Grundsicherung: Vollzeit gearbeitet, Mindestlohn bekommen und trotzdem beim Jobcenter gelandet

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13,90 Euro Mindestlohn, eine volle 40-Stunden-Woche und trotzdem ein Termin beim Jobcenter: Für rund 80.000 Vollzeitbeschäftigte in Deutschland ist das keine Ausnahme, sondern Alltag. Wer selbst Vollzeit zum Mindestlohn arbeitet und sich fragt, warum das Geld trotzdem nicht reicht, vermutet oft den falschen Grund.

Fast nie liegt es am Stundenlohn allein, sondern daran, wie viele Menschen von diesem einen Einkommen leben müssen.

Was viele bis Ende Juni 2026 noch Bürgergeld nannten, heißt seit dem 1. Juli Grundsicherungsgeld. Am Mechanismus, der über das Aufstocken entscheidet, ändert die Umbenennung nichts, wie sich später zeigt.

Der Mindestlohn selbst steht im Mindestlohngesetz (MiLoG) und legt nur die Untergrenze für den Stundenlohn fest. Ob und wie viel davon am Ende beim Jobcenter zählt, entscheidet ein anderes Gesetz: der sogenannte Erwerbstätigenfreibetrag im Sozialgesetzbuch II.

Warum Alleinstehende beim Mindestlohn kaum aufstocken

Von den etwa 800.000 Menschen, die 2024 ihren Job mit Bürgergeld ergänzten, arbeitete nur ein kleiner Teil tatsächlich Vollzeit in einer sozialversicherungspflichtigen Stelle.

Das beziffert eine Auswertung des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) Köln auf Basis von Zahlen der Bundesagentur für Arbeit genau: Rund 80.000 Vollzeitbeschäftigte stehen mehr als 500.000 Teilzeit- und Minijob-Aufstockern gegenüber. Innerhalb dieser 80.000 wird die Gruppe noch kleiner. Nur 16.000 von ihnen leben allein.

Der Grund liegt in der Rechnung. 2025, kam eine Vollzeitstelle beim damaligen Mindestlohn von 12,82 Euro laut IW-Berechnung netto auf knapp 1.600 Euro im Monat. Das lag über dem, was ein Alleinstehender für den eigenen Lebensunterhalt benötigt.

Einen Bürgergeld-Anspruch, wie die Leistung damals noch hieß, gab es für sie damit nicht mehr. Mit dem seit Januar 2026 geltenden Mindestlohn von 13,90 Euro wächst dieser Abstand weiter: Eine Vollzeitstelle entspricht rechnerisch rund 2.343 Euro brutto im Monat, wie das Statistische Bundesamt ermittelt hat.

Der Punkt, an dem Vollzeitarbeit nicht mehr reicht

Zwei Drittel der rund 80.000 vollzeitbeschäftigten Aufstocker leben laut IW-Analyse in Haushalten mit Kindern. Das Jobcenter rechnet nicht pro Person, sondern pro Bedarfsgemeinschaft (alle Personen im Haushalt, deren Einkommen und Bedarf gemeinsam berechnet werden).

Für jedes weitere Mitglied kommt ein eigener Regelbedarf hinzu: der Betrag, der die Grundbedürfnisse eines Menschen decken soll. 2026 sind das 506 Euro für einen Partner und, je nach Alter, zwischen 357 und 471 Euro für ein Kind. Bei einem Paar mit zwei Kindern liegt der reine Regelbedarf damit schnell über 1.700 Euro im Monat, ohne Miete und Heizung.

Ein einzelnes Vollzeitgehalt steigt mit der Familiengröße jedoch nicht. Der Bruttolohn für dieselbe Stelle bleibt gleich, ob dahinter eine einzelne Person oder eine vierköpfige Familie steht. Nur der Bedarf verändert sich. Genau hier kippt der Vorteil, den ein hoher Stundenlohn für Alleinstehende bedeutet.

So viel vom Lohn bleibt wirklich anrechnungsfrei

Damit sich Arbeit gegenüber reinem Leistungsbezug lohnt, lässt das Sozialgesetzbuch II einen Teil des Lohns unangetastet. Von jedem Bruttoeinkommen zieht das Jobcenter zunächst 100 Euro pauschal ab, den sogenannten Grundfreibetrag. Darüber hinaus bleibt, gestaffelt nach § 11b Absatz 3 SGB II, ein weiterer Teil des Bruttolohns anrechnungsfrei.

Anteil des Bruttolohns Davon anrechnungsfrei
100,01 bis 520 Euro 20 Prozent
520,01 bis 1.000 Euro 30 Prozent
1.000,01 bis 1.200 Euro (mit minderjährigem Kind: bis 1.500 Euro) 10 Prozent

Ein offizielles Rechenbeispiel eines Jobcenters zeigt die Wirkung dieser Staffel: Bei 1.200 Euro brutto und 800 Euro netto bleiben durch Grundfreibetrag und Staffel zusammen 348 Euro anrechnungsfrei. Auf den Bedarf angerechnet werden dann nur 452 Euro.

1.200 Euro, und keinen Cent mehr

So weit, so großzügig. Doch genau dort, bei 1.200 Euro brutto, ist auch schon wieder Schluss: Wer mehr verdient, bekommt keinen einzigen Euro zusätzlichen Freibetrag mehr. Das gilt bei 1.500 Euro genauso wie bei einem Vollzeitgehalt zum Mindestlohn von rund 2.300 Euro.

Nur ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft verschiebt die Grenze auf 1.500 Euro brutto und damit den maximalen Freibetrag auf 378 Euro. Mehr ist nicht vorgesehen, egal wie viele Überstunden dahinterstehen oder wie viel Verantwortung damit verbunden ist.

