Die Dreijahresfrist beim Krankengeld, auch Blockfrist genannt, legt fest, dass Sie bei derselben Erkrankung innerhalb von drei Jahren maximal fรผr 78 Wochen Krankengeld erhalten.
Diese Regelung gehรถrt zentral zum deutschen Sozialrecht. Viele Versicherte kennen die genauen Bedingungen nicht. Dies kann ebenso dazu fรผhren, dass Sie eine bรถse รberraschung erleben, weil Sie ohne Krankengeld dastehen. Ebenso passiert es, dass Sie Krankengeld nicht in Anspruch nehmen, obwohl es Ihnen zusteht.
Die wichtigsten Fakten
Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren zahlt die Krankenkasse fรผr die gleiche Erkrankung hรถchstens 78 Wochen Krankengeld. In diesen 78 Wochen ist allerdings die sechswรถchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bereits enthalten. In der Realitรคt erhalten Sie das Krankengeld daher meist fรผr bis zu 72 Wochen.
Die Blockfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfรคhigkeit aufgrund der jeweiligen Erkrankung. Dabei spielt es keine Rolle, ob zuerst der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlt.
Der Anspruch auf Krankengeld lรคuft auch dann weiter, wenn Sie zwischendurch Lohnfortzahlung erhalten, รbergangsgeld beziehen oder es zu kรผrzeren Arbeitsphasen kommt.
Ist die maximale Bezugsdauer von 78 Wochen innerhalb der Dreijahresfrist ausgeschรถpft, endet der Krankengeldanspruch fรผr diese spezifische Erkrankung. Diesen Vorgang nennt manย Aussteuerung. Wenn Sie danach weiterhin arbeitsunfรคhig sind, kรถnnen sich die folgenden Schritte anschlieรen.
Eine neue Blockfrist bei gleicher Krankheit
Ein neuer Anspruch auf Krankengeld bei derselben Krankheit entsteht erst, wenn Sie nach der Aussteuerung mindestens sechs Monate lang durchgรคngig wieder gearbeitet haben oder aus einem anderen Grund nicht arbeitsunfรคhig waren.
Blockfrist bei neuer Krankheit
Anders sieht es aus bei einer neuen Krankheit, die nicht in Bezug zu derjenigen steht, die ihr vorausging.
Bei einer vรถllig neuen, andersartigen Erkrankung ist ein neuer Anspruch auf bis zu 78 Wochen Krankengeld mรถglich โ unabhรคngig von der ursprรผnglichen Dreijahresfrist noch lรคuft oder bereits abgelaufen ist. Rechtlich ist die Lage eindeutig. So definierte das Bundessozialgericht die Abgrenzung gleich in mehreren Urteilen, zum Beispiel 2022 (L 11 KR 1362/21).
Worauf mรผssen Sie achten?
Die Krankenkassen berechnen die 78-Wochen-Frist sehr genau. Dabei rechnen sie die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers fรผr sechs Wochen mit.
Bei mehreren Krankheiten ist eine genaue medizinische Abgrenzung entscheidend, da jede Krankheit potenziell eine neue Blockfrist auslรถsen kann.
Sie mรผssen bei Ihrem behandelnden Arzt dringend darauf achten, dass dieser den Unterschied zwischen der neuen und der alten Erkrankung in seinem Befund deutlich macht.
Sie mรผssen Ihre Arbeitsfรคhigkeit lรผckenlos dokumentieren. Auch wenn zwischen der letzten und der jetzigen Krankschreibung nur ein Tag verstreicht, ist das in den Augen der Krankenversicherung eine Lรผcke, bei der das fortlaufende Krankengeld nicht auszahlt.
Neuer Anspruch auf Krankengeld
Sie kรถnnen neu Krankengeld beantragen, wenn sie mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfรคhig wurden. Das gilt, wenn Sie zumindest teilweise arbeiteten oder Arbeitslosengeld bezogen.
Ganz wichtig dabei ist Folgendes: Wenn Sie sich in dieser Zeit zwar รคrztlich behandeln lassen, aber der Arzt Ihnen keine Arbeitsunfรคhigkeit bescheinigt, wirkt sich das nicht auf Ihre Berechtigung zum Krankengeld aus.




