Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit endet, bringt das Jahr 2027 einen erheblichen finanziellen Einschnitt. Das Krankengeld soll ab dem folgenden Tag nur noch 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts betragen.
Erfüllt der Versicherte die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Kind, steigt der Satz auf 67 Prozent. Betroffen sind nach dem Wortlaut nicht nur Kündigungen durch den Arbeitgeber, sondern auch Eigenkündigungen, Aufhebungsverträge und das Auslaufen befristeter Arbeitsverträge.
Inhaltsverzeichnis
Neue Berechnung steht in § 47 Absatz 2a SGB V
Die Änderung ist Bestandteil des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Der Bundestag hat die Reform am 10. Juli 2026 beschlossen, der Bundesrat rief anschließend nicht den Vermittlungsausschuss an.
Die vom Bundestag beschlossene Gesetzesfassung fügt in § 47 SGB V einen neuen Absatz 2a ein. Die Vorschrift soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Das politische Gesetzgebungsverfahren ist damit abgeschlossen. Formal müssen noch Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgen.
Bislang bleibt das Krankengeld nach dem Jobverlust gleich
Nach dem bisherigen Recht wird das Krankengeld grundsätzlich auch dann unverändert weitergezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Krankengeldanspruch bereits entstanden ist und die weitere Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß festgestellt wird.
Das reguläre Krankengeld beträgt nach § 47 Absatz 1 SGB V 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts. Es darf jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten.
Ab 2027 wird die Leistung nach dem Ende der Beschäftigung auf 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts abgesenkt. Der Gesetzgeber orientiert sich damit an den Leistungssätzen des Arbeitslosengeldes.
| Situation | Krankengeld nach der neuen Regelung |
|---|---|
| Beschäftigungsverhältnis besteht fort | 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts |
| Beschäftigung endet während der Arbeitsunfähigkeit, ohne Kind | 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts |
| Beschäftigung endet während der Arbeitsunfähigkeit, mit berücksichtigungsfähigem Kind | 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts |
| Arbeitsunfähigkeit beginnt erst nach dem Ende der Beschäftigung | Die Sonderregelung greift nicht; der Anspruch richtet sich nach dem dann bestehenden Versicherungsstatus |
Die Beiträge sollen vollständig von der Krankenkasse getragen werden
Beim regulären Krankengeld werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung vom Krankengeld abgezogen. Versicherte erhalten deshalb weniger ausgezahlt als den zunächst errechneten Krankengeldbetrag.
Bei dem verminderten Krankengeld nach § 47 Absatz 2a SGB V sollen die Sozialversicherungsbeiträge dagegen vollständig vom Leistungsträger getragen werden. Die 60 beziehungsweise 67 Prozent werden daher nicht noch einmal um den üblichen Versichertenanteil zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung verringert.
Das ändert nichts daran, dass die finanzielle Einbuße erheblich bleibt. Das Krankengeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber weiterhin dem Progressionsvorbehalt und kann den Steuersatz für andere steuerpflichtige Einkünfte erhöhen.
Die Kürzung beginnt nicht mit dem Zugang der Kündigung
Der Tag, an dem die Kündigung übergeben oder zugestellt wird, löst die Kürzung noch nicht aus. Ausschlaggebend ist der Tag, an dem das Beschäftigungsverhältnis rechtlich endet.
Geht eine Kündigung beispielsweise am 10. Februar zu und endet das Arbeitsverhältnis zum 31. März, wird das Krankengeld erst ab dem 1. April nach dem niedrigeren Satz berechnet. Bis zum 31. März gelten die bisherigen Berechnungsvorschriften, soweit überhaupt Krankengeld und nicht noch Entgeltfortzahlung gezahlt wird.
Eine Kündigung kann die Entgeltfortzahlung nicht in jedem Fall sofort beenden. Kündigt der Arbeitgeber gerade aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, kann der Anspruch nach § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz über das Vertragsende hinaus bestehen.
Auch eine Eigenkündigung fällt unter den Wortlaut
§ 47 Absatz 2a SGB V unterscheidet nicht danach, wer die Beendigung veranlasst hat. Deshalb wird voraussichtlich auch eine Eigenkündigung erfasst, wenn das Arbeitsverhältnis während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit endet.
Das gilt selbst dann, wenn der Beschäftigte aus gesundheitlichen Gründen kündigt. Ein wichtiger Grund kann zwar eine spätere Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern, ändert aber nichts an der niedrigeren Krankengeldberechnung.
Aufhebungsvertrag kann ebenfalls zur Kürzung führen
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis zu dem von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Termin. Liegt an diesem Termin weiterhin Arbeitsunfähigkeit vor, sind die Voraussetzungen des neuen § 47 Absatz 2a SGB V nach seinem Wortlaut erfüllt.
Das Krankengeld sinkt vom folgenden Tag an auf 60 oder 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Ob der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag vorgeschlagen hat oder der Beschäftigte selbst eine Beendigung wünschte, ändert daran voraussichtlich nichts.
