Krankengeld-Änderungen verkündet: Diese Einschnitte kommen – und diese Kürzungen wurden gestrichen

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Die Reform des Krankengeldes ist beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet. Einige der zuvor diskutierten Verschärfungen wurden tatsächlich Gesetz, während besonders weitreichende Vorschläge nicht in die endgültige Fassung aufgenommen wurden.

So bleibt es bei der bisherigen Berechnung des Krankengeldes mit 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Auch eine krankheitsunabhängige Höchstbezugsdauer von insgesamt 78 Wochen wurde nicht beschlossen.

Einschnitte gibt es dennoch. Ab 2027 sinkt das Krankengeld, wenn das Beschäftigungsverhältnis während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit endet, die Frist für einen verlangten Reha-Antrag wird deutlich verkürzt und bei hohen Teilrenten kann der Krankengeldanspruch entfallen.

Die Reform ist Teil eines größeren Gesetzespakets

Die Änderungen stehen im Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Gesetz wurde am 24. Juli 2026 ausgefertigt und am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Es handelt sich damit nicht um ein eigenständiges Krankengeldgesetz. Die verschiedenen Änderungen treten außerdem nicht alle gleichzeitig in Kraft: Die meisten Einschnitte beginnen am 1. Januar 2027, die teilweise Arbeitsunfähigkeit folgt erst zum 1. Januar 2028.

Für Versicherte ist diese zeitliche Staffelung wichtig. Wer bereits Krankengeld bezieht, sollte deshalb genau prüfen, welche Regelung ab welchem Zeitpunkt auf den eigenen Fall angewendet wird.

Frühere Vorschläge und verkündetes Gesetz im Vergleich

Bereich Früherer Vorschlag oder bisherige Regel Verkündete Fassung Beginn
Höhe des regulären Krankengeldes Die FinanzKommission Gesundheit empfahl 65 Prozent des Brutto- und höchstens 85 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Es bleibt bei 70 Prozent des Brutto- und höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Keine Änderung
Höchstbezugsdauer Vorgeschlagen waren insgesamt 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, unabhängig von der jeweiligen Krankheit. Die 78-Wochen-Grenze gilt weiterhin für dieselbe Krankheit. Keine Änderung
Ende des Arbeitsverhältnisses Bislang wurde das Krankengeld grundsätzlich nach der regulären Berechnung weitergezahlt. Nach dem Beschäftigungsende sinkt es grundsätzlich auf 60 Prozent des Nettoentgelts, bei erfüllter gesetzlicher Kindervoraussetzung auf 67 Prozent. 1. Januar 2027
Reha- oder Rentenantrag auf Verlangen der Kasse Versicherte hatten nach einer formellen Aufforderung zehn Wochen Zeit. Die Frist wird auf vier Wochen verkürzt. 1. Januar 2027
Altersrente als Teilrente Eine sehr hohe Teilrente konnte mitunter bezogen werden, ohne dass der Krankengeldanspruch allein deshalb endete. Bei einer Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente endet der Krankengeldanspruch. 1. Januar 2027
Selbstständige Der Anspruch konnte über eine entsprechende Wahlerklärung abgesichert werden. Bei einer späteren Wahlerklärung gilt regelmäßig eine dreimonatige Wartezeit. 1. Januar 2027
Teilweise Arbeitsunfähigkeit Eine reguläre Teilkrankschreibung mit anteiligem Krankengeld gab es bislang nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Arbeitsanteile von 25, 50 oder 75 Prozent möglich. 1. Januar 2028

Die allgemeine Absenkung auf 65 Prozent kommt nicht

Besonders viel Aufmerksamkeit hatte die Empfehlung erhalten, das Krankengeld allgemein abzusenken. Die FinanzKommission Gesundheit hatte vorgeschlagen, künftig nur noch 65 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts und höchstens 85 Prozent des Nettoarbeitsentgelts zu zahlen.

Diese Empfehlung wurde jedoch nicht in das verkündete Gesetz übernommen. Für Beschäftigte mit einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis bleibt es deshalb bei der bisherigen Berechnungsformel von 70 Prozent des Bruttoentgelts, begrenzt auf 90 Prozent des Nettoentgelts.

Zusätzlich ist das Krankengeld durch die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Wie hoch die Leistung 2026 höchstens ausfallen kann, zeigt die Übersicht zum maximalen Krankengeld im Jahr 2026.

Die Beibehaltung der bisherigen Prozentsätze bedeutet allerdings nicht, dass alle Krankengeldempfänger von Kürzungen verschont bleiben. Für Versicherte, deren Beschäftigung während der Krankheit endet, gilt ab 2027 eine eigene und deutlich ungünstigere Berechnung.