Für eine Familie, die zum Mindestlohn lebt, heißt das: Von einem Vollzeitgehalt von rund 2.300 Euro brutto bleiben durch den Freibetrag maximal 378 Euro zusätzlich anrechnungsfrei, keinen Cent mehr als bei einem Bruttolohn von 1.500 Euro.

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Dem steht ein Bedarf gegenüber, der mit jedem Familienmitglied wächst: Regelsätze für alle, dazu Miete und Heizung. Wie groß die Lücke am Ende wirklich ist, rechnet das Jobcenter anhand der tatsächlichen Lohnabrechnung aus.

Der Antrag, den viele Eltern übersehen

Bevor Grundsicherungsgeld überhaupt infrage kommt, sieht das Gesetz eine andere Leistung vorrangig vor: den Kinderzuschlag. Er richtet sich an Eltern, deren Lohn für sie selbst reicht, aber nicht für die Kinder.

Paare mit mindestens 900 Euro brutto und Alleinerziehende mit mindestens 600 Euro brutto können ihn beantragen, unabhängig vom Grundsicherungsgeld-Verfahren. 2026 beträgt der Kinderzuschlag bis zu 297 Euro pro Kind und Monat, zusätzlich zum Kindergeld von 259 Euro.

Der Unterschied ist mehr als Verwaltungsdeutsch. Grundsicherungsgeld und Kinderzuschlag schließen einander aus. Familien mit Kinderzuschlag bleiben außerhalb der Mitwirkungs- und Meldepflichten des Jobcenters.

Reichen Einkommen, Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag zusammen dennoch nicht für die ganze Familie, bleibt der Weg zum Jobcenter offen, aber eben erst dann.

Was die Umbenennung in Grundsicherungsgeld wirklich ändert

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung nicht mehr Bürgergeld, sondern Grundsicherungsgeld. Grundlage ist das 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, verkündet im Bundesgesetzblatt am 22. April 2026. Bescheide, in denen noch Bürgergeld steht, bleiben gültig und werden stetig umgestellt, wie die Bundesagentur für Arbeit mitteilt.

Am Grundfreibetrag und an der Freibetrags-Staffel ändert die Reform nichts. Eine vollständige Übersicht aller inhaltlichen Änderungen, die der Sozialrechtsverein Tacheles veröffentlicht hat, listet dreißig geänderte Vorschriften auf, von schärferen Meldepflichten bis zu neuen Vermögensgrenzen.

Der Paragraf zu den Absetzbeträgen taucht darin nicht auf. Für Vollzeitbeschäftigte, die schon heute aufstocken, ändert die neue Grundsicherung an der Höhe des Freibetrags also nichts, weder zum Schlechteren noch zum Besseren.

Ein Freibetrag, der bei Vollzeit an sein Ende kommt

Der Gesetzgeber führte den gestaffelten Freibetrag ein, um genau das zu belohnen, was diese Familien längst tun: arbeiten. Er soll den Schritt von wenigen Wochenstunden in mehr Arbeitszeit lohnender machen.

Für jemanden, der bereits Vollzeit arbeitet, hat dieses Versprechen nichts mehr zu bieten. Es gibt keine zusätzliche Stunde, die noch einen zusätzlichen Freibetrag freischalten würde.

Was bleibt, ist der Blick auf die einzelnen Stellschrauben: der Kinderzuschlag als vorrangige Leistung, das Wohngeld, die genaue Prüfung der anerkannten Miete. Keine davon hebt den Deckel bei 1.200 oder 1.500 Euro auf. Sie können nur dafür sorgen, dass eine Familie bekommt, was ihr laut Gesetz zusteht, nicht weniger, nur weil niemand genauer hingeschaut hat.

Häufige Fragen zu Vollzeit, Mindestlohn und Grundsicherungsgeld

Wird der Freibetrag höher, wenn eine Familie mehrere Kinder hat?

Nein. Für die höhere Obergrenze von 1.500 Euro reicht bereits ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft. Ob eine Familie ein Kind hat oder vier, der maximale Freibetrag bleibt bei 378 Euro. Nur der Regelbedarf steigt mit jedem weiteren Kind.

Zählt der Kinderzuschlag automatisch, wenn Grundsicherungsgeld beantragt wird?

Nein, die Familienkasse verlangt einen eigenen Antrag, unabhängig vom Jobcenter-Antrag. Stellen Eltern beide Anträge gleichzeitig, sollten sie das Jobcenter informieren: Eine Bewilligung des Kinderzuschlags verändert den Grundsicherungsgeld-Anspruch für die Kinder.

Was ändert sich 2027, wenn der Mindestlohn auf 14,60 Euro steigt?

Nach aktueller Rechtslage ändert sich am Freibetrag nichts, er bleibt bei maximal 348 beziehungsweise 378 Euro gedeckelt. Das Bruttogehalt steigt zwar weiter, doch der zusätzliche Verdienst wird vollständig auf den Bedarf angerechnet.

Für Familien mit hohem Bedarf bringt die nächste Mindestlohnstufe damit spürbar weniger als für Alleinstehende ohne Kinder, die den Leistungsbezug ohnehin meist schon verlassen haben.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Pressemitteilungen zum Mindestlohn 2026 und zur Fortschreibung der Regelbedarfe 2026
Die Bundesregierung: Informationen zur neuen Grundsicherung und zu den Regelbedarfsstufen 2026
Sozialgesetzbuch Zweites Buch: § 11 und § 11b, Zu berücksichtigendes Einkommen und Absetzbeträge
Institut der deutschen Wirtschaft Köln: IW-Kurzbericht Nr. 66 zu erwerbstätigen Bürgergeld-Beziehenden
Statistisches Bundesamt: Mindestlohn im europäischen Vergleich 2026