Hinzu kommt ein weiteres Risiko: Wer durch einen Aufhebungsvertrag an der Beendigung des Arbeitsplatzes mitwirkt, kann nach § 159 SGB III später eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld erhalten. Vor der Unterschrift sollten deshalb sowohl die Auswirkungen auf das Krankengeld als auch die Folgen für das Arbeitslosengeld geprüft werden.
Eine Abfindung verhindert das niedrigere Krankengeld nicht
Die Abfindung selbst ist nicht der Auslöser für die Absenkung. Entscheidend ist, ob das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich endet.
Eine echte Abfindung entschädigt für den Verlust des Arbeitsplatzes und ist kein laufender Arbeitslohn. Sie erhöht deshalb grundsätzlich weder das Krankengeld noch bewahrt sie den Versicherten vor der Anwendung des neuen Prozentsatzes.
Anders kann es aussehen, wenn eine als Abfindung bezeichnete Zahlung in Wahrheit offene Lohnansprüche, Überstunden oder andere Entgeltbestandteile abgilt. Dann muss geprüft werden, welcher Teil eine echte Entschädigung und welcher Teil beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist.
Wird eine Kündigung durch ein Gericht für unwirksam erklärt und besteht das Arbeitsverhältnis rechtlich fort, fehlt es dagegen an einer wirksamen Beendigung. Eine bereits vorgenommene Kürzung des Krankengeldes müsste dann überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.
Befristete Beschäftigte sind ebenfalls betroffen
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet regelmäßig automatisch mit dem vereinbarten Datum. Eine Kündigungserklärung ist dafür nicht erforderlich.
Ist der Beschäftigte an diesem Tag arbeitsunfähig, endet auch in diesem Fall ein Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit. Das Krankengeld sinkt damit ab dem folgenden Kalendertag auf 60 oder 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
Die Regelung trifft befristet Beschäftigte besonders hart, weil sie das Vertragsende häufig nicht beeinflussen können. Selbst eine Erkrankung, die bereits lange vor dem Befristungsende begonnen hat, schützt nicht vor der Absenkung.
| Art der Beendigung | Voraussichtliche Anwendung von § 47 Absatz 2a SGB V |
|---|---|
| Kündigung durch den Arbeitgeber | Ja, wenn die Beschäftigung während der Arbeitsunfähigkeit endet |
| Eigenkündigung | Ja, der Gesetzestext unterscheidet nicht nach dem Kündigenden |
| Aufhebungsvertrag | Ja, wenn der vereinbarte Beendigungstermin in die Arbeitsunfähigkeit fällt |
| Auslaufen einer Befristung | Ja, auch das automatische Vertragsende wird erfasst |
| Abfindungszahlung ohne Beendigung | Nein, die Zahlung allein löst die Absenkung nicht aus |
| Erkrankung erst nach dem Vertragsende | Nein, weil das Beschäftigungsverhältnis nicht während der Arbeitsunfähigkeit endete |
Wann gelten die 67 Prozent wegen eines Kindes?
Der höhere Satz von 67 Prozent setzt mindestens ein Kind im Sinne von § 32 Absatz 1 sowie Absatz 3 bis 5 Einkommensteuergesetz voraus. Erfasst werden insbesondere leibliche Kinder, Adoptivkinder und unter den gesetzlichen Bedingungen auch Pflegekinder.
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Es muss sich nicht zwingend um ein minderjähriges Kind handeln. Auch volljährige Kinder können während einer Ausbildung, eines Studiums, einer Übergangszeit oder unter weiteren Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden.
Hat nicht der Versicherte selbst, sondern dessen Ehe- oder eingetragener Lebenspartner das Kind, müssen beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein und dürfen nicht dauerhaft getrennt leben. Die Krankenkasse kann dafür Nachweise wie einen Kindergeldbescheid oder steuerliche Unterlagen verlangen.
Berechnungsbeispiel 1: Beschäftigter ohne Kind
Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 3.500 Euro brutto und 2.400 Euro netto. Das reguläre Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoentgelts, also 2.450 Euro, darf aber 90 Prozent des Nettoentgelts nicht überschreiten.
Die Obergrenze liegt bei 2.160 Euro. Von diesem regulären Krankengeld werden noch die Versichertenanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen.
Endet das Arbeitsverhältnis während der Krankheit, erhält der Arbeitnehmer ab 2027 nur noch 60 Prozent von 2.400 Euro. Das sind 1.440 Euro für einen vollen Krankengeldmonat mit 30 Kalendertagen.
Der gesetzliche Ausgangsbetrag sinkt somit um 720 Euro monatlich. Die tatsächliche Differenz bei der Überweisung fällt etwas geringer aus, weil beim verminderten Krankengeld die Sozialversicherungsbeiträge vom Leistungsträger übernommen werden.
Berechnungsbeispiel 2: Beschäftigte mit Kind
Eine Arbeitnehmerin mit berücksichtigungsfähigem Kind verdient 3.000 Euro brutto und 2.100 Euro netto. 70 Prozent des Bruttoentgelts ergeben 2.100 Euro, während 90 Prozent des Nettoentgelts 1.890 Euro ergeben.