Keine gemeinsame 78-Wochen-Grenze für sämtliche Krankheiten

Auch die vorgeschlagene diagnoseübergreifende Höchstbezugsdauer wurde nicht beschlossen. Nach diesem Modell hätten sämtliche Krankheitszeiten innerhalb eines Dreijahreszeitraums auf ein gemeinsames Kontingent von 78 Wochen angerechnet werden sollen.

In der endgültigen Fassung bleibt die Bezugsdauer dagegen an dieselbe Krankheit gebunden. Versicherte erhalten wegen derselben Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren höchstens 78 Wochen Krankengeld, wobei Zeiten der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber mitgerechnet werden.

Tritt während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzu, verlängert diese hinzugetretene Krankheit den laufenden Anspruch grundsätzlich nicht. Anders kann es aussehen, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit vollständig beendet war und später eine neue, unabhängige Erkrankung einen neuen Versicherungsfall auslöst.

Ob ein neuer Anspruch besteht, hängt neben der medizinischen Einordnung auch vom fortbestehenden Versicherungsschutz ab. Weitere Erläuterungen bietet der Beitrag über die Blockfrist beim Krankengeld.

Nach dem Beschäftigungsende sinkt das Krankengeld

Der deutlichste Einschnitt betrifft Versicherte, deren Arbeitsverhältnis während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit endet. Vom Tag nach dem Beschäftigungsende an beträgt das Krankengeld ab 2027 grundsätzlich nur noch 60 Prozent des bisherigen Nettoarbeitsentgelts.

Bei erfüllter Kindervoraussetzung nach den im Gesetz genannten steuerrechtlichen Bestimmungen steigt der Satz auf 67 Prozent. Die Krankenkasse muss dabei die persönlichen und familiären Voraussetzungen des jeweiligen Versicherten prüfen.

Die neue Berechnung erfasst nicht nur klassische Kündigungen. Sie kann ebenso greifen, wenn ein befristeter Vertrag ausläuft oder das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag endet, während die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.

Entscheidend ist das tatsächliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Der Zeitpunkt, an dem eine Kündigung ausgesprochen oder ein Aufhebungsvertrag unterschrieben wurde, löst die Absenkung für sich genommen noch nicht aus.

Der Gesetzgeber begründet die Neuregelung mit einer Annäherung an die Leistungshöhe beim Arbeitslosengeld. Betroffene können dadurch dennoch mehrere Hundert Euro im Monat verlieren, obwohl sich weder ihre Erkrankung noch ihr laufender Behandlungsbedarf verändert haben.

Über die Einzelheiten informiert auch der Beitrag Krankengeld sinkt, wenn während der Krankheit gekündigt wurde. Versicherte sollten sich die neue Berechnung von ihrer Krankenkasse schriftlich erläutern lassen.

Die Reha-Frist schrumpft von zehn auf vier Wochen

Krankenkassen können Versicherte schon heute auffordern, einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Voraussetzung ist eine medizinische Einschätzung, nach der die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist.

Bislang beträgt die Frist nach einer solchen Aufforderung zehn Wochen. Ab dem 1. Januar 2027 bleiben nur noch vier Wochen, um den verlangten Antrag einzureichen.

Die neue Vier-Wochen-Frist gilt nicht automatisch für jeden Menschen im Krankengeldbezug. Sie beginnt erst, wenn die Krankenkasse eine entsprechende Aufforderung auf der vorgeschriebenen medizinischen Grundlage erlassen hat.

Wer die Frist versäumt, verliert nach dem Ablauf zunächst den Krankengeldanspruch. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch grundsätzlich erst mit diesem späteren Antrag wieder auf; für die dazwischenliegende Zeit erfolgt in der Regel keine rückwirkende Zahlung.

Hinzu kommt ein weiterer möglicher Effekt: Unter den Voraussetzungen des Rentenrechts kann ein Reha-Antrag später als Antrag auf Erwerbsminderungsrente behandelt werden. Betroffene sollten daher frühzeitig sozialrechtliche Beratung einholen und den Bescheid sowie die medizinische Begründung prüfen lassen.

Eine Krankenkasse darf eine solche Aufforderung nicht ohne ausreichende medizinische Grundlage aussprechen. Das zeigt auch die Rechtsprechung zum Thema Reha-Antrag und medizinisches Gutachten.

Hohe Teilrenten können den Anspruch ab 2027 beenden

Eine weitere Änderung betrifft Bezieher einer Altersrente als Teilrente. Bislang wurde teilweise eine sehr hohe Teilrente gewählt, um den Bezug einer Vollrente und die damit verbundenen Folgen für das Krankengeld zu vermeiden.

Ab 2027 endet der Krankengeldanspruch auch dann, wenn die Altersrente als Teilrente mehr als zwei Drittel der entsprechenden Vollrente beträgt. Eine Teilrente von beispielsweise 99,99 Prozent schützt den Krankengeldanspruch dann nicht mehr.

Bei einer Teilrente von genau zwei Dritteln oder weniger kann der Anspruch dagegen grundsätzlich erhalten bleiben. Dafür müssen allerdings alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit Anspruch auf Krankengeld.

Die Änderung kann für ältere Beschäftigte erhebliche finanzielle Folgen haben. Wer eine Teilrente mit einer weiteren Beschäftigung verbindet, sollte die gewählte Rentenhöhe vor dem Jahreswechsel prüfen und sich die Folgen für Krankenversicherung und Krankengeld schriftlich bestätigen lassen.

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Weitere Hintergründe enthält der Beitrag über das Krankengeld bei Bezug einer Teilrente ab 2027.

Neue Wartezeit für freiwillig versicherte Selbstständige

Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige erhalten Krankengeld weiterhin nicht automatisch in jedem Tarif. Sie müssen den gesetzlichen Krankengeldanspruch über eine Wahlerklärung oder einen entsprechenden Wahltarif absichern.

Wird die gesetzliche Absicherung erst später gewählt, beginnt sie ab 2027 regelmäßig erst nach einer Wartezeit von drei Monaten. Eine bereits laufende Arbeitsunfähigkeit lässt sich deshalb nicht kurzfristig durch eine nachträgliche Erklärung absichern.

Ausnahmen gelten insbesondere bei der erstmaligen Begründung der freiwilligen Mitgliedschaft oder bei einem unmittelbaren Wechsel aus einem zuvor krankengeldberechtigten Versicherungsverhältnis. In diesen Fällen muss die Erklärung innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Krankenkasse eingehen.

Selbstständige sollten ihren Tarif deshalb nicht erst prüfen, wenn eine Erkrankung bereits eingetreten ist. Neben dem gesetzlichen Anspruch können auch Beitragshöhe, Beginn der Leistung und zusätzliche Wahltarife für die Absicherung entscheidend sein.

Teilweise Arbeitsunfähigkeit startet erst 2028

Eine weitere Neuerung beginnt erst am 1. Januar 2028. Bei einer voraussichtlich länger als vier Wochen dauernden, nicht nur geringfügigen Erkrankung kann eine teilweise Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden.

Vorgesehen sind Arbeitsanteile von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen Wochenarbeitszeit. Für den tatsächlich geleisteten Anteil zahlt der Arbeitgeber Arbeitsentgelt, während für den ausgefallenen Anteil unter den gesetzlichen Voraussetzungen anteiliges Krankengeld gezahlt werden kann.

Die teilweise Arbeitsunfähigkeit setzt die Zustimmung des Versicherten, eine ärztliche Feststellung und das Einverständnis des Arbeitgebers voraus. Stimmt der Arbeitgeber nicht innerhalb von sieben Kalendertagen zu oder lehnt er ab, bleibt es bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit.

Arbeitnehmer können damit nicht einseitig verlangen, dass der Arbeitgeber einen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz schafft. Umgekehrt dürfen Erkrankte nicht gegen ihren Willen zur teilweisen Weiterarbeit verpflichtet werden.

Das Modell ist von der stufenweisen Wiedereingliederung zu unterscheiden. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag zur teilweisen Krankschreibung mit anteiligem Krankengeld.

Krankenkassen dürfen Versicherte aktiver ansprechen

Das Gesetz erweitert außerdem die Möglichkeiten der Krankenkassen, Menschen im Krankengeldbezug von sich aus zu kontaktieren. Die Kassen dürfen Beratung anbieten, Anspruchsvoraussetzungen klären und Maßnahmen zur Rückkehr in das Arbeitsleben ansprechen.

Beim ersten Kontakt müssen Versicherte auf ihr Recht hingewiesen werden, weiteren Kontaktaufnahmen zu widersprechen. Nach einem Widerspruch darf die Krankenkasse nicht einfach weitere freiwillige Beratungsgespräche ansetzen, soweit keine andere gesetzliche Befugnis besteht.

Eine abgelehnte freiwillige Beratung führt für sich genommen nicht automatisch zum Verlust des Krankengeldes. Davon zu unterscheiden sind formelle Mitwirkungspflichten oder eine rechtmäßig erlassene Aufforderung zu einem Reha-Antrag.

Was Krankengeldbezieher jetzt prüfen sollten

Versicherte mit einer Kündigung, einem befristeten Vertrag oder einem geplanten Aufhebungsvertrag sollten das genaue Beschäftigungsende im Blick behalten. Bei einer Arbeitsunfähigkeit über diesen Termin hinaus kann ab 2027 die neue Absenkung auf 60 beziehungsweise 67 Prozent greifen.

