Krankengeld: Dann gilt keine Blockfrist mehr

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Die Dreijahresfrist beim Krankengeld, auch Blockfrist genannt, legt fest, dass Sie bei derselben Erkrankung innerhalb von drei Jahren maximal für 78 Wochen Krankengeld erhalten.

Diese Regelung gehört zentral zum deutschen Sozialrecht. Viele Versicherte kennen die genauen Bedingungen nicht. Dies kann ebenso dazu führen, dass Sie eine böse Überraschung erleben, weil Sie ohne Krankengeld dastehen. Ebenso passiert es, dass Sie Krankengeld nicht in Anspruch nehmen, obwohl es Ihnen zusteht.

Die wichtigsten Fakten

Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren zahlt die Krankenkasse für die gleiche Erkrankung höchstens 78 Wochen Krankengeld. In diesen 78 Wochen ist allerdings die sechswöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bereits enthalten. In der Realität erhalten Sie das Krankengeld daher meist für bis zu 72 Wochen.

Die Blockfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der jeweiligen Erkrankung. Dabei spielt es keine Rolle, ob zuerst der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlt.

Der Anspruch auf Krankengeld läuft auch dann weiter, wenn Sie zwischendurch Lohnfortzahlung erhalten, Übergangsgeld beziehen oder es zu kürzeren Arbeitsphasen kommt.

Ist die maximale Bezugsdauer von 78 Wochen innerhalb der Dreijahresfrist ausgeschöpft, endet der Krankengeldanspruch für diese spezifische Erkrankung. Diesen Vorgang nennt man Aussteuerung. Wenn Sie danach weiterhin arbeitsunfähig sind, können sich die folgenden Schritte anschließen.

Eine neue Blockfrist bei gleicher Krankheit

Ein neuer Anspruch auf Krankengeld bei derselben Krankheit entsteht erst, wenn Sie nach der Aussteuerung mindestens sechs Monate lang durchgängig wieder gearbeitet haben oder aus einem anderen Grund nicht arbeitsunfähig waren.

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Blockfrist bei neuer Krankheit

Anders sieht es aus bei einer neuen Krankheit, die nicht in Bezug zu derjenigen steht, die ihr vorausging.

Bei einer völlig neuen, andersartigen Erkrankung ist ein neuer Anspruch auf bis zu 78 Wochen Krankengeld möglich – unabhängig von der ursprünglichen Dreijahresfrist noch läuft oder bereits abgelaufen ist. Rechtlich ist die Lage eindeutig. So definierte das Bundessozialgericht die Abgrenzung gleich in mehreren Urteilen, zum Beispiel 2022 (L 11 KR 1362/21).

Worauf müssen Sie achten?

Die Krankenkassen berechnen die 78-Wochen-Frist sehr genau. Dabei rechnen sie die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers für sechs Wochen mit.
Bei mehreren Krankheiten ist eine genaue medizinische Abgrenzung entscheidend, da jede Krankheit potenziell eine neue Blockfrist auslösen kann.

Sie müssen bei Ihrem behandelnden Arzt dringend darauf achten, dass dieser den Unterschied zwischen der neuen und der alten Erkrankung in seinem Befund deutlich macht.

Sie müssen Ihre Arbeitsfähigkeit lückenlos dokumentieren. Auch wenn zwischen der letzten und der jetzigen Krankschreibung nur ein Tag verstreicht, ist das in den Augen der Krankenversicherung eine Lücke, bei der das fortlaufende Krankengeld nicht auszahlt.

Neuer Anspruch auf Krankengeld

Sie können neu Krankengeld beantragen, wenn sie mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig wurden. Das gilt, wenn Sie zumindest teilweise arbeiteten oder Arbeitslosengeld bezogen.
Ganz wichtig dabei ist Folgendes: Wenn Sie sich in dieser Zeit zwar ärztlich behandeln lassen, aber der Arzt Ihnen keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, wirkt sich das nicht auf Ihre Berechtigung zum Krankengeld aus.