten wird und die Kosten pro Quadratmeter nicht zu hoch sind.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, müssen Betroffene reagieren, etwa durch Umzug oder Untervermietung. Wer die Kosten nicht senkt, bekommt nach bisherigen Angaben in der Regel spätestens nach sechs Monaten nur noch den angemessenen Betrag erstattet, nicht mehr das 1,5-Fache.
Drei verpasste Termine kosten den ganzen Anspruch
Beim Grundsicherungsgeld soll es nach bisherigen Angaben eine neue Erreichbarkeits-Regel geben. Wer drei vom Jobcenter verbindlich angeordnete Termine in Folge verpasst, gilt als nicht erreichbar und verliert dadurch den Anspruch auf Grundsicherungsgeld.
Das betrifft nicht nur Gespräche im Jobcenter, sondern auch ärztliche oder psychologische Untersuchungstermine, zu denen das Jobcenter verpflichtet hat.
Im ersten Monat nach dem dritten verpassten Termin zahlt das Jobcenter nach diesen Angaben noch Miete, Heizung sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge weiter. Wer sich in diesem Monat persönlich beim Jobcenter meldet, gilt rückwirkend wieder als erreichbar und bekommt den Regelsatz nachgezahlt.
Wer sich erst später meldet, bekommt zwar ab diesem Zeitpunkt wieder Leistungen, aber keine Nachzahlung für die Lücke dazwischen. Wer den Kontakt ganz abbricht, kommt erst mit einem neuen Antrag nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wieder in den Leistungsbezug.
Kürzungen greifen früher, härter und ohne Schlichtung
Beim Bürgergeld stieg der Kürzungssatz beim Regelsatz schrittweise an. Erst beim dritten Verstoß gegen eine Pflicht wurde der Regelsatz um 30 Prozent für drei Monate gekürzt. Beim Grundsicherungsgeld soll diese 30-Prozent-Kürzung nach bisherigen Angaben bereits beim ersten Pflichtverstoß greifen, wenn das Jobcenter die Pflicht verbindlich auferlegt hat.
Auch bei verpassten Terminen wird härter durchgegriffen: Statt 10 Prozent für einen Monat sollen es künftig 30 Prozent für einen Monat sein, allerdings ohne Kürzung beim allerersten verpassten Termin.
Verschärft wird die Lage zusätzlich durch eine zweite Änderung. Bislang gab es ein Schlichtungsverfahren, wenn sich Betroffene mit dem Jobcenter nicht auf den Kooperationsplan (einen unverbindlichen Plan zu Bewerbungspflichten und ähnlichen Vereinbarungen) einigen konnten.
Nach bisherigen Angaben entfällt dieses Schlichtungsverfahren beim Grundsicherungsgeld ersatzlos, das Jobcenter muss bei Uneinigkeit direkt einen verbindlichen Bescheid erlassen.
Weiterbildung verliert ihren bisherigen Vorrang
Beim Grundsicherungsgeld gilt grundsätzlich wieder der Vermittlungsvorrang: Wer in eine Arbeit oder Ausbildung vermittelbar ist, soll vorrangig vermittelt werden, statt zuerst eine Bildungsmaßnahme zu durchlaufen.
Eine Ausnahme gilt für Menschen unter 30 Jahren, wenn eine Qualifizierung sie nachweislich dauerhafter in Arbeit bringen kann als eine schnelle, aber instabile Vermittlung. Beim bisherigen Bürgergeld konnten unabhängig vom Alter vor allem Menschen ohne Ausbildung eine geförderte Bildungsmaßnahme machen, wenn das für eine dauerhafte Arbeitsmarktintegration nötig war.
Für Menschen ab 30 Jahre ohne Berufsabschluss wird der Zugang zu einer Weiterbildung damit spürbar schwieriger, besonders wenn zugleich eine Pflicht zur Vollzeitarbeit droht.
Was Eltern und Menschen mit Behinderung zusätzlich wissen sollten
Drei weitere Änderungen betreffen einzelne Gruppen besonders stark. Erstens erwartet das Jobcenter von Eltern nach bisherigen Angaben künftig schon ab dem 14. Lebensmonat des Kindes, dass eine Betreuung organisiert wird, damit eine Arbeitsaufnahme möglich ist.
Bisher galt das erst ab dem dritten Geburtstag, und auch künftig nur, wenn eine Betreuung tatsächlich gesichert ist. Zweitens kann das Jobcenter beim ersten verpassten Termin künftig eine ärztliche oder psychologische Untersuchung verlangen, wenn Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung bestehen.
Drittens soll der Kooperationsplan bei Menschen mit Behinderung auch festlegen, welche Reha- und Teilhabeleistungen wo beantragt werden.
Die Höhe des Regelsatzes bleibt davon unberührt: Alleinstehende erhalten auch nach dem 1. Juli 2026 weiterhin 563 Euro im Monat. Wichtig für Rentnerinnen und Rentner mit Grundsicherung im Alter: Die altersabhängige Staffelung beim Schonvermögen betrifft nur die Grundsicherung für Arbeitsuchende, nicht ihre Leistung.
Häufige Fragen zum Grundsicherungsgeld
Steht auf meinem Bescheid trotzdem noch „Bürgergeld”?
Das kann vorkommen. Jobcenter dürfen den Begriff übergangsweise noch verwenden, ohne dass der Bescheid dadurch falsch wird. Inhaltlich gelten trotzdem schon die neuen Regeln.
Gilt das neue Schonvermögen auch für laufende Bewilligungen?
Nein, nach bisherigen Angaben gelten die alten, höheren Vermögensgrenzen übergangsweise weiter, bis der laufende Bewilligungszeitraum endet. Erst mit dem nächsten Antrag greifen die neuen, altersabhängigen Freibeträge.
Quellen
Berlin.de, Jobcenter-Information „Vom Bürgergeld zum Grundsicherungsgeld”, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Übersicht zur neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bundesregierung, Information „Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung”, Deutscher Bundestag, Textarchiv zur Umgestaltung des Bürgergelds zur Grundsicherung