Bei Schreiben der Krankenkasse muss geklärt werden, ob lediglich ein freiwilliges Beratungsangebot vorliegt oder ob bereits eine formelle Aufforderung nach dem Sozialgesetzbuch ergangen ist. Bei einer Reha-Aufforderung sollte wegen der kurzen Frist unverzüglich das Datum des Zugangs dokumentiert werden.

Teilrentner sollten prüfen, ob ihre Altersrente mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Selbstständige müssen wiederum darauf achten, ob ihre Mitgliedschaft tatsächlich einen Krankengeldanspruch umfasst und wann eine abgegebene Wahlerklärung wirksam wird.

Praxisbeispiel: Der befristete Job endet während der Krankheit

Mara verdient monatlich 4.000 Euro brutto und 2.600 Euro netto. Sie ist länger arbeitsunfähig, ihr befristeter Arbeitsvertrag endet während der Erkrankung am 31. März 2027.

Vor dem Beschäftigungsende errechnet sich das reguläre Krankengeld aus 70 Prozent des Bruttoentgelts, also 2.800 Euro, höchstens aber 90 Prozent des Nettoentgelts. Deshalb sind in diesem Beispiel 2.340 Euro vor den üblichen beitragsrechtlichen Abzügen anzusetzen.

Vom 1. April 2027 an gilt die Sonderberechnung nach dem Beschäftigungsende. Erfüllt Mara die gesetzliche Kindervoraussetzung, ergeben 67 Prozent ihres Nettoentgelts vereinfacht 1.742 Euro für einen Monat mit 30 Leistungstagen; ohne diese Voraussetzung wären es bei 60 Prozent nur 1.560 Euro.

Die genaue Auszahlung kann wegen der kalendertäglichen Berechnung, Rundungen und individueller Versicherungsdaten abweichen. Das Beispiel zeigt dennoch, wie stark der monatliche Zahlbetrag nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses sinken kann.

Fazit: Zwei große Kürzungsvorschläge sind vom Tisch, andere Einschnitte bleiben

Die verkündete Fassung fällt weniger weitreichend aus als die Empfehlungen der FinanzKommission Gesundheit. Weder die allgemeine Absenkung des Krankengeldes auf 65 Prozent noch eine gemeinsame 78-Wochen-Grenze für sämtliche Erkrankungen wurden Gesetz.

Für einzelne Gruppen bringt die Reform dennoch erhebliche Nachteile. Besonders betroffen sind Menschen, deren Beschäftigung während einer längeren Krankheit endet, Versicherte mit einer Reha-Aufforderung sowie ältere Beschäftigte mit einer hohen Teilrente.

Betroffene sollten Bescheide und Aufforderungen nicht allein anhand telefonischer Auskünfte bewerten. Gerade wegen der unterschiedlichen Starttermine empfiehlt sich eine schriftliche Berechnung oder rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen und Antworten zur Krankengeld-Reform

1. Wird das Krankengeld für alle Versicherten auf 65 Prozent gesenkt?

Nein. Die Empfehlung, künftig nur noch 65 Prozent des Bruttoentgelts und höchstens 85 Prozent des Nettoentgelts zu zahlen, wurde nicht in das Gesetz übernommen. Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis bleibt es bei 70 Prozent des Brutto- und höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts.

2. Werden ab 2027 alle Erkrankungen auf dieselben 78 Wochen angerechnet?

Nein. Die krankheitsunabhängige Gesamtgrenze wurde nicht beschlossen. Die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren bezieht sich weiterhin auf dieselbe Krankheit, wobei eine während der Arbeitsunfähigkeit hinzutretende Erkrankung die laufende Bezugsdauer nicht verlängert.

3. Was passiert, wenn mein Arbeitsvertrag während der Krankheit endet?

Ab dem 1. Januar 2027 sinkt das Krankengeld vom Tag nach dem Beschäftigungsende an grundsätzlich auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Bei erfüllter gesetzlicher Kindervoraussetzung beträgt es 67 Prozent.

4. Wie lange bleibt nach einer Reha-Aufforderung Zeit?

Ab 2027 beträgt die Frist nur noch vier statt bisher zehn Wochen. Sie beginnt nicht automatisch mit dem Krankengeldbezug, sondern erst nach einer entsprechenden formellen Aufforderung der Krankenkasse.

5. Können Teilrentner weiterhin Krankengeld erhalten?

Das ist weiterhin möglich, wenn die Altersrente als Teilrente höchstens zwei Drittel der Vollrente beträgt und alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei einer Teilrente von mehr als zwei Dritteln endet der Krankengeldanspruch ab 2027.

6. Kann ich ab 2027 teilweise krankgeschrieben werden?

Nein, diese Regelung beginnt erst am 1. Januar 2028. Sie setzt unter anderem eine ärztliche Feststellung, die Zustimmung des Versicherten und das Einverständnis des Arbeitgebers voraus.