Das reguläre Krankengeld ist deshalb auf 1.890 Euro begrenzt. Davon werden vor dem Beschäftigungsende noch die persönlichen Beitragsanteile zur Sozialversicherung abgezogen.
Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses beträgt das Krankengeld 67 Prozent von 2.100 Euro. Die Krankenkasse zahlt damit 1.407 Euro für einen vollen Krankengeldmonat.
Der gesetzliche Ausgangsbetrag verringert sich um 483 Euro monatlich. Auch hier trägt der Leistungsträger die Sozialversicherungsbeiträge auf das verminderte Krankengeld allein.
Fehlender Bestandsschutz kann laufende Krankengeldfälle treffen
Die beschlossene Fassung enthält für § 47 Absatz 2a SGB V keine ausdrückliche Übergangsregelung. Ein solcher Bestandsschutz wurde beispielsweise bei anderen Reformbestandteilen ausdrücklich aufgenommen, beim verminderten Krankengeld jedoch nicht.
Daraus lässt sich ableiten, dass auch Versicherte betroffen sein können, die bereits vor dem 1. Januar 2027 Krankengeld beziehen und deren Beschäftigung während der Arbeitsunfähigkeit geendet hat. Da Krankengeld kalendertäglich entsteht, könnte die Krankenkasse die Leistung ab dem 1. Januar 2027 neu berechnen.
Diese Einschätzung folgt aus dem Gesetzeswortlaut und dem fehlenden Bestandsschutz. Die konkrete Anwendung durch die Krankenkassen sowie mögliche spätere Gerichtsentscheidungen bleiben abzuwarten.
Kündigungsschutzklage wird finanziell noch wichtiger
Eine Kündigung während einer Krankheit ist nicht automatisch unwirksam. Trotzdem kann sie aus arbeitsrechtlichen Gründen angreifbar sein, beispielsweise wegen Fehlern bei der Sozialauswahl, eines fehlenden Kündigungsgrundes oder besonderer Schutzvorschriften.
Wer gegen die Kündigung vorgehen will, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Diese Frist ergibt sich aus § 4 Kündigungsschutzgesetz.
Wird die Kündigung später aufgehoben oder rechtskräftig für unwirksam erklärt, kann das auch die Krankengeldberechnung verändern. Betroffene sollten die Krankenkasse daher über ein laufendes Kündigungsschutzverfahren und dessen Ausgang informieren.
Weitere Hinweise zum bisherigen Leistungsübergang finden sich im Beitrag Krankengeld nach Kündigung und Arbeitslosigkeit. Besonders wichtig bleibt zudem eine durchgehende ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.
Praxisbeispiel: Befristung endet während einer Depression
Frau M. arbeitet mit einem bis zum 31. März 2027 befristeten Vertrag und ist seit Anfang Februar wegen einer schweren Depression arbeitsunfähig. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung erhält sie zunächst reguläres Krankengeld.
Am 31. März läuft ihr Arbeitsvertrag automatisch aus, obwohl sie weiterhin arbeitsunfähig ist. Ab dem 1. April berechnet die Krankenkasse das Krankengeld nach § 47 Absatz 2a SGB V nur noch mit 60 Prozent ihres Nettoarbeitsentgelts.
Eine Kündigung hat Frau M. nicht erhalten und sie hat der Beendigung auch nicht zugestimmt. Trotzdem greift die Absenkung, weil der befristete Arbeitsvertrag während der laufenden Arbeitsunfähigkeit endet.
Fragen und Antworten zur Krankengeldkürzung ab 2027
1. Sinkt das Krankengeld bereits mit dem Zugang der Kündigung?
Nein. Die Absenkung beginnt erst am Tag nach der rechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und nicht bereits mit der Übergabe oder Zustellung des Kündigungsschreibens.
2. Gilt die Regelung auch bei einer Eigenkündigung?
Ja, nach dem Wortlaut voraussichtlich schon. § 47 Absatz 2a SGB V unterscheidet nicht danach, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer gekündigt hat.
3. Führt ein Aufhebungsvertrag ebenfalls zu weniger Krankengeld?
Ja, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit endet. Zusätzlich kann der Vertrag später eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen.
4. Wird eine Abfindung auf das Krankengeld angerechnet?
Eine echte Abfindung als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust wird grundsätzlich nicht wie laufender Arbeitslohn behandelt. Sie verhindert aber nicht, dass das Krankengeld wegen des Beschäftigungsendes auf 60 oder 67 Prozent sinkt.
5. Gilt die Absenkung auch beim Ende eines befristeten Arbeitsvertrags?
Ja. Läuft die Befristung während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit aus, endet das Beschäftigungsverhältnis im Sinne der neuen Vorschrift.
6. Was gilt, wenn die Krankheit erst nach dem letzten Arbeitstag beginnt?
Dann greift § 47 Absatz 2a SGB V nicht, weil das Beschäftigungsverhältnis nicht während der Arbeitsunfähigkeit geendet hat. Ob und in welcher Höhe Krankengeld gezahlt wird, hängt dann insbesondere davon ab, ob bereits Arbeitslosengeld bezogen wird oder ein anderer Versicherungsstatus besteht